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Zitierfest

RPflG · Rechtspflegergesetz

§ 24a RPflG – Beratungshilfe

Amtliche Fassung, Stand 19.06.2024.

(1) Folgende Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen:

  • 1. die Entscheidung über Anträge auf Gewährung und Aufhebung von Beratungshilfe einschließlich der grenzüberschreitenden Beratungshilfe nach § 10 Abs. 4 des Beratungshilfegesetzes;
  • 2. die dem Amtsgericht nach § 3 Abs. 2 des Beratungshilfegesetzes zugewiesenen Geschäfte.

(2) § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24a RPflG verweisen

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