Zum Inhalt springen
Zitierfest

GKG · Gerichtskostengesetz

§ 39 GKG – Grundsatz

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 39 GKG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 39 GKG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten