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Zitierfest

RPflG · Rechtspflegergesetz

§ 28 RPflG – Zuständiger Richter

Amtliche Fassung, Stand 19.06.2024.

Soweit mit Angelegenheiten, die dem Rechtspfleger zur selbständigen Wahrnehmung übertragen sind, nach diesem Gesetz der Richter befasst wird, ist hierfür das nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften zu bestimmende Gericht in der für die jeweilige Amtshandlung vorgeschriebenen Besetzung zuständig.

Verweise

Vorschriften, die auf § 28 RPflG verweisen

  • § 36b RPflG – Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Rechtsprechung zu § 28 RPflG

4 Entscheidungen zitieren § 28 RPflG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

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