Für Klagen nach § 2 gelten § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung entsprechend.
UKlaG · Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
§ 12 UKlaG – Einigungsstelle
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.