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Zitierfest

GrEStG · Grunderwerbsteuergesetz

§ 5 GrEStG – Übergang auf eine Gesamthand

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand Beteiligten seinem Bruchteil am Grundstück entspricht. Satz 1 gilt nicht für eine Gesamthand, die nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes optiert hat, es sei denn, die Ausübung und Wirksamkeit der Option liegt länger als die in Absatz 3 Satz 1 genannte Frist zurück und die jeweilige Beteiligung am Vermögen der Gesamthand besteht länger als die in Absatz 3 Satz 1 genannte Frist. Satz 1 gilt nicht für eine Gesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht als Personengesellschaft behandelt wird.

(2) Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, so wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von zehn Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert. Satz 1 gilt nicht, soweit allein durch den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt die Ausübung der Option nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Verminderung des Anteils des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand, wenn die Option innerhalb der jeweils für Satz 1 geltenden Frist ausgeübt und wirksam wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 GrEStG verweisen

Rechtsprechung zu § 5 GrEStG

43 Entscheidungen zitieren § 5 GrEStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 22.02.2017 – II R 52/14 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Anteilsvereinigung ist nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn die Übertragung der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft sowohl der Schenkungsteuer als auch der Grunderwerbsteuer unterliegt. Wird erst nach der Schenkung der Anteile aufgrund weiterer Rechtsvorgänge der grunderwerbsteuerliche Tatbestand erfüllt, ist eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 …
  • BFH, Urt. v. 20.12.2011 – II R 42/10 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Erwirbt eine GbR, an der je zur Hälfte geschiedene Ehegatten beteiligt sind, im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach Scheidung der Ehegatten ein Grundstück aus dem Alleineigentum eines Ehegatten, ist dieser Erwerb i.H. von 50 % nach § 5 Abs. 2 GrEStG und i. H. von weiteren 50 % aufgrund einer Interpolation des § 3 Nr. 5 GrEStG und des § 5 Abs. 2 GrEStG steuerfrei. 2. NV: Eine …
  • BFH, Beschl. v. 04.05.2011 – II B 151/10 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Wird eine Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang eines Grundstücks vom Alleineigentümer auf diese in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, steht § 5 Abs. 2 GrEStG der Festsetzung von Grunderwerbsteuer für die Verpflichtung des Alleineigentümers, das Grundstück in die Gesamthand einzubringen, nicht entgegen . 2. NV: Die AdV eines Grunderwerbsteuerbescheids, dessen …
  • BFH, Urt. v. 27.08.2025 – II R 50/21 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ist ein Grundstück vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in eine Gesamthandsgemeinschaft eingebracht und der steuerbare Erwerbsvorgang nach § 5 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) ganz oder teilweise von der Steuer befreit worden, wirken die Änderung der Beteiligung des Einbringenden an der Gesamthand aufgrund der Erfüllung eines Insolvenzplans und der dadurch bewirkte Wegfall der …
  • BFH, Urt. v. 23.07.2024 – II R 11/22 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ein inländisches Grundstück ist einer Gesellschaft für den nach § 1 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang zuzurechnen, wenn sie zuvor in Bezug auf dieses Grundstück einen unter § 1 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht hat. Dies gilt auch bei mehrstöckigen Beteiligungen (Anschluss an Urteil des …
  • BFH, Urt. v. 08.11.2023 – II R 20/21 · 2. Senat

    Leitsatz: NV: Die Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) entfällt rückwirkend, wenn sich der Anteil des Kommanditisten im maßgebenden Fünfjahreszeitraum tatsächlich im Sinne des § 5 Abs. 3 GrEStG vermindert hat. Ob eine tatsächliche Verminderung vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall zu entscheiden und obliegt der Würdigung durch das Finanzgericht.

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