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Zitierfest

KStG · Körperschaftsteuergesetz

§ 1 KStG – Unbeschränkte Steuerpflicht

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

  • 1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) einschließlich optierender Gesellschaften im Sinne des § 1a;
  • 2. Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
  • 3. Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
  • 4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
  • 5. Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
  • 6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.

(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

  • 1. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
  • a) die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
  • b) andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
  • c) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
  • 2. am Festlandsockel, soweit dort
  • a) dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
  • b) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 1 KStG verweisen

  • § 3 KStG – Abgrenzung der Steuerpflicht bei Personenvereinigungen und nicht rechtsfähigen Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden
  • § 4 KStG – Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
  • § 5 KStG – Befreiungen
  • § 8 KStG – Ermittlung des Einkommens
  • § 11 KStG – Auflösung und Abwicklung (Liquidation)
  • § 32 KStG – Sondervorschriften für den Steuerabzug
  • § 95 BewG – Begriff des Betriebsvermögens
  • § 97 BewG – Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
  • § 13b ErbStG – Begünstigtes Vermögen
  • § 4k EStG – Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen
  • § 13b EStG – Gemeinschaftliche Tierhaltung
  • § 20 EStG
  • § 43 EStG – Kapitalerträge mit Steuerabzug
  • § 44a EStG – Abstandnahme vom Steuerabzug
  • § 49 EStG – Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
  • § 50a EStG – Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
  • § 50c EStG – Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen
  • § 50j EStG – Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen
  • § 5 GrEStG – Übergang auf eine Gesamthand
  • § 6 GrEStG – Übergang von einer Gesamthand

Rechtsprechung zu § 1 KStG

214 Entscheidungen zitieren § 1 KStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 11.10.2023 – I R 23/23 (I R 33/17), I R 23/23, I R 33/17 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Ein nach luxemburgischem Recht errichteter Fonds für gemeinsame Anlagen (fonds commun de placement) in der Ausgestaltung eines spezialisierten Anlagefonds (fonds d'investissement spécialisé) kann als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes zu qualifizieren sein und mit seinen inländischen Einkünften der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen. 2. …
  • BFH, Urt. v. 15.07.2026 – I R 20/23 · 1. Senat

    Leitsatz: Eine vorkonstitutionelle unselbständige Familienstiftung, deren Trägerin eine Stadt ist, ist auch dann als nicht rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes zu beurteilen, wenn die Stadt eine von der Kommunalaufsicht genehmigte Stiftungssatzung erlassen hat, in der die Stiftung als solche des öffentlichen Rechts bezeichnet wird …
  • BFH, Urt. v. 15.07.2026 – I R 19/23 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Für die Begründung einer unselbständigen Stiftung durch letztwillige Verfügung ist der erkennbare Wille des Erblassers maßgeblich, das Nachlassvermögen getrennt vom sonstigen Vermögen des Stiftungsträgers als Sondervermögen verwalten zu lassen und einem bestimmten Zweck zu widmen. Die ausdrückliche Verwendung des Begriffs "Stiftung" im Testament ist nicht erforderlich. 2. NV: Eine …
  • FG München, GeB v. 14.11.2024 – 7 K 224/22 · 7. Senat

    Mindestens 25%ige Beteiligung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) an einer luxemburgischen Investmentgesellschaft (SICAV): VVaG keine Kapitalgesellschaft im Sinne des Schachtelprivilegs nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Luxemburg 1958/2009

  • BFH, Beschl. v. 13.09.2023 – I B 11/22 (AdV) · 1. Senat

    Leitsatz: Auch wenn nach summarischer Prüfung verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel an der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG jedenfalls insoweit bestehen, als die Niedrigsteuerschwelle im Sinne des § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AStG (25 %) höher ist als die niedrigste nationale Gesamtsteuerbelastung bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG (22,825 % unter …
  • BFH, Beschl. v. 24.03.2021 – V R 35/18 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Ein englisches Universitäts-College kann in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht einer Stiftung nach deutschem Recht i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG entsprechen. 2. Das Fehlen von Satzungsbestimmungen zur Vermögensbindung ist nach § 62 AO a.F. unschädlich, wenn das College einer Stiftungsaufsicht unterliegt, die in ihren wesentlichen Belangen der deutschen Stiftungsaufsicht vergleichbar …

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