Das Gericht hat vor einer Entscheidung in einem Verfahren über einen Anspruch nach § 2, das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Absatz 2 Nummer 13 und 14 zum Gegenstand hat, die zuständige inländische Datenschutzbehörde zu hören. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
UKlaG · Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
§ 12a UKlaG – Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.
Rechtsprechung zu § 12a UKlaG
Eine Entscheidung zitiert § 12a UKlaG.
OLG München, Urt. v. 23.04.2026 – 29 U 599/24 e · 29. Zivilsenat
Verstoß gegen Koppelungsverbot bei erzwungener Einwilligung in Erhalt von Newslettern bei Online-Shop
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