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Zitierfest

UKlaG · Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

§ 13 UKlaG – Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf deren Verlangen den Namen und die zustellfähige Anschrift eines an Post-, Telekommunikations- oder digitalen Diensten Beteiligten mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich versichern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b benötigen und nicht anderweitig beschaffen können.

(2) Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft ausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann. Die Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die Übermittlung nicht einwilligt.

(3) Der Auskunftspflichtige kann von dem Auskunftsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlangen. Der Auskunftsberechtigte kann von dem Beteiligten, dessen Angaben mitgeteilt worden sind, Erstattung des gezahlten Ausgleichs verlangen, wenn er gegen diesen Beteiligten einen Anspruch nach den §§ 1 bis 2b hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 UKlaG verweisen

Rechtsprechung zu § 13 UKlaG

4 Entscheidungen zitieren § 13 UKlaG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 23.02.2010 – XI ZR 186/09 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Qualifizierte Einrichtungen (§ 4 UKlaG) in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins sind keine Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. 2. Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse qualifizierten Einrichtungen (§ 4 UKlaG) zur Verfügung zu stellen .
  • BGH, Urt. v. 23.02.2010 – XI ZR 190/09 · 11. Zivilsenat

    Verbraucherschutz: Anspruch einer qualifizierten Einrichtung auf Zurverfügungstellung der Preis- und Leistungsverzeichnisse eines Kreditinstituts

  • BGH, Urt. v. 23.02.2010 – XI ZR 188/09 · 11. Zivilsenat

    Verbraucherschutz: Anspruch einer qualifizierten Einrichtung auf Zurverfügungstellung der Preis- und Leistungsverzeichnisse eines Kreditinstituts

  • BGH, Urt. v. 23.02.2010 – XI ZR 187/09 · 11. Zivilsenat

    Verbraucherschutz: Anspruch einer qualifizierten Einrichtung auf Zurverfügungstellung der Preis- und Leistungsverzeichnisse eines Kreditinstituts

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