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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 76 IRG – Gegenseitigkeitszusicherung

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Im Zusammenhang mit deutschen Rechtshilfeersuchen kann einem ausländischen Staat zugesichert werden, von ihm ausgehende Ersuchen zu erledigen, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht. § 74 Abs. 1 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 76 IRG

Eine Entscheidung zitiert § 76 IRG.

  • BGH, Beschl. v. 28.01.2010 – 3 StR 274/09 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Wird ein Gesetz, das für besonders schwere Fälle strafschärfend Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren vorsieht, nach Beendigung der Tat in der Weise geändert, dass die Regelbeispiele für besonders schwere Fälle in Qualifikationstatbestände umgewandelt werden, und hat der Täter nur den Grundtatbestand erfüllt, so ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB die Neufassung des Gesetzes anzuwenden, wenn auf …

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