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Zitierfest

AsylG · Asylgesetz

§ 6 AsylG – Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 rechtserheblich ist. Dies gilt nicht für das Auslieferungsverfahren sowie das Verfahren nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes.

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