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Zitierfest

UKlaG · Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

§ 1a UKlaG – Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vorschriften des § 271a Absatz 1 bis 3, des § 286 Absatz 5 oder des § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 1a UKlaG verweisen

  • § 2 UKlaG – Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken
  • § 3 UKlaG – Anspruchsberechtigte Stellen