Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 17.04.2026 – 2 S 45/26
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Normenkette
- EMRK Art 3 GG Art 19 Abs 4 GVG § 17a Abs 4 IRG § 13 IRG § 29 Abs 1 IRG § 33 IRG § 74
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 3. Kammer – vom 9. Februar 2026 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen (§ 17a Abs. 2 GVG). Der Antragsteller ist jedenfalls Staatsangehöriger der Niederlande. Zuvor war er türkischer Staatsangehöriger; möglicherweise ist er dies immer noch (vgl. die Akte des erkennenden Gerichts zum Az. 1 B 24/26). In Deutschland hat er keinen festen Wohnsitz. Er wurde am 13.05.2025 aufgrund einer „Interpol Red Notice“ in Bremen festgenommen und befindet sich aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen (im Folgenden: Oberlandesgericht) vom 20.06.2025 (1 OAus 9/25) in Auslieferungshaft (§ 15 IRG), deren Fortdauer vom Oberlandesgericht mehrfach angeordnet wurde.
Die Türkei ersucht die Bundesrepublik Deutschland um die Auslieferung des Antragstellers; ihm wird Beteiligung am Handel mit Heroin vorgeworfen. In seinem bislang letzten Fortdauerbeschluss vom 19.12.2025, der dem erkennenden Senat bekannt ist, führte das Oberlandesgericht insbesondere aus, dass die Auslieferung des Antragstellers nicht von vornherein unzulässig sei (§ 15 Abs. 2 IRG). Die Behauptung des Antragstellers, ihm drohe in der Türkei politische Verfolgung, stehe der Auslieferung nicht von vornherein entgegen. Zwar werde im Rahmen der Entscheidung über die Auslieferung nach Art. 3 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens zu prüfen sein, ob dem Antragsteller politische Verfolgung drohe; derzeit sei dafür aber nichts ersichtlich. Der Umstand, dass der Antragsteller womöglich 1992 in Deutschland als Flüchtling anerkannt wurde, stehe dieser Annahme nicht entgegen. Denn nach § 6 Satz 2 AsylG sei die Entscheidung im Asylverfahren für Auslieferungsverfahren nicht bindend. Zudem sei die deutsche Flüchtlingsanerkennung nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in der vom 01.07.1992 bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung spätestens im Jahr 2014 durch den Erwerb der niederländischen Staatsangehörigkeit erloschen. Eine eigenständige Prüfung des Vorbringens des Antragstellers durch das Oberlandesgericht komme zu dem Ergebnis, dass eine Gefahr politischer Verfolgung nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht bestehe. Die in der Türkei zu erwartenden Haftbedingungen stünden nicht von vornherein nach § 73 Satz 1 IRG i.V.m. Art. 3 EMRK einer Auslieferung entgegen. Insoweit sei die Antwort der türkischen Behörden auf eine Bitte des Auswärtigen Amtes um einzelfallbezogene Ausführungen zu den Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt, in der der Antragsteller nach der Auslieferung untergebracht werden würde, abzuwarten. Unionsrecht stehe der Auslieferung nicht entgegen, denn die Generalstaatsanwaltschaft Bremen habe – wie nach der Rechtsprechung des EuGH vor der Auslieferung eines Unionsbürgers in einen Drittstaat erforderlich – die niederländischen Behörden gefragt, ob sie selbst um die Auslieferung des Antragstellers ersuchen wollen, was verneint worden sei. Und schließlich führe auch der Gesundheitszustand des Antragstellers nicht dazu, dass die Auslieferung nach § 73 Satz 1 IRG i.V.m. Art. 2 GG unzulässig sei.
Am 02.01.2026 hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf den vorstehend genannten Beschluss des Oberlandesgerichts beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen beantragt, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, der Senatorin für Inneres der Freien Hansestadt Bremen, der Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen und der Generalstaatsanwaltschaft Bremen im Wege der einstweiligen Anordnung seine Abschiebung, Auslieferung oder sonstige Verbringung in bzw. an die Türkei oder einen sonstigen ausländischen Staat (mit Ausnahme der Niederlande) zu untersagen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er am selben Tag einen Asylantrag gestellt habe. Es bestehe die Gefahr, dass er vor einer Entscheidung über diesen Asylantrag in die Türkei abgeschoben oder ausgeliefert werde. Die Haftbedingungen, denen er in der Türkei ausgesetzt wäre, verstießen gegen Art. 3 EMRK. Das Verwaltungsgericht sei sachnäher als das Oberlandesgericht, um darüber zu entscheiden. Ihm sei zudem schon früher einmal von deutschen Behörden eine Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden; es sei zu erwarten, dass dies wieder geschehen werde.
Soweit der Antragsteller den Erlass einstweiliger Anordnungen in Bezug auf Verhalten der Generalstaatsanwaltschaft und der Senatorin für Justiz und Verfassung begehrt, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 06.01.2026 – 4 V 3/26 – abgetrennt und es vor der 3. Kammer unter dem Az. 3 V 45/26 fortgeführt. Zudem hat es mit Beschluss vom selben Tag das Verfahren abgetrennt, soweit der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf Verhalten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge beantragt wird. Dieses Verfahren ist von der 6. Kammer unter dem Az. 6 V 28/26 fortgeführt worden. Im Übrigen, d.h. soweit der Antragsteller eine einstweilige Anordnung in Bezug auf Verhalten der Senatorin für Inneres begehrt, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.01.2026 – 4 V 3/26 – den Antrag abgelehnt, weil die Senatorin für Inneres nicht mit dem Fall des Antragstellers befasst sei und seine Abschiebung nicht beabsichtige. Soweit der Antrag sich gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge richtet, hat das Verwaltungsgericht ihn mit Beschluss vom 15.01.2026 – 6 V 28/26 – abgelehnt; die Beschwerde des Antragstellers ist vom Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 09.03.2026 – 1 B 24/26 – verworfen worden.
Im Verfahren betreffend das Verhalten der Senatorin für Justiz und Verfassung und der Generalstaatsanwaltschaft hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 09.02.2026 – 3 V 45/26 – den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen verwiesen. Eine Verbringung des Antragstellers ins Ausland sei nur im Wege einer Auslieferung zu befürchten. Streitigkeiten über die Zulässigkeit von Auslieferungen seien aber durch § 13 Abs. 1 Satz 1 IRG den Oberlandesgerichten und damit der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen.
Gegen den ihm am 14.02.2026 zugestellten Verweisungsbeschluss hat der anwaltlich vertretene Antragsteller am selben Tag formgerecht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Am 18.02.2026 hat die Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht beantragt, die Auslieferung des Antragstellers an die Türkei für zulässig zu erklären. Soweit ersichtlich, hat das Oberlandesgericht darüber noch nicht entschieden. Es hat die Akten des laufenden Asylverfahrens, in dem der Antragsteller mittlerweile vom Bundesamt angehört wurde, beigezogen.
1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde ohne Mitwirkung von Richterin am Verwaltungsgericht A. , die derzeit an das Oberverwaltungsgericht abgeordnet und dem erkennenden Senat als Mitglied zugewiesen ist. Denn Richterin A. hat an dem angefochtenen Verweisungsbeschluss mitgewirkt (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO). An ihrer Stelle wirkt nach den Vertretungsregelungen im geltenden Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts Richter am Oberverwaltungsgericht B. mit.
2. Antragsgegnerinnen des vorliegenden Verfahrens sind nicht die Generalstaatsanwaltschaft Bremen und die Senatorin für Justiz und Verfassung. Antragsgegnerin ist die Freie Hansestadt Bremen als Rechtsträgerin beider vorgenannter Behörden (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog). Die Generalstaatsanwaltschaft und die Senatorin für Justiz und Verfassung sind lediglich die Behörden, die im vorliegenden Verfahren als Vertreterinnen der Antragsgegnerin auftreten. Das Rubrum war entsprechend zu berichtigen.
3. Das Verfahren der Auslieferung an Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (im Folgenden: Drittstaaten), ist im IRG wie folgt geregelt:
Zu unterscheiden ist zwischen der behördlichen Bewilligung der Auslieferung und der gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung. Die Auslieferung darf – außer in dem hier nicht einschlägigen vereinfachten Verfahren (§ 41 IRG) – nur bewilligt werden, wenn ein Gericht sie für zulässig erklärt hat (§ 12 IRG). Über die Zulässigkeit entscheidet das Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft (§ 13 Abs. 1, § 29 Abs. 1 IRG). Das Oberlandesgericht prüft das Vorliegen rechtlicher Auslieferungshindernisse, insbesondere wegen der Gefahr politischer Verfolgung (bei Auslieferungen an die Türkei nach Art. 3 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.2019 – 2 BvR 1661/19, juris Rn. 40-42), Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (§ 73 Satz 1 IRG i.V.m. Art. 3 EMRK, vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.01.2025 – 2 BvR 1103/24, juris Rn. 65 ff.; Beschl. v. 19.03.2021 – 2 BvR 408/21, juris Rn. 38) oder aus gesundheitlichen Gründen (§ 73 Satz 1 IRG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.10.20120 – 1 AK 45/10, juris Rn. 12). Dabei ist es an das Ergebnis eines Asylverfahrens nicht gebunden (§ 6 Satz 2 AsylG). Erklärt das Oberlandesgericht die Auslieferung für zulässig, entscheidet die zuständige Behörde – in der Regel und so auch hier das Bundesamt für Justiz, ggfs. im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt – über deren Bewilligung (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 IRG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 b) des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz i.V.m. Ziff. I des Erlasses des Bundesministeriums der Justiz vom 02.01.2007 über die Aufgabenübertragung an das Bundesamt für Justiz im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen, dazu auch Hackner, in: Schomburg/Lagodny, Int. Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, § 74 Rn. 2, 10).
Im Gegensatz dazu ist bei der Auslieferung an andere EU-Staaten die behördliche Bewilligung der Auslieferung der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts vorgelagert und erfolgt durch die Generalstaatsanwaltschaft (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 IRG; Inhofer, in: BeckOK StPO, 58. Ed. Stand 01.01.2026, § 79 IRG Rn. 7).
Ob und auf welchem Rechtsweg die betroffene Person die Bewilligung anfechten kann, ist sowohl für die Auslieferung an andere EU-Staaten als auch für die Auslieferung an Drittstaaten umstritten, wobei mittlerweile die herrschende Meinung von Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten ausgeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.05.2010 – 1 B 1.10, juris Rn. 7 für die Auslieferung an Drittstaaten und Rn. 8 ff. für die Auslieferung an andere EU-Mitgliedstaaten; BVerfG, Urt. v. 18.07.2025 – 2 BvR 2236/04, juris Rn. 114, 120; Schierholt, in: Schomburg/Lagodny, Int. Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, § 12 IRG Rn. 22- 35).
Durchgeführt wird die vom Oberlandesgericht zugelassene und von der zuständigen Behörde bewilligte Auslieferung von der Generalstaatsanwaltschaft (§ 13 Abs. 2 IRG). Während des Auslieferungsverfahrens kann das Oberlandesgericht unter bestimmten Voraussetzungen, zu denen u.a. gehört, dass die Auslieferung nicht von vornherein unzulässig erscheint, Auslieferungshaft anordnen (vgl. §§ 15, 17 Abs. 1 IRG).
4. Aus der unter Ziff. 3 dargestellten Struktur des Auslieferungsverfahrens ergibt sich die Eröffnung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten – konkret zum Oberlandesgericht – für das Begehren des Antragstellers, wie es bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO analog) zu verstehen ist.
a) Ausweislich der Antragsschrift vom 02.01.2026 möchte der Antragsteller durch eine einstweiligen Anordnung, die sich auf ein Verhalten der Generalstaatsanwaltschaft bzw. der Senatorin für Justiz und Verfassung der Antragsgegnerin beziehen soll, seine Verbringung in das Ausland (mit Ausnahme der Niederlande), insbesondere in die Türkei, verhindern, weil er 1992 in einem deutschen Asylverfahren als in der Türkei politisch verfolgt anerkannt worden sei, er nun erneut einen Asylantrag gestellt habe, über den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch nicht entschieden habe, und weil ihm in der Türkei gegen Art. 3 EMRK verstoßende Haftbedingungen drohen würden. Bei verständiger Auslegung kann sich der Antrag nur auf die Verhinderung einer Auslieferung – d.h. des Verbringens in einen anderen Staat zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung (§ 2 Abs. 1 IRG) – beziehen. Eine Abschiebung (§ 58 AufenthG) des Antragstellers beabsichtigen weder die Senatorin für Justiz und Verfassung noch die Generalstaatsanwaltschaft; sie wären dafür auch offensichtlich nicht zuständig, da sie keine Ausländerbehörden sind (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. der bremischen Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem AufenthG). Auch eine Absicht der Senatorin für Justiz und Verfassung oder der Generalstaatsanwaltschaft, den Antragsteller in einer dritten Form, die weder Auslieferung noch Abschiebung ist, in das Ausland zu verbringen, ist nicht ersichtlich.
b) Für das Begehren, die Auslieferung an die Türkei wegen einer früheren Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling, wegen eines laufenden Asylverfahrens, wegen der Gefahr politischer Verfolgung oder wegen eines drohenden Verstoßes gegen Art. 3 EMRK zu verhindern, ist jedenfalls in dem Stadium, in dem sich das Auslieferungsverfahren des Antragstellers derzeit befindet, die ordentliche Gerichtbarkeit – konkret das Oberlandesgericht – zuständig. Denn diese Einwände gehören zu den Fragen, die das Oberlandesgericht im Rahmen der ihm nach § 13 Abs. 1, § 29 Abs. 1 IFG obliegenden und derzeit noch ausstehenden Entscheidung, ob es die Auslieferung des Antragstellers an die Türkei für zulässig erklärt, zu untersuchen hat (s.o. Ziff. 3 sowie den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19.12.2025 – 1 OAus 9/25 – über die Fortdauer der Auslieferungshaft des Antragstellers). Die pauschale Behauptung der Beschwerde, die Verwaltungsgerichtsbarkeit sei „sachnäher“ um festzustellen, ob dem Antragsteller in der Türkei politische Verfolgung oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK drohen, kann diese ausdrückliche gesetzliche Verteilung der Rechtswegzuständigkeit nicht überspielen.
c) Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde verstößt die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des erkennenden Senats, wonach die ordentliche Gerichtsbarkeit für die Prüfung der vom Antragsteller gegen eine Auslieferung an die Türkei vorgebrachten Einwände zuständig ist, nicht gegen die Garantie effektiven Rechtsschutzes.
Art. 19 Abs. 4 GG garantiert den Weg zu einem staatlichen Gericht, das in seiner organisatorischen Stellung und personellen Besetzung den Vorgaben aus Art. 92 und Art. 97 GG entspricht, d.h. insbesondere mit unabhängigen Richterinnen und Richtern besetzt ist (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 19 Rn. 57 m.w.N.). Dass das Oberlandesgericht ein solches Gericht ist, ist offensichtlich.
Soweit die Beschwerde ausführt, das Oberlandesgericht könne nicht auf zuverlässiger Tatsachengrundlage entscheiden, da es nicht mit elektronischen Akten arbeite und daher die von ihm beigezogene Asylakte habe ausdrucken müssen, wodurch die vom Antragsteller im Asylverfahren als Originale eingereichten Unterlagen und Fotos teilweise unkenntlich geworden seien, stellt sie die Effektivität des Rechtsschutzes durch das Oberlandesgericht nicht in Frage. Es ist nicht anzunehmen, dass das Bundesamt die Originaldokumente und Fotos nach dem Einscannen in seine elektronische Akte vernichtet hat; dies behauptet die Beschwerde auch nicht. Die Originale könnten daher entweder vom Bundesamt oder – falls er sie zurückerhalten hat – vom Antragsteller dem Oberlandesgericht vorgelegt werden. Zudem befinden sich nach dem Vortrag des Antragstellers lesbare Scans in der elektronischen Asylverfahrensakte. Dass es auch mit einem anderen Drucker als dem bisher verwendeten nicht möglich wäre, sie leserlich auszudrucken, ist fernliegend. Es obliegt dem Antragsteller, vor dem Oberlandesgericht gegebenenfalls auf eine dieser Vorgehensweisen hinzuwirken. Die vom Antragsteller vorgetragenen Probleme haben zudem nichts mit Eigenheiten der jeweiligen Rechtswege zu tun, sondern allein mit der technischen Ausstattung der jeweils konkret zuständigen Gerichte. Sie würden genauso bei Verwaltungsgerichten auftreten, die noch nicht mit elektronischen Akten arbeiten. Dass der Rechtsweg nicht davon abhängen kann, in welcher Form bestimmte Gerichte ihre Akten führen, liegt auf der Hand.
Der Einwand der Beschwerde, im Auslieferungsverfahren sei anders als im Asylverfahren nicht gewährleistet, dass eingereichte Dokumente, aus denen sich die Gefahr politischer Verfolgung ergibt, nicht in die Hände der Behörden des Zielstaates gelangen, stellt die Effektivität des Rechtsschutzes durch die ordentliche Gerichtsbarkeit ebenfalls nicht in Frage. Die Beschwerde stützt dieses Argument allein auf ein Schreiben des Oberlandesgerichts vom 09.04.2026 an die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers. Aus diesem Schreiben ergibt sich keine konkrete Gefahr, dass Unterlagen, die der Antragsteller im Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung einreicht, in die Hände türkischer Behörden gelangen könnten. Das Oberlandesgericht führt vielmehr aus, dass es keinerlei Dokumente an türkische Behörden übersenden werde. Ergänzend weist es darauf hin, dass der Verkehr mit der Türkei „einschließlich der Weiterleitung der Entscheidungen des Senats“ durch die Generalstaatsanwaltschaft über das Bundesamt für Justiz erfolge und der Antragsteller eventuell benötigte Zusicherungen dort einholen müsse. Daraus wird schon nicht ersichtlich, dass den türkischen Behörden Bestandteile der Auslieferungsakten übersandt werden; lediglich von einer Übersendung der Zulässigkeitsentscheidung ist die Rede. Zudem trägt die Beschwerde nicht vor, dass der Antragsteller versucht hat, von der Generalstaatsanwaltschaft oder dem Bundesamt für Justiz Zusicherungen über die Nichtübersendung von Dokumenten an die türkischen Behörden zu erhalten und damit erfolglos geblieben ist.
d) Das Argument der Beschwerde, die „positive Feststellung der Verbindlichkeit des Asylrechts im Einzelfall“ sei als „Kehrseite“ von § 6 Satz 2 AsylG ebenfalls „öffentlichrechtlich, so dass der Verwaltungsrechtsweg im Einzelfall eröffnet“ sei, ist nicht verständlich. § 6 Satz 2 AsylG regelt, dass die Verbindlichkeit der Entscheidung des Bundesamts über den Asylantrag in allen Angelegenheiten, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung internationalen Schutzes rechtserheblich ist (§ 6 Satz 1 AsylG), im Auslieferungsverfahren nicht gilt. Eine einzelfallbezogene Feststellung des Gegenteils, also der Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag für ein Auslieferungsverfahren, durch Behörden oder Verwaltungsgerichte ist weder in § 6 Satz 2 AsylG noch in einer anderen Gesetzesvorschrift vorgesehen. Eine solche Feststellung kann daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.
e) Der Senat weist schon jetzt darauf hin, dass die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Prüfung der vom Antragsteller erhobenen Einwände gegen die Auslieferung auch dann noch fortbesteht, wenn das Oberlandesgericht die Auslieferung für zulässig erklären sollte, jedenfalls solange das Bundesamt für Justiz sie noch nicht bewilligt hat. Würden in diesem Stadium neue Umstände, die für die Zulässigkeit relevant sein können, eintreten oder bekannt werden, hätte das Oberlandesgericht über eine Abänderung seiner Zulässigkeitsentscheidung zu entscheiden, was u.a. der Antragsteller beantragen könnte (vgl. § 33 IRG).
f) Ob die Entscheidungsbefugnis des Oberlandesgerichts nach § 29 Abs. 1, § 33 IRG über die Einwände, die der Antragsteller vorliegend gegen seine Auslieferung erhebt, auch nach einer Bewilligung der Auslieferung durch das Bundesamt für Justiz noch fortbestehen würde, ist umstritten (vgl. Köberer, in: Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl. 2020, § 33 IRG Rn. 421 m.w.N.). Dies kann aber dahinstehen, da eine solche Bewilligung noch nicht erfolgt ist. Daher kann auch dahinstehen, auf welchem Rechtsweg die Bewilligung einer Auslieferung angefochten werden kann (vgl. dazu oben Ziff. 3). Rechtsschutz gegen die Bewilligung wäre zudem jedenfalls nicht gegenüber der Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens, der Freien Hansestadt Bremen, zu suchen, sondern gegenüber dem Bund, da für die Bewilligung der Auslieferung an einen Drittstaat wie die Türkei Bundesbehörden zuständig sind (s.o. Ziff. 3).
g) Zuständig wäre die Generalstaatsanwaltschaft der Antragsgegnerin für den Vollzug der Auslieferung des Antragstellers an die Türkei, falls die Auslieferung vom Oberlandesgericht für zulässig erklärt und vom Bundesamt für Justiz bewilligt werden sollte (s.o. Ziff. 3). Das Begehren im vorliegenden Verfahren kann bei verständiger Würdigung aber nicht darauf gerichtet sein, dieser im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug der Auslieferung zu untersagen. Dafür würde ein Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Da die Auslieferung bislang weder vom Oberlandesgericht für zulässig erklärt noch vom Bundesamt für Justiz bewilligt worden ist, droht ihr Vollzug durch die Generalstaatsanwaltschaft derzeit nicht. Es kann daher dahinstehen, auf welchem Rechtsweg und in welchem Verfahren ein solches Begehren zu verfolgen wäre und welche Einwände dabei vorgebracht werden könnten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Anfechtung der Entscheidung über die Verweisung löst ein selbständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist (BVerwG, Beschl. v. 01.06.2022 – 3 B 29.21, juris Rn. 22). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr anfällt.
Eine (weitere) Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen. Es kann daher dahinstehen, ob die weitere Beschwerde bei Rechtswegverweisungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes überhaupt zugelassen werden kann (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 15.01.2021 – 2 B 408/20, juris Rn. 11).
Zitierte Vorschriften
- § 13 IRG
- § 33 IRG
- § 29 IRG
- Art. 3 GG
- § 6 AsylG
- § 17a GVG
- § 73 IRG
- § 15 IRG
- Art. 2 GG
- § 12 IRG
- § 79 IRG
- § 72 AsylG
- § 58 AufenthG
- § 71 AufenthG
- Art. 19 GG
- Art. 92 GG
- Art. 97 GG
- § 3 GKG
- § 17 IRG
- § 2 IRG
- § 41 IRG
- § 74 IRG
- § 146 VwGO
- § 154 VwGO
- § 173 VwGO
- § 54 VwGO
- § 78 VwGO
- § 88 VwGO
- § 41 ZPO
Außerdem: Art. 19 GVG, § 17a IRG, Art. 3 EMRK, § 13 IFG, § 29 IFG
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