In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem 1. September 2004 anhängig geworden sind, gilt § 6 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter.
AsylG · Asylgesetz
§ 87b AsylG – Übergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungen
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
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„Was regelt § 87b AsylG? Zitiere den Wortlaut.“