Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen, der Zusendung oder der sonstigen Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat den Anspruch gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b sein Anspruch aus Unterlassung nach den allgemeinen Vorschriften tritt.
UKlaG · Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
§ 13a UKlaG – Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.
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