Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
UKlaG · Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
§ 1 UKlaG – Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 1 UKlaG verweisen
- § 2c UKlaG – Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen
- § 3 UKlaG – Anspruchsberechtigte Stellen
- § 5a UKlaG – Informationspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände und qualifizierten Einrichtungen zu gerichtlichen Verfahren im Inland
- § 6a UKlaG – Bekanntmachungen im Verbandsklageregister zu einstweiligen Verfügungen und Klagen zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen
- § 8 UKlaG – Klageantrag und Anhörung
- § 9 UKlaG – Besonderheiten der Urteilsformel
- § 11 UKlaG – Wirkungen des Urteils
- § 13 UKlaG – Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen
- § 13a UKlaG – Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener
- § 204a BGB – Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen
Rechtsprechung zu § 1 UKlaG
178 Entscheidungen zitieren § 1 UKlaG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 27.03.2025 – I ZR 186/17 · 1. Zivilsenat
Leitsatz: App-Zentrum III 1. Qualifizierten Einrichtungen steht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG die Befugnis zu, wegen Verstößen gegen Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO unabhängig von der konkreten Verletzung von Rechten einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person wegen …
BGH, Urt. v. 31.03.2021 – IV ZR 221/19 · 4. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Soweit § 4 (1) Buchst. c) ARB 2016 der Klägerin die Bestimmung des so genannten verstoßabhängigen Versicherungsfalles auch von den gegnerischen Tatsachenbehauptungen im Ausgangsstreit abhängig macht, benachteiligt die Klausel den Versicherungsnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). 2. Zur Wirksamkeit eines Leistungsausschlusses in …
BGH, Beschl. v. 05.02.2019 – VIII ZR 277/17 · 8. Zivilsenat
Leitsatz: 1a. Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstands bei Rechtsmitteln richtet sich - wie sich aus § 2 ZPO ergibt - nach den Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO. Dies gilt auch für die Ermittlung des Wertes der im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02 …
BGH, Urt. v. 14.12.2017 – I ZR 184/15 · 1. Zivilsenat
Leitsatz: Klauselersetzung 1. Die Bestimmung des § 1 UKlaG gewährt den gemäß § 3 Abs. 1 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen gegen den Verwender von gemäß §§ 307 bis 309 BGB unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Beseitigungsanspruch. Da die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 1 UKlaG und des Lauterkeitsrechts nebeneinander anwendbar sind, kann …
BGH, Urt. v. 13.12.2006 – VIII ZR 25/06 · 8. Zivilsenat
Leitsatz: a) Es stellt keinen angemessenen Ausgleich für eine von einem Unternehmer gegenüber Verbrauchern zum Abschluss von Flüssiggasbelieferungsverträgen verwendete, den Vertragspartner unangemessen benachteiligende Preisanpassungsklausel dar, - wenn der Verwender dem Vertragspartner für den Fall der Preiserhöhung ein Recht zur vorzeitigen Lösung vom Vertrag einräumt, das erst nach der Preiserhöhung …
BGH, Beschl. v. 17.11.2020 – X ZR 3/19 · 10. Zivilsenat
Leitsatz: UKlaG-Streitwert Bei einer auf § 1 oder § 4a UKlaG gestützten Klage sind Gebührenstreitwert und Beschwer grundsätzlich auch dann allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Klauseln zu bemessen, wenn der Kläger ein Wirtschaftsverband im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG ist.