In Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden dem Rechtspfleger die dem § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 5 entsprechenden Geschäfte übertragen. § 20 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
RPflG · Rechtspflegergesetz
§ 25a RPflG – Verfahrenskostenhilfe
Amtliche Fassung, Stand 19.06.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 25a RPflG verweisen
- § 3 RPflG – Übertragene Geschäfte