Rechtsprechung · OLG Brandenburg
OLG Brandenburg, Urteil vom 29.09.2026 – 6 UKl 2/25
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBB:2026:0929.6UKL2.25.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf einen Gebührenwert bis 30.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen. Er ist in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen.
Die Beklagte, die ihren Sitz in („Ort 01“) hat, betreibt Lebensmitteleinzelhandelsfilialen. Zur Förderung des Absatzes ihrer Produkte bedient sie sich unter anderem einer im Jahr 2020 eingeführten App. Diese steht nach den betreffenden Teilnahmebedingungen (Anlagen K3 und FF6) allen Verbrauchern im Alter ab 18 Jahren offen und kann mittels eines Smartphones oder anderen mobilen Endgerätes genutzt werden. Voraussetzung ist das Anlegen eines Nutzerkontos, wofür Teilnehmer unter anderem eine E-Mail-Adresse angeben müssen. Die App zielt darauf ab, die Kundenbindung durch Bereitstellung verschiedener Funktionen und Einräumung verschiedener Vorteile zu erhöhen. Unter Ziffer 4.1 der Teilnahmebedingungen heißt es unter anderem:
„Der Zweck des Dienstes liegt insbesondere darin, Ihnen möglichst passende Informationen zuzusenden bzw. in den Online-Diensten anzuzeigen, die für Sie relevant sind und – soweit möglich – die („Discounter 01“)-Angebote und -Services persönlich für Sie zu gestalten. Durch die Teilnahme an („Discounter 01“) … verpflichten Sie sich nicht zu der Zahlung eines Preises. Grundlage für die Erbringung des Dienstes ist jedoch, dass Sie im Gegenzug die in diesem Abschnitt aufgeführten Daten bereitstellen.“
Die Beklagte bot im Zeitraum vom 26.05.2025 bis zum 31.05.2025 in ihrer unter der Anschrift („Adresse 01“) in („Ort 02“) betriebenen Filiale das Produkt „(„Produkt 01“)“ zum Preis von 0,88 € statt 1,89 € an, wenn Kunden beim Einkauf die App nutzen.
Der Kläger machte mit Schreiben an die Beklagte vom 28.05.2025 (Anlage K4) geltend, das Angebot verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, da zum einen Kinder und junge Menschen und zum anderen Personen, die wegen einer Behinderung oder wegen Alters und damit einhergehender Einschränkungen der Beweglichkeit der Gelenke, der Sehkraft oder der geistigen Leistungsfähigkeit nicht zur Nutzung mobiler Endgeräte oder mangels finanzieller Mittel zu deren Beschaffung in der Lage seien, von der Rabattierung ausgeschlossen würden. Er forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Erstattung seiner Auslagen in Höhe von pauschal 350 € auf. Die Beklagte wies die Forderungen zurück.
Im vorliegenden Rechtsstreit verfolgt der Kläger seine mit dem Abmahnschreiben vom 28.05.2025 geltend gemachten Ansprüche weiter. Er hält das hiesige Gericht für gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG sachlich und örtlich zuständig, da es sich bei der streitentscheidenden Vorschrift des § 19 Abs. 1 AGG aus weiter ausgeführten Erwägungen um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG handele. Jedenfalls begründe sich die Zuständigkeit daraus, dass ihm der klagegegenständliche Unterlassungsanspruch auch nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 19 Abs. 1 AGG zustehe, er damit analog § 35 ZPO zwischen den nach § 14 Abs. 1 UWG einerseits und § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG andererseits zuständigen Gerichten wählen könne und er dieses Wahlrecht zu Gunsten des Letzteren ausgeübt habe. Die Klage sei auch begründet. Die Gewährung des Rabattes unter der Bedingung der Nutzung der App stelle eine unmittelbare, jedenfalls aber eine nicht zu rechtfertigende mittelbare Benachteiligung von Personen unter 18 Jahren sowie von älteren und behinderten Menschen dar. Insofern wiederholt und vertieft der Kläger seine Ausführungen aus dem Schreiben vom 28.05.2025.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern Waren zum Kauf zu rabattierten Preisen (hier -53 % für das Produkt („Produkt 01“)) anzubieten, wenn die Rabatte nur bei Verwendung der („Discounter 01“)-…-App gewährt werden;
die Beklagte des Weiteren zu verurteilen, an ihn 350 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage für unzulässig. Die Zuständigkeit des angerufenen Oberlandesgerichts sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Ferner fehle dem Kläger die Prozessführungsbefugnis. Denn bei der vermeintlich verletzten Vorschrift des § 19 Abs. 1 AGG handle es sich nicht um ein Verbraucherschutzgesetz, sodass die Verfolgung hierauf gestützter Ansprüche nicht mehr von dem auf den Verbraucherschutz beschränkten Satzungszweck des Klägers abgedeckt sei. Auch sei der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt, da unklar sei, was mit dem Klammerzusatz „hier -53 % für das Produkt („Produkt 01“)“ gemeint sei und in welchem Umfang eine Unterlassung begehrt werde. Die Klage sei davon abgesehen unbegründet. Die Gewährung von Rabatten bei Nutzung der App stelle weder eine unmittelbare Benachteiligung wegen eines nach § 1 AGG verpönten Merkmals noch eine zu beanstandende mittelbare Behinderung ihrer Kunden dar. Die Beschränkung der Nutzung der App auf Personen ab 18 Jahren trage dem besonderen Schutzbedürfnis Minderjähriger beim Abschluss von Rechtsgeschäften, der Sammlung von Daten und dem Ausspielen von personalisierter Werbung Rechnung. Auch stehe die App im Einklang mit dem Barrierefreiheitsstandard UNE-EN ….
Gründe
Die Klage ist unzulässig. Die begehrte Sachentscheidung kann mangels (sachlicher) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht ergehen.
1.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über den mit der vorliegenden Klage verfolgten Unterlassungsanspruch sachlich nicht zuständig. Die Voraussetzungen der zur Begründung der Zuständigkeit allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG sind nicht gegeben.
a)
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG ist für Klagen nach diesem Gesetz das Oberlandesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Einigkeit herrscht darüber, dass Klagen nach diesem Gesetz solche sind, in denen Ansprüche aus §§ 1-2b UKlaG und aus § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG geltend gemacht werden (vgl. Piekenbrock, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2025, § 6 UKlaG, Rn. 4; Köhler/Alexander, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage 2026, § 6 UKlaG, Rn. 3; Lindacher/Pamp, in: Pfeiffer, AGB-Recht, 8. Auflage 2026, § 6 UKlaG, Rn. 3). Welcher Prüfungsmaßstab hieraus für die – von Amts wegen festzustellende (vgl. KG, Urteil vom 05.11.2024 – 5 UKl 5/24, GRUR-RS 2024, 33628, Rn. 23 m.w.N.) – sachliche Zuständigkeit abzuleiten ist, ist bislang indessen nicht abschließend geklärt.
Indem § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG an die Verfolgung eines durch dieses Gesetz begründeten Anspruchs anknüpft, legt die Vorschrift die Annahme nahe, dass die Voraussetzungen einer der erfassten Anspruchsnormen nicht allein für die Begründetheit einer entsprechenden Klage, sondern bereits für die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Sachurteilsvoraussetzungen relevant sind. Ausgehend von dieser Annahme ist es für die Bejahung der Zuständigkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG ausreichend aber auch erforderlich, dass sich die Anspruchsvoraussetzungen schlüssig aus dem Klagevorbringen ergeben. Nach gefestigter Rechtsprechung bedarf es insoweit zwar keiner Beweiserhebung über zuständigkeitsbegründende Tatsachen, die gleichzeitig notwendige Tatbestandsmerkmale des Anspruchs selbst sind; stattdessen ist im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage die Richtigkeit des betreffenden klägerischen Vorbringens zu unterstellen (sog. doppelrelevante Tatsachen, vgl. BGH, Beschluss vom 12.11.2024 – VIII ZB 36/23, NJW-RR 2025, 121, Rn. 31 m.w.N.). Dass es insoweit keiner Beweiserhebung bedarf, ändert aber nichts daran, dass sich die die Zuständigkeit begründenden Umstände schlüssig aus dem Klagevorbringen ergeben müssen und insofern auch nicht lediglich eine „summarische“ Prüfung erfolgen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 27.10.2009 – VIII ZB 42/08, NJW 2010, 873, Rn. 14; Beschluss vom 27.10.2009 – VIII ZB 45/08, NJOZ 2010, 2116, Rn. 9).
Abweichend hiervon wird zu der mit § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG vergleichbaren Vorschrift des § 14 Abs. 1 UWG vertreten, dass es zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit nach dieser Vorschrift nicht der schlüssigen Darlegung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs bedürfe, sondern ausreichend sei, dass sich das Klagebegehren bei objektiver Betrachtung als lauterkeitsrechtlicher Anspruch darstelle (vgl. Lerach in: Obergfell/Pahlow/Peukert/Waßmer/Zain/et al., §§ 8-20; § 23 GeschGehG; Register, 3. Auflage 2021, § 14 UWG, Rn. 30; Büscher, in: Fezer/Büscher/Obergfell, Lauterkeitsrecht: UWG, 3. Auflage 2016, § 13 BGB, Rn. 13). In Anlehnung hieran lässt sich vertreten, dass für die sachliche Zuständigkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG die objektive Einordnung des Klagebegehrens etwa als Unterlassungsanspruch wegen vermeintlicher Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung nach § 1 UKlaG oder wegen verbraucherschutzgesetzwidriger Praktiken gemäß § 2 UKlaG genüge, die schlüssige Darlegung der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale im konkreten Einzelfall – etwa die Frage, ob es sich bei einer angegriffenen Vertragsbestimmung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt – hingegen erst im Rahmen der Begründetheit zu überprüfen ist.
Nach wiederum anderer Auffassung sei ausreichend, dass der Kläger einen schlüssigen Vortrag hält, der, auch in rechtlicher Hinsicht als gegeben unterstellt, die Zuständigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG begründen würde (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 27.03.2026 – 3 UKL 1/25, GRUR-RS 2026, 12578, Rn. 3).
Diese Auffassung begegnet indessen Bedenken. Eine Schlüssigkeitsprüfung, bei der die vorgetragenen Tatsachen anhand der vom Kläger geäußerten Rechtsansichten zu beurteilen sind, stellt das Prüfungsergebnis in das Belieben des Klägers. Dieses Ergebnis könnte für § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG allenfalls hinnehmbar sein, wenn einerseits in Verfahren nach § 6 UKlaG ausschließlich über die genannten Ansprüche nach diesem Gesetz entschieden wird und andererseits über diese Ansprüche ausschließlich in Verfahren nach § 6 UKlaG entschieden werden kann. Beides ist nach herrschender Auffassung jedoch nicht der Fall. Stattdessen entspricht es überwiegender Ansicht, dass das Oberlandesgericht, dessen Zuständigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG begründet ist, analog § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den (prozessualen) Anspruch unter allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat. Es hat danach etwa auch über Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 14.04.2026 – 14 UKl 3/25, GRUR-RS 2026, 12038, Rn. 10) und zudem über flankierende Begehren wie Auskunfts- und Folgenbeseitigungsansprüche (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.07.2025 – 6 UKl 14/24, NJW 2025, 3233, Rn. 15; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2025 – 20 UKl 1/24, GRUR-RS 2025, 6602, Rn. 15; OLG Koblenz, Urteil vom 05.12.2024 – 2 UKl 1/23, BeckRS 2024, 34027, Rn. 15) zu entscheiden. Entsprechendes gilt für das gemäß § 14 Abs. 1 UWG zur Entscheidung über lauterkeitsrechtliche Ansprüche ausschließlich zuständige Landgericht, welches den prozessualen Anspruch gegebenenfalls auch anhand von §§ 1 ff. UKlaG zu beurteilen hat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2025 – 6 U 34/25, GRUR 2025, 1848, Rn. 12). Sind sowohl die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG als auch des Landgerichts gemäß § 14 Abs. 1 BGB begründet, hat der Kläger nach der innerhalb dieser Ansicht vorherrschenden Auffassung entsprechend § 35 ZPO ein Wahlrecht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.02.2025 – 6 U 73/24, GRUR 2025, 763, Rn. 17; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.02.2025 – 16 U 78/23, BeckRS 2025, 7189, Rn. 19; OLG Oldenburg, Urteil vom 05.12.2025 − 6 UKl 2/25, EnWZ 2026, 138, Rn. 14; Köhler/Alexander, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage 2026, § 6 UKlaG, Rn. 6; Lindacher/Pamp, in: Pfeiffer, AGB-Recht, 8. Auflage 2026, § 6 UKlaG, Rn. 4; a.A., nämlich für einen Vorrang der Zuständigkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG Piekenbrock, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2025, § 6 UKlaG, Rn. 11; Baetge, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Auflage 2026, § 6 UKlaG, Rn. 24).
Nach der Gegenauffassung beschränkt sich die Entscheidungskompetenz des gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG zuständigen Gerichts hingegen auf die genannten Anspruchsnormen des Unterlassungsklagengesetzes, sodass das Oberlandesgericht insbesondere nicht über Ansprüche entscheidet, die ihre Grundlage im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb haben (vgl. KG, Urteil vom 05.11.2024 – 5 UKl 5/24, GRUR-RS 2024, 33628, Rn. 70 ff.; OLG Hamburg, Urteil vom 02.06.2026 – 10 UKl 3/24, BKR 2026, 854, Rn. 36). Die Auffassung stützt sich auf den Wortlaut von § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG, die Entstehungsgeschichte der Norm und den hiermit verfolgten Zweck. So zählten die Ansprüche nach dem UWG nicht zu den erfassten „Klagen nach diesem Gesetz“ und habe es der Gesetzgeber, trotzdem die Kollision der ausschließlichen Zuständigkeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG und § 14 Abs. 1 UWG im Gesetzgebungsverfahren erörtert worden sei, bei der ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts für lauterkeitsrechtliche Ansprüche belassen. Ferner drohe bei einer Ausweitung der sachlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes das Ziel der Verfahrensbeschleunigung durch Fokussierung auf Rechtsfragen verfehlt zu werden.
Dem vermag der Senat nicht beizutreten. Dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG lässt sich nicht entnehmen, dass mit der Bestimmung der Zuständigkeit für Klagen nach diesem Gesetz eine Beschränkung des vom Gericht anzulegenden Rechtsrahmens einhergeht. Die Gesetzesmaterialien geben hierfür ebenfalls nichts her, sondern sprechen eher für das Gegenteil. Der Bundesrat hat im Gesetzgebungsverfahren gebeten, klarzustellen, dass Unterlassungsklagen, die sowohl auf §§ 1 und 2 UKlaG als auch auf § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG gestützt werden können, in einem einheitlichen Verfahren geklärt werden können. Er hat hierzu ausgeführt, dass die Klärung derartiger Sachverhalte in einem einheitlichen Verfahren weiterhin möglich bleiben und der Gesetzgeber dies ausdrücklich regeln und sich nicht darauf verlassen sollte, dass „dies durch die Rechtsprechung beispielsweise durch analoge Anwendung von § 35 ZPO gelöst wird“ (BT-Drs. 20/6878, Seite 8). In der Gegenäußerung der Bundesregierung heißt es hierzu, der Vorschlag werde geprüft werden; „Bei Aufnahme einer entsprechenden Regelung müsste allerdings sichergestellt werden, dass die Regelungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit in § 14 …UWG … nicht dadurch umgangen werden können, dass Klagen, bei denen es schwerpunktmäßig um Unterlassungsklagen nach dem UWG geht, mit einem auf das UKlaG gestützten Klageantrag verbunden werden“ (BT-Drs. 20/6878, Seite 11). Diese Erwägungen lassen erkennen, dass Bundesrat und Bundesregierung davon ausgegangen sind, dass der Gesetzentwurf der Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Unterlassungsklagengesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in einem Verfahren nicht entgegensteht, sondern diese Möglichkeit im Gesetzestext lediglich nicht klar zum Ausdruck gebracht ist. Dass dieser Gesichtspunkt – soweit erkennbar – im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht nochmals aufgegriffen worden ist, ändert hieran nichts. Von daher kann schließlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass aus der mit dem Gesetz bezweckten Beschleunigung eine Begrenzung des vom Oberlandesgericht anzulegenden Rechtsrahmens abzuleiten ist.
Da das Oberlandesgericht demnach mit der Bejahung der Zuständigkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG berufen ist, auch über mit dem Unterlassungsklagengesetz konkurrierende Ansprüche, insbesondere Ansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG zu entscheiden, führte die Möglichkeit, die Zuständigkeit durch „schlüssigen“ Rechtsvortrag zu begründen, zu dem Ergebnis, das nach der zitierten Gegenäußerung der Bundesregierung vermieden werden sollte, nämlich dass Klagen mit lauterkeitsrechtlichem Schwerpunkt vor dem Oberlandesgericht erhoben werden können. Dieses Ergebnis widerspräche damit nicht nur dem Willen des Gesetzgebers, sondern wäre nach Auffassung des Senats auch mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar. Denn es stünde danach im Belieben des Klägers, die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zu begründen und damit die ausschließliche Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 UWG zu umgehen.
Dem Kläger ist daher auch nicht in der im nachgereichten Schriftsatz vom 17.09.2026 vertretenen Auffassung zu folgen, dass der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 UKlaG bereits deshalb eröffnet sei, weil er das hiesige Gericht angerufen hat, um das monierte Verhalten unter dem Gesichtspunkt einer Verbraucherschutzgesetzverletzung überprüfen zu lassen. Da bei Bejahung der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG aus den dargelegten Gründen nicht lediglich die Verletzung von Verbraucherschutzgesetzen, sondern insbesondere auch die mit der Klage geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Ansprüche zu prüfen wären, bedeutete die Möglichkeit, die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 UKlaG durch die bloße Formulierung eines entsprechenden Begehrens begründen zu können, die Eröffnung eines Weges zur Umgehung der ausschließlichen Zuständigkeit gemäß § 14 Abs. 1 UWG. Dass die demnach gegebenenfalls gebotene Abweisung der Klage mangels Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für den Kläger im Hinblick auf § 545 Abs. 2 ZPO ungünstiger als die Klageabweisung mangels Begründetheit ist, vermag eine andere Würdigung nicht zu rechtfertigen.
Die damit verbleibende Frage, ob es für die Bejahung der Zuständigkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG der schlüssigen Darlegung der Voraussetzungen einer der genannten Anspruchsnormen bedarf oder hierfür die objektive Einordnung des Klagebegehrens als Anspruch nach dem Unterlassungsklagengesetz genügt, kann im Streitfall offenbleiben, weil hier beide Ansichten zu dem Ergebnis führen, dass die Zuständigkeit nach der Vorschrift nicht gegeben ist. Auf die Erwägungen des nachgereichten Schriftsatzes zum Umfang der Schlüssigkeitsprüfung kommt es dementsprechend ebenfalls nicht entscheidend an.
b)
aa)
(1)
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden.
Der Anspruch setzt danach – gewissermaßen als „Herzstück des Tatbestands“ (so Günther, in: BeckOK UWG, Stand: 01.07.2025, § 2 UKlaG, Rn. 4) – die Zuwiderhandlung gegen eine als Verbraucherschutzgesetz zu qualifizierende Vorschrift voraus. Die Verletzung eines Verbraucherschutzgesetzes stellt damit das den Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG prägende und ihn zugleich von anderen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen – etwa nach § 8 Abs. 1 UWG – unterscheidende Kriterium dar. Dementsprechend ist die Qualifikation der (vermeintlich) verletzten Vorschrift als Verbraucherschutzgesetz Voraussetzung nicht nur für die Schlüssigkeit des erhobenen Anspruchs, sondern bereits für die objektive Einordnung der Streitsache als Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG. Zuwiderhandlungen gegen andere Vorschriften, selbst wenn diese als Rechtsfolge ebenfalls Ansprüche auf Unterlassung und/oder Beseitigung vorsehen, vermögen keinen Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG und folglich – sofern nicht die Voraussetzungen für einen anderen Anspruch nach diesem Gesetz gegeben sind – auch nicht die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG zu begründen. Der Senat vermag daher auch nicht dem Oberlandesgericht Bamberg beizutreten, welches in einer dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fallgestaltung gemeint hat, die Beantwortung der Rechtsfrage, ob § 19 AGG eine verbraucherschützende Norm sei, für die Zulässigkeit der Klage offenlassen und der Beurteilung der Begründetheit des Anspruchs nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG vorbehalten zu können (Urteil vom 18.03.2026 – 3 UKl 16/25, GRUR-RS 2026, 5123, Rn. 18).
(2)
Die aus den dargelegten Erwägungen stattdessen bereits im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit zu beantwortende Frage nach der Qualifikation von § 19 AGG als Verbraucherschutzgesetz ist zu verneinen.
Unter Verbraucherschutzgesetzen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG sind alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsnormen zu verstehen, die ihrem Regelungszweck nach dazu dienen, Personen in ihrer Eigenschaft als Verbraucher zu schützen (BGH, Urteil vom 06.06.2018 – VIII ZR 247/17, GRUR-RR 2018, 454, Rn. 34). Sie können auch anderen Zwecken dienen. Ihr eigentlicher Zweck muss aber der Verbraucherschutz sein (vgl. BT-Drs. 14/2658, Seite 53); es genügt nicht, wenn der Verbraucherschutz in der Norm nur untergeordnete Bedeutung hat oder eine nur zufällige Nebenwirkung ist (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2020 – I ZR 93/18, GRUR 2020, 654, Rn. 15).
Ob die vom Kläger als durch die streitgegenständliche Rabattierung verletzt angesehene Vorschrift des § 19 Abs. 1 AGG nach diesem Maßstab ein Verbraucherschutzgesetz darstellt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich gesehen.
In der Literatur wird überwiegend vertreten, das allgemeine zivilrechtliche Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 1 AGG falle nicht unter § 2 UKlaG, weil es alle natürlichen Personen und nicht speziell Verbraucher schütze (s. Köhler/Alexander, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage 2026, § 2 UKlaG, Rn. 9; Günther, in: BeckOK UWG, Stand: 01.07.2025, § 2 UKlaG, Rn. 80; Legner, in: Ebers/Heinze/Steinrötter, Künstliche Intelligenz und Robotik, 2. Auflage 2026, § 8, Rn. 66; Grüneberg, BGB, Stand 15.10.2025, § 2 UKlaG, Rn. 3). Die Gegenauffassung führt an, dass die von § 19 AGG erfassten Massengeschäfte regelmäßig mit Verbrauchern zustande kämen (s. etwa Baetge, in: jurisPK-BGB, 11. Auflage 2026, § 2 UKlaG, Rn. 91). Die bisherige Rechtsprechung hat die Einordnung von § 19 AGG als Verbraucherschutzgesetz teils verneint (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2017 – 12 U 104/16, BeckRS 2017, 104885, Rn. 38; LG Kiel, Urteil vom 28.05.2015 – 17 O 79/15, BeckRS 2015, 16381), teils offengelassen (OLG Schleswig, Urteil vom 11.12.2015 – 1 U 64/15, NJW-RR 2016, 749, Rn. 26 f.; OLG Bamberg, Urteil vom 18.03.2026 – 3 UKl 16/25, a.a.O.). Das OLG Düsseldorf hat im Hinblick auf die Vorschrift des § 23 Abs. 4 AGG, wonach besondere Klagerechte von Verbänden zu Gunsten von Behinderten unberührt bleiben, angenommen, dass ein Verstoß gegen § 19 Abs. 1 AGG im Falle von Behinderungen nach dem UKlaG geltend gemacht werden könne, sich dabei aber nicht explizit mit der Frage auseinandergesetzt, ob es sich bei der Vorschrift um ein Verbraucherschutzgesetz im hier in Rede stehenden Sinne handelt (Urteil vom 26.05.2025 – 20 UKl 8/24, BeckRS 2025, 24162, Rn. 11).
Der erstgenannten Auffassung ist der Vorzug zu geben. Richtig ist zwar, dass das allgemeine zivilrechtliche Benachteiligungsverbot aufgrund der Anknüpfung an Schuldverhältnisse, die Massengeschäfte und private Versicherungen zum Gegenstand haben (§ 19 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AGG), typischerweise natürliche oder juristische Personen verpflichtet, die dabei als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handeln (vgl. BT-Drs. 16/1780, Seite 41). Anhaltspunkte dafür, dass eine entsprechende Fokussierung auch im Hinblick auf den geschützten Personenkreis besteht und der eigentliche Zweck des Verbotes in der Vermeidung von Benachteiligungen bei Rechtsgeschäften liegt, die im Sinne von § 13 BGB weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, sind dem Gesetz aber nicht zu entnehmen. Das Verbot des § 19 Abs. 1 AGG erfasst zivilrechtliche Schuldverhältnisse unabhängig davon, welchen Zweck der potenziell Diskriminierte hiermit verfolgt.
Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht daraus, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG fallenden Schuldverhältnissen nach der Vorstellung des Gesetzgebers meist um den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen handelt (vgl. BT-Drs. 16/1780, Seite 41). Denn der Bezug von Gütern und Dienstleistungen im Wege von Massengeschäften im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG ist kein spezifisches Merkmal von Verbrauchergeschäften, sondern findet ebenso im Zusammenhang mit gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeiten natürlicher Personen statt. So können die in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) angeführten Beispiele für typischerweise ohne Ansehen der Person zustande kommende Schuldverhältnisse, nämlich Verträge in den Bereichen Einzelhandel, Gastronomie und Transportwesen, von Verbrauchern ebenso abgeschlossen werden, wie von Unternehmern. Auch ist kein empirischer Befund dafür ersichtlich, dass Benachteiligungen von natürlichen Personen als Verbraucher (verhältnismäßig) häufiger vorkommen oder in den Auswirkungen schwerer wiegen, als entsprechende Benachteiligungen natürlicher Personen im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit.
Dem Kläger ist daher auch weder in der Annahme zu folgen, § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG sei – wie es auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 22.12.2025 (Blatt 61 eAkte) heißt – auf das Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern „zugeschnitten“, noch ist seiner Auffassung beizutreten, potenzielle Benachteiligungen von unternehmerisch tätigen Personen spielten eine lediglich untergeordnete Rolle. Dafür, dass das Gesetz Benachteiligungen von Verbrauchern höher gewichtet als die Benachteiligung von unternehmerisch tätigen natürlichen Personen, ist nichts ersichtlich. Vielmehr kommt die dem Diskriminierungsschutz im Allgemeinen zu Grunde liegende Idee, dass jede (natürliche) Person einen (moralischen) Anspruch darauf hat, als Gleicher behandelt zu werden (vgl. Baumgärtner, in: BeckOGK, Stand: 01.06.2026, § 1 AGG, Rn. 15), bei Benachteiligungen von natürlichen Personen im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit in gleicher Weise zum Tragen, wie bei Benachteiligungen natürlicher Personen in anderem Kontext. Ob Verbrauchergeschäfte die Mehrzahl der (potenziellen) Anwendungsfälle des Gesetzes ausmachen, ist nach den dargelegten Kriterien für die Einordnung als Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG unerheblich.
Nicht durchzudringen vermag der Kläger ferner mit dem Hinweis darauf, gemäß dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers sollten Verstöße gegen § 19 Abs. 1 AGG nach dem Unterlassungsklagengesetz verfolgt werden können. Das Unterlassungsklagengesetz zielt nicht nur auf den Schutz vor verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken im Sinne von § 2 UKlaG, sondern gewährt darüber hinaus unter anderem Unterlassungs- und Widerrufsansprüche bei unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, § 1 UKlaG. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird hierzu ausgeführt, der Anspruch bestehe nicht nur, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegen die AGB-Regelungen des BGB verstießen, sondern auch, wenn AGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam seien. Die Verbotstatbestände des AGG stellten derartige Verbote dar. Verstöße hiergegen führten daher zur Unwirksamkeit der betreffenden Klauseln und begründeten einen Unterlassungs- und Widerrufsanspruch, der von anspruchsberechtigten Stellen gemäß § 3 Abs. 1 UKlaG geltend gemacht werden könne (BT-Drs. 16/1780, Seite 48). Diese mithin allein den Anspruch nach § 1 UKlaG betreffenden Erwägungen geben für den hier in Rede stehenden Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG nichts her. Insbesondere kommt es für den Anspruch nach § 1 UKlaG nicht darauf an, dass die Unwirksamkeit der anspruchsgegenständlichen AGB-Bestimmung auf einem Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz beruht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es danach weder widersinnig noch unsystematisch, dass Verstöße gegen § 19 Abs. 1 AGG zwar Unterlassungs- und Widerrufsansprüche nach § 1 UKlaG, nicht aber Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG begründen können.
Dass der eigentliche Zweck des Verbotes des § 19 Abs. 1 AGG im Verbraucherschutz bestehe, lässt sich schließlich nicht aus dem mit der Vorschrift verfolgten Ziel des Ausgleichs einer strukturellen Benachteiligung (vgl. BT-Drs. 16/1780, Seite 39) schließen. Die gegenteilige Auffassung des Klägers lässt unberücksichtigt, dass insofern kein genereller Unterschied zwischen zivilrechtlichem Verbraucherschutz einerseits und zivilrechtlichen Diskriminierungsverboten andererseits besteht. Vielmehr zielen beide Materien dem Grunde nach darauf ab, miteinander in Widerstreit tretende Interessen der am Zivilrechtsverkehr teilnehmenden (Grund-)Rechtsträger, die sich jeweils auf ihre als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie berufen können, so zu begrenzen, dass nicht das Recht des Stärkeren gilt, sondern das Recht zur privatautonomen Selbstbestimmung für alle Beteiligten möglichst wirksam wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.05.1996 – 1 BvR 696/96, NJW 1996, 2021).
bb)
In anderer Hinsicht ist ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG ebenfalls weder schlüssig vorgetragen noch im dargelegten Sinne dem Klagevorbringen objektiv zu entnehmen.
Der Kläger führt zwar im nachgereichten Schriftsatz zutreffend aus, dass die beschränkte Bezugnahme einer Partei auf einzelne Anspruchsgrundlagen – von besonderen, hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – keinen Einfluss auf den Streitgegenstand hat und für das Gericht nicht bindend ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2025 – III ZR 59/24, BeckRS 2025, 16834, Rn. 15 m.w.N.). Dementsprechend umfasst der Streitgegenstand einer Unterlassungsklage grundsätzlich alle Beanstandungen, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann und die die in Anspruch genommene Rechtsfolge tragen können (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2022 – I ZR 69/21, GRUR 2022, 1163, Rn. 21). Nach diesen Grundsätzen sind bei der klageweisen Geltendmachung des Anspruchs aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG nicht nur die von der Klagepartei ausdrücklich thematisierten Vorschriften, sondern alle nach dem Streitgegenstand umfassten Verbraucherschutzgesetze in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23.09.2025 – 6 UKl 2/25, GRUR-RS 2025, 24437, Rn. 30).
Als solche Vorschriften kommen hier Bestimmungen des UWG in Betracht. Diese stellen Verbraucherschutzgesetze in dem genannten Sinne dar, soweit sie der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (UGP-Richtlinie) dienen. Das ergibt eine richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs Verbraucherschutzgesetz. Nach Art. 1 Abs. 2 der Unterlassungsklagenrichtlinie 2009/22/EG ist ein Verstoß im Sinne dieser Richtlinie „jede Handlung, die den in Anhang I aufgeführten Richtlinien in der in die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten umgesetzten Form zuwiderläuft und die in Abs. 1 genannten Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigt“. Zu diesen Richtlinien gehört nach Anhang I Nr. 11 Unterlassungsklagenrichtlinie die UGP-Richtlinie. Daraus folgt, dass die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die der Umsetzung der UGP-Richtlinie dienen, als Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2019 – I ZR 93/17, GRUR 2019, 754, Rn. 37). Hieran hat sich nach der Ablösung der Unterlassungsklagenrichtlinie durch die Verbandsklagenrichtlinie (EU) 2020/1828 (vgl. deren Art. 21 Satz 1) nichts geändert. Denn nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Verbandsklagenrichtlinie findet diese „Anwendung auf Verbandsklagen gegen Verstöße durch Unternehmer gegen die in Anhang I enthaltenen Vorschriften des Unionsrechts einschließlich ihrer Umsetzung in nationales Recht, welche die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen oder zu beinträchtigen drohen“; Anhang I der Richtlinie nennt in Nr. 14 wiederum die UGP-Richtlinie.
Als Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG werden demnach etwa die Per-se-Verbote des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, die Verbrauchergeneralklausel des § 3 Abs. 2 UWG (vgl. Köhler/Alexander, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage 2026, § 2 UKlaG, Rn. 72), die Verbote nach § 3 Abs. 1, §§ 4a, 5, 5a und 5b UWG (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2019 – I ZR 93/17, a.a.O.; Urteil vom 02.02.2023 – III ZR 63/22, GRUR 2023, 643, Rn. 27; s. auch Senat, Beschluss vom 01.06.2015 – 6 W 63/15, BeckRS 2015, 13774, Rn. 3) sowie die Verbote nach § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 7 UWG (vgl. Köhler/Alexander, ebenda) angesehen. Dass die mit der vorliegenden Klage angegriffene Rabattierung gegen eine dieser Vorschriften verstößt, ist indessen nicht erkennbar und macht der Kläger auch nicht geltend. Stattdessen hält er die Gewährung von Rabatten, die ausschließlich bei Nutzung einer App in Anspruch genommen werden können, wegen des vermeintlichen Verstoßes gegen § 19 Abs. 1 AGG nach § 3a UWG für unlauter. Einen § 3a UWG vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt die UGP-Richtlinie jedoch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2015 – I ZR 213/13, GRUR 2015, 813, Rn. 11 zu § 4 Nr. 11 UWG a.F.). § 3a UWG ist daher nicht bereits aufgrund der dargelegten Erwägungen zur unionsrechtskonformen Auslegung des Begriffs des Verbraucherschutzgesetzes als ein solches anzusehen.
Gegen die Qualifizierung als Verbraucherschutzgesetz in diesem Sinne spricht ferner, dass die lauterkeitsrechtliche Generalklausel des § 3a UWG Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften sanktioniert, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wenn Verstöße hiergegen geeignet sind, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. § 3a UWG begründet damit ein Wettbewerbsverbot, das Verstöße (auch) gegen verbraucherschützende Vorschriften sanktioniert, dabei aber selbst kein Verbraucherschutzgesetz im vorgenannten Sinne darstellt. Die verbraucherschützende Wirkung der Norm hängt vielmehr davon ab, ob diejenige Vorschrift, gegen die verstoßen wird, im Einzelfall ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG darstellt. Bei § 19 Abs. 1 AGG als der einzigen Vorschrift, gegen die die Beklagte nach dem Vorbringen des Klägers im Sinne von § 3a UWG zuwidergehandelt haben könnte, ist dies aus den dargelegten Erwägungen nicht der Fall (im Ergebnis a.A., allerdings ohne nähere Begründung, OLG Bamberg, Urteil vom 18.03.2026 – 3 UKl 16/25, a.a.O.).
Die Verletzung anderer Vorschriften, die nach dem dargelegten Maßstab als Verbraucherschutzgesetze zu qualifizieren sind, ist nach dem Sach- und Streitstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar.
cc)
Dass der Kläger die begehrte Unterlassung aufgrund einer anderen Vorschrift des UKlaG beanspruchen kann, ist nicht ersichtlich.
c)
Schließlich vermag der Kläger nichts daraus für sich herzuleiten, dass der klagenden Partei nach dem Vorstehenden ein Wahlrecht analog § 35 ZPO zusteht, wenn derselbe Streitgegenstand nach § 14 Abs. 1 UWG vor dem Landgericht und nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG vor dem Oberlandesgericht anhängig gemacht werden kann. Eine derartige Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben, weil die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG – anders als das OLG Hamm in der von den Parteien zitierten Entscheidung angenommen hat (Urteil vom 16.04.2026 – 13 UKl 7/25, GRUR-RS 2026, 8146, Rn. 17) – im Streitfall nach dem Vorstehenden nicht gegeben sind.
2.
3.
Der nachgereichte Schriftsatz des Klägers beinhaltet in zulässiger Weise lediglich Rechtsausführungen zur Frage der Zulässigkeit der Klage, welche der Senat geprüft hat. Er gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 Satz 1, §§ 709, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 6 Abs. 2 UKlaG, § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Das Urteil weicht zwar von den zitierten Urteilen der Oberlandesgerichte Bamberg vom 18.03.2026 (3 UKl 16/25, GRUR-RS 2026, 5123) und Hamm vom 16.04.2026 (13 UKl 7/25, GRUR-RS 2026, 8146) ab, welche jeweils von der Zulässigkeit der dortigen Klagen ausgegangen sind. Diese Abweichung rechtfertigt die Zulassung der Revision aber nicht, weil die Revision gemäß § 545 Abs. 2 ZPO nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2026 – IV ZR 184/24, NJW 2026, 1499, Rn. 16 f.). In anderer Hinsicht besteht für die Zulassung der Revision ebenfalls kein Anlass.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 48 Abs. 1 Sätze 1, 2 GKG. Nach gefestigter Rechtsprechung richtet sich der Gebührenstreitwert in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der angegriffenen Klausel bzw. der Beseitigung der als verbraucherschutzgesetzwidrig gerügten Praxis. Der wirtschaftlichen Bedeutung des angegriffenen Verhaltens für den Anspruchsgegner kommt bei der Bemessung der Beschwer keine ausschlaggebende Bedeutung zu, um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Klagebefugnisse vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2025 – XII ZR 28/25, GRUR 2026, 268, Rn. 7; Beschluss vom 22.02.2023 – IV ZR 216/21, BeckRS 2023, 4885, Rn. 1, jeweils m.w.N.). Nach diesem Maßstab ist nicht der Auffassung der Beklagten zu folgen, die wegen der erheblichen Auswirkungen, welche eine der Klage stattgebende Entscheidung für sie und die Nutzer der hier in Rede stehenden App hätte, eine Streitwertfestsetzung nicht unter 250.000 € für sachgerecht hält, sondern das für die Wertfestsetzung maßgebende Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben der hier streitgegenständlichen Rabattierung mit 30.000 € angemessen bewertet.
Zitierte Vorschriften
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