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Zitierfest

UKlaG · Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

§ 9 UKlaG – Besonderheiten der Urteilsformel

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Erachtet das Gericht die Klage nach § 1 für begründet, so enthält die Urteilsformel auch:

  • 1. die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut,
  • 2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für welche die den Unterlassungsanspruch begründenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verwendet oder empfohlen werden dürfen,
  • 3. das Gebot, die Verwendung oder Empfehlung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen,
  • 4. für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot, das Urteil in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die Empfehlung verbreitet wurde.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 UKlaG verweisen

  • § 2 UKlaG – Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken

Rechtsprechung zu § 9 UKlaG

6 Entscheidungen zitieren § 9 UKlaG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 25.07.2012 – IV ZR 201/10 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, stellen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sind daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 …
  • BGH, Urt. v. 31.03.2021 – IV ZR 221/19 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Soweit § 4 (1) Buchst. c) ARB 2016 der Klägerin die Bestimmung des so genannten verstoßabhängigen Versicherungsfalles auch von den gegnerischen Tatsachenbehauptungen im Ausgangsstreit abhängig macht, benachteiligt die Klausel den Versicherungsnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). 2. Zur Wirksamkeit eines Leistungsausschlusses in …
  • BGH, Urt. v. 07.07.2026 – XI ZR 136/24 · 11. Zivilsenat

  • BGH, Urt. v. 07.07.2026 – XI ZR 144/24 · 11. Zivilsenat

  • BGH, Urt. v. 07.07.2026 – XI ZR 21/25 · 11. Zivilsenat

    Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsstrafe bei Banken-Entgeltinformationen

  • BGH, Urt. v. 10.12.2025 – IV ZR 34/25 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, die den Versicherer aufgrund nach Vertragsschluss geänderter Umstände (hier: starke Erhöhung der Lebenserwartung oder starkes Absinken der Rendite der Kapitalanlagen) zu einer Herabsetzung des Rentenfaktors berechtigt, ohne ihn für den Fall einer …

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