Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt, soweit sich nicht aus § 20 Absatz 1 Nummer 12 (zu den §§ 726ff. der Zivilprozessordnung), aus § 21 Nummer 1 (Festsetzungsverfahren) und aus § 24 (Aufnahme von Erklärungen) etwas anderes ergibt.
RPflG · Rechtspflegergesetz
§ 26 RPflG – Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Amtliche Fassung, Stand 19.06.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 26 RPflG verweisen
- § 19b RPflG – Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren