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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 74 IRG – Zuständigkeit des Bundes

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Über ausländische Rechtshilfeersuchen und über die Stellung von Rechtshilfeersuchen an ausländische Staaten entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen Bundesministerien, deren Geschäftsbereich von der Rechtshilfe betroffen wird. Ist für die Leistung der Rechtshilfe eine Behörde zuständig, die dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums angehört, so tritt dieses an die Stelle des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Die nach den Sätzen 1 und 2 zuständigen Bundesministerien können die Ausübung ihrer Befugnisse auf nachgeordnete Bundesbehörden übertragen. Über Ersuchen nach den Unterabschnitten 2 und 3 von Abschnitt 2 des Neunten Teils dieses Gesetzes entscheidet das Bundesamt für Justiz.

(2) Die Bundesregierung kann die Ausübung der Befugnis, über ausländische Rechtshilfeersuchen zu entscheiden und an ausländische Staaten Rechtshilfeersuchen zu stellen, im Wege einer Vereinbarung auf die Landesregierungen übertragen. Die Landesregierungen haben das Recht zur weiteren Übertragung.

(3) Die Befugnisse des Bundeskriminalamtes zur Datenübermittlung, Ausschreibung und Identitätsfeststellung auf ausländisches Ersuchen richten sich nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 33 Absatz 1 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes.

(4) Als Ersuchen im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten auch Datenübermittlungen nach den §§ 61a und 92i. Datenübermittlungen nach § 61a sind, soweit sie nicht in völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Abs. 3 vorgesehen sind, von der Möglichkeit einer Übertragung nach Absatz 2 ausgeschlossen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 74 IRG verweisen

  • § 16 IRG – Vorläufige Auslieferungshaft
  • § 74a IRG – Internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen
  • § 76 IRG – Gegenseitigkeitszusicherung
  • § 60 AufenthG – Verbot der Abschiebung

Rechtsprechung zu § 74 IRG

7 Entscheidungen zitieren § 74 IRG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 27.07.2023 – I ZB 113/22 · 1. Zivilsenat

    Beitreibung einer in Polen verhängten Geldsanktion durch das Bundesamt für Justiz: Übermittlung des Zwangsvollstreckungsantrags im elektronischen Rechtsverkehr

  • BVerfG, Urt. v. 18.07.2005 – 2 BvR 2236/04 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Art. 16 GG gewährleistet als Grundrecht mit seinem Ausbürgerungs- und Auslieferungsverbot die besondere Verbindung der Bürger zu der von ihnen getragenen freiheitlichen Rechtsordnung. Der Beziehung des Bürgers zu einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht es, dass der Bürger von dieser Vereinigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann. 2. Die in der "Dritten Säule" der …
  • EuGH, Urt. v. 10.04.2018 – C-191/16 · Große Kammer

    Romano Pisciotti gegen Bundesrepublik Deutschland. Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Art. 18 und 21 AEUV – Auslieferung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, an die Vereinigten Staaten von Amerika – …

  • BGH, Beschl. v. 18.08.2022 – 4 ARs 13/21 · 4. Strafsenat

    Auslieferungsverfahren auf Grund eines Europäischen Haftbefehls: Zuständigkeit des OLG zur Entscheidung über die Unzulässigerklärung der Auslieferung auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft

  • BVerfG, Beschl. v. 15.05.2019 – 2 BvR 351/19 · 2. Senat 2. Kammer

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren und im Verfahren über den Erlass einer eA nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde - hälftige Kostenerstattungspflicht des Bundes bei Abweichung einer im bundesrechtlichen Verwaltungsverfahren ergangenen auslieferungsrechtlichen …

  • BVerwG, Beschl. v. 18.05.2010 – 1 B 1/10 · 1. Senat

    Leitsatz: Für Rechtsstreitigkeiten um die Bewilligung der Auslieferung eines Verfolgten im Sinne des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (hier: an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zwecke der Strafvollstreckung) ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (§ 13 Abs. 1 Satz 1 IRG).

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