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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 75 IRG – Kosten

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Auf die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe kann gegenüber dem ausländischen Staat verzichtet werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 75 IRG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 75 IRG? Zitiere den Wortlaut.“

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