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Zitierfest

DDG · Digitale-Dienste-Gesetz

§ 1 DDG – Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Amtliche Fassung, Stand 25.03.2026.

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Diensteanbieter nach Absatz 4 Nummer 5, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 gelten

  • 1. die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 in der Fassung vom 20. Juni 2019;
  • 2. die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024;
  • 3. die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018;
  • 4. die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchsetzung des Verbots nach § 22c Absatz 2.

Dieses Gesetz gilt nicht für Rundfunk im Sinne der medienrechtlichen Bestimmungen der Länder.

(2) Die inhalts- und vielfaltsbezogenen Anforderungen an digitale Dienste und die hierfür zuständigen Aufsichtsbehörden ergeben sich aus den medienrechtlichen Bestimmungen der Länder. Soweit in diesem Gesetz oder im Recht der Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, ergeben sich die folgenden Anforderungen aus Landesrecht:

  • 1. die formellen und materiellen Anforderungen an den Zugang zu Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 durch Gastgeber nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 und
  • 2. die formellen und materiellen Anforderungen an die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 durch Gastgeber nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024.

Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen einschließlich dessen §§ 19 bis 20 sowie der Regelungen zu den Aufgaben, Befugnissen und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.

(3) Soweit in § 31 Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, trifft dieses Gesetz weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.

(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

  • 1. „digitaler Dienst“ ein Dienst im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1);
  • 2. „Koordinierungsstelle für digitale Dienste“ der nationale Koordinator für digitale Dienste im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17);
  • 3. „drahtloses lokales Netzwerk“ ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, das nicht exklusive Grundfrequenzen nutzt;
  • 4. „audiovisuelle Mediendienste“
  • a) audiovisuelle Mediendienste auf Abruf (Nummer 6) und
  • b) die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation (Nummer 7);
  • 5. „Diensteanbieter“ Anbieter digitaler Dienste;
  • 6. „audiovisuelle Mediendienste auf Abruf“ nichtlineare audiovisuelle Mediendienste, bei denen der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Anbieters von audiovisuellen Mediendiensten der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitzustellen;
  • 7. „audiovisuelle kommerzielle Kommunikation“ jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton, die einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist, wenn die Kommunikation der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring und Produktplatzierung;
  • 8. „Videosharingplattform-Dienste“
  • a) digitale Dienste, bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt,
  • b) trennbare Teile digitaler Dienste, wenn für den trennbaren Teil der in Buchstabe a genannte Hauptzweck vorliegt;
  • 9. „Videosharingplattform-Anbieter“ ein Diensteanbieter, der Videosharingplattform-Dienste betreibt;
  • 10. „redaktionelle Verantwortung“ die Ausübung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen und ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs;
  • 11. „Sendung“ eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Diensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist;
  • 12. „nutzergeneriertes Video“ eine von einem Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die von diesem Nutzer oder einem anderen Nutzer auf einen Videosharingplattform-Dienst hochgeladen wird;
  • 13. „Mitgliedstaat“ jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, gilt;
  • 14. „Drittstaat“ jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;
  • 15. „Mutterunternehmen“ ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert;
  • 16. „Tochterunternehmen“ ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar von einem Mutterunternehmen kontrolliert wird;
  • 17. „Gruppe“ die Gesamtheit eines Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen sowie aller anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen;
  • 18. „Dienstleistungserbringer“ jede natürliche oder juristische Person nach Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/EG;
  • 19. „Dienstleistung“ jede selbständige Tätigkeit nach Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/123/EG;
  • 20. „Dienstleistungsempfänger“ jede natürliche oder juristische Person nach Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie 2006/123/EG.

Verweise

Vorschriften, die auf § 1 DDG verweisen

  • § 312c BGB – Fernabsatzverträge
  • § 312i BGB – Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
  • § 10 BKAG – Bestandsdatenauskunft
  • § 10a BKAG – Erhebung von Nutzerdaten zur Identifizierung
  • § 40 BKAG – Bestandsdatenauskunft
  • § 52 BKAG – Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten
  • § 63a BKAG – Bestandsdatenauskunft
  • § 66a BKAG – Bestandsdatenauskunft
  • § 22a BPolG – Bestandsdatenauskunft
  • § 1 JuSchG – Begriffsbestimmungen
  • § 38b LFGB – Unterrichtung von Anbietern digitaler Dienste
  • Art. 43 PAG – Mitwirkungspflichten der Diensteanbieter
  • § 7 SchwarzArbG – Auskunftsansprüche bei anonymen Angeboten und Werbemaßnahmen
  • § 100k StPO – Erhebung von Nutzungsdaten bei digitalen Diensten
  • § 101a StPO – Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten
  • § 2 TKG – Ziele und Grundsätze der Regulierung
  • § 3 TKG – Begriffsbestimmungen
  • § 13 UKlaG – Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen
  • § 13 UWG – Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung
  • § 14 UWG – Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung

Rechtsprechung zu § 1 DDG

21 Entscheidungen zitieren § 1 DDG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 09.09.2021 – I ZR 90/20 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Influencer I 1. Geht ein klagender Wettbewerbsverband gegen geschäftliche Handlungen der Beklagten zugunsten des eigenen Unternehmens sowie zugunsten fremder Unternehmen vor, muss der Kläger sowohl über eine erhebliche Zahl an Mitgliedern verfügen, die in einem Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu der Beklagten stehen, als auch über solche, die in einem entsprechenden …
  • BGH, Urt. v. 13.01.2022 – I ZR 35/21 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Influencer III Fördert eine Influencerin durch einen Bericht über Waren oder Dienstleistungen in sozialen Medien (hier: Instagram) den Absatz eines fremden Unternehmens, so handelt es sich um kommerzielle Kommunikation im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b TMG und Werbung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV und § 2 Abs. 2 Nr. 7 MStV, wenn ihr die Waren oder Dienstleistungen von dem durch den …
  • BGH, Urt. v. 09.09.2021 – I ZR 125/20 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Influencer II 1. Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG für kommerzielle Kommunikation in Telemedien sowie des § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV und des § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV für Werbung in Telemedien sind bereichsspezifische Marktverhaltensregelungen für Telemedien. Die in diesen Spezialvorschriften zum Ausdruck kommenden medienrechtlichen Wertungen dürfen nicht durch die Anwendung der allgemeinen …
  • BGH, Urt. v. 13.01.2022 – I ZR 9/21 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Unterlassungsanspruch bei Influencer-Marketing ohne Kenntlichmachung des kommerziellen sog. Tap-Tags in Instagram-Postings

  • BGH, Urt. v. 09.09.2021 – I ZR 126/20 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Wettbewerbsverstoß durch Schleichwerbung in den sozialen Medien: Bereichsspezifische Marktverhaltensregelungen für Werbung in Telemedien; Geltung des Tatbestandsmerkmals der Gegenleistung für Eigenwerbung Wettbewerbsverstoß durch Schleichwerbung in den sozialen Medien: Klagebefugnis eines …

  • BGH, Urt. v. 23.06.2009 – VI ZR 196/08 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personengebundenen Daten im Rahmen eines Bewertungsforums im Internet (www.spickmich.de).

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