Auf die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe kann gegenüber dem ausländischen Staat verzichtet werden.
IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 75 IRG – Kosten
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.
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„Was regelt § 75 IRG? Zitiere den Wortlaut.“