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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 16 IRG – Vorläufige Auslieferungshaft

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Die Auslieferungshaft kann unter den Voraussetzungen des § 15 schon vor dem Eingang des Auslieferungsersuchens angeordnet werden, wenn

  • 1. eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates darum ersucht oder
  • 2. ein Ausländer einer Tat, die zu seiner Auslieferung Anlaß geben kann, auf Grund bestimmter Tatsachen dringend verdächtig ist.

(2) Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung oder der vorläufigen Festnahme insgesamt zwei Monate zum Zweck der Auslieferung in Haft ist, ohne daß das Auslieferungsersuchen und die Auslieferungsunterlagen bei der in § 74 bezeichneten Behörde oder bei einer sonst zu ihrer Entgegennahme zuständigen Stelle eingegangen sind. Hat ein außereuropäischer Staat um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft ersucht, so beträgt die Frist drei Monate.

(3) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens und der Auslieferungsunterlagen entscheidet das Oberlandesgericht unverzüglich über die Fortdauer der Haft.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16 IRG verweisen

  • § 17 IRG – Auslieferungshaftbefehl
  • § 21 IRG – Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls

Rechtsprechung zu § 16 IRG

2 Entscheidungen zitieren § 16 IRG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 16.09.2010 – 2 BvR 1608/07 · 2. Senat 2. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Gebot einer verfassungskonformen Auslegung des § 22 Abs 3 S 2 IRG in Evidenzfällen - Pflicht des AG zur jedenfalls summarischen Prüfung der Haftvoraussetzungen der §§ 15, 16 IRG - hier: Festhalteanordnung (§ 22 IRG) bezüglich eines wegen politischer Verfolgung …

  • BGH, Beschl. v. 24.09.2026 – 2 ARs 249/26 · 2. Strafsenat

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