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Zitierfest

UKlaG · Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

§ 2a UKlaG – Unterlassungsanspruch bei Verstößen innerhalb der Europäischen Union

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Wer einen Verstoß im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, begeht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 2a UKlaG verweisen

  • § 3 UKlaG – Anspruchsberechtigte Stellen
  • § 5a UKlaG – Informationspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände und qualifizierten Einrichtungen zu gerichtlichen Verfahren im Inland
  • § 6a UKlaG – Bekanntmachungen im Verbandsklageregister zu einstweiligen Verfügungen und Klagen zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen
  • § 204a BGB – Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen
  • § 8 UWG – Beseitigung und Unterlassung

Rechtsprechung zu § 2a UKlaG

Eine Entscheidung zitiert § 2a UKlaG.

  • BGH, Beschl. v. 20.02.2025 – I ZB 26/24 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Fernbus in Belgien 1. Die Rechtmäßigkeit einer von der zuständigen deutschen Behörde (hier: dem Umweltbundesamt) auf Ersuchen einer für die Verfolgung irreführender Angaben gegenüber Verbrauchern zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (hier: der belgischen Generaldirektion Wirtschaftsinspektion, ADEI) auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 über die …

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