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Zitierfest

UKlaG · Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

§ 2b UKlaG – Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Wer gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 2b UKlaG verweisen

  • § 2c UKlaG – Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen
  • § 3a UKlaG – Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2b
  • § 13 UKlaG – Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen
  • § 13a UKlaG – Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener

Rechtsprechung zu § 2b UKlaG

2 Entscheidungen zitieren § 2b UKlaG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 13.09.2018 – I ZR 26/17 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Prozessfinanzierer Die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, dem eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird, widerspricht dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB und ist unzulässig.
  • BGH, Urt. v. 09.05.2019 – I ZR 205/17 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Prozessfinanzierer II 1. Die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, dem im Fall des Obsiegens eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird, widerspricht dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 10 UWG und damit dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB und ist unzulässig …

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