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Zitierfest

RPflG · Rechtspflegergesetz

§ 24b RPflG – Amtshilfe

Amtliche Fassung, Stand 19.06.2024.

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Geschäfte der Amtshilfe dem Rechtspfleger zu übertragen.

(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.