Rechtsprechung · OLG Hamburg
OLG Hamburg, Urteil vom 02.06.2026 – 10 UKl 3/24
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHH:2026:0602.10UKl3.24.00
- Normenkette
- § 307 Abs 1 S 1 Nr 1 BGB, § 309 Ziff 9 BGB, § 8 UWG, § 13 Abs 3 UWG, § 1 UKlaG ... mehr
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft von ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,
zu unterlassen
gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge unter der Bezeichnung Sparvertrag FestzinsSparen 60 Monate zu verwenden:
Soweit nichts anderes vereinbart wird, verlängert sich die Festzinsvereinbarung - ggf. mehrfach - um die eingangs vereinbarte Anlagedauer. Die Verzinsung erfolgt dann jeweils zu dem Zinssatz für FestzinsSparen, der bei Beginn des Verlängerungszeitraums für die jeweilige Anlagedauer gemäß Zinsaushang der H… gilt.
Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 200 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2024 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird auf insgesamt 5.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist eine Verbraucherzentrale, die Beklagte eine Sparkasse.
Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung einer in deren Formularvertrag „Sparvertrag FestzinsSparen 60 Monate“ enthaltenen AGB-Klausel betreffend die Vertragsverlängerung gegenüber Verbrauchern sowie auf Auskunft und Folgenbeseitigung in Anspruch.
Anlass für das Tätigwerden des Klägers war der konkrete Einzelfall der Eheleute S…, die als Verbraucher bei der Beklagten im Jahre 2016 einen „Sparvertrag FestzinsSparen 60 Monate“ über 23.000 Euro zu einem Zinssatz von 0,25 % abgeschlossen hatten und deren Sparvertrag sich im Jahre 2021 um weitere 60 Monate zu einem neuen Zinssatz von 0,01 % verlängern sollte. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Klagschrift Bezug genommen.
Die vom Kläger in dem Formularvertrag beanstandete Klausel lautet:
„Vertragsverlängerung nach Ablauf der Festzinsvereinbarung: Soweit nichts anderes vereinbart wird, verlängert sich die Festzinsvereinbarung – ggf. mehrfach – um die eingangs vereinbarte Anlagedauer. Die Verzinsung erfolgt dann jeweils zu dem Zinssatz für FestzinsSparen, der bei Beginn des Verlängerungszeitraums für die jeweilige Anlagedauer gemäß Zinsaushang der H… gilt.“
Der Kläger ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 09.09.2024 (Anl. K6) abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern (Anl. K7). Die Beklagte wies die Aufforderung des Klägers mit Schreiben vom 13.09.2024 (Anl. K8) zurück.
Der Kläger macht geltend, die beanstandete Klausel sei unwirksam. Sie benachteilige die Verbraucher unangemessen, da sie schon bei Untätigkeit des Verbrauchers dazu führe, dass der Vertrag sich zu einseitig von der Beklagten vorgegebenen neuen Zinskonditionen für weitere 60 Monate verlängere. Die Klausel beinhalte nicht nur eine Verlängerungsfiktion um 60 Monate, sondern fingiere auch eine inhaltliche Anpassung des Vertrages, da keine Fortschreibung zu den bisherigen Konditionen erfolge. Angesichts des betroffenen Verkehrskreises von Verbrauchern sei nicht zu erwarten, dass diesen eigenständig der Ablauf der erstmaligen Vertragslaufzeit von 60 Monaten vor Augen stehe (keine „Wiedervorlage“). Da auch während der Laufzeit keine (weiteren) Zahlungen zu erbringen seien, die den Verbraucher an das kommende Ende der Vertragslaufzeit erinnern könnten, sei davon auszugehen, dass in der Regel keine bewusste Entscheidung für eine Untätigkeit zum Vertragsablauf erfolge, sondern dies einfach übersehen werde. Die Verbraucher seien jedoch nach dem gesetzlichen Leitbild von 2016 vor einer stillschweigenden Fortschreibung von Dauerschuldverhältnissen für längere Zeiträume zu schützen. Es sei zu berücksichtigen, dass das gesetzliche Leitbild schon eine stillschweigende Verlängerung von Verträgen mit Verbrauchern zu den bekannten Konditionen nur noch sehr eingeschränkt und allenfalls für einen Zeitraum von 12 Monaten akzeptiere, wobei regelmäßig auch noch eine kurzfristige Kündigung möglich sein müsse. Zwar könnten die Verbraucher grds. eine stillschweigende Verlängerung erwarten, wenn sie untätig blieben; dies aber nicht für einen Zeitraum von 60 Monaten und auch nur zu den bestehenden Konditionen und nicht zu solchen, die der Vertragspartner einseitig neu festsetze. Den Verbrauchern werde hier praktisch ein neuer Abschluss des Vertrages nach den Vorstellungen der Beklagten untergeschoben. Dies entspreche einseitig den Interessen der Beklagten, habe gleichzeitig aber keine Vorteile für den Verbraucher. Vielmehr laufe die Klausel angesichts des entsprechenden Zinsniveaus der letzten Jahre auf eine stillschweigende Enteignung der Verbraucher hinaus. Diese könnten praktisch 60 Monate nicht über ihr Kapital verfügen, ohne dafür auch nur einen spürbaren Ausgleich zu erhalten. Dies zeige exemplarisch der Fall der Eheleute S…, bei denen die von der Beklagten für die weiteren 60 Monate vorgegebene Verzinsung nur noch 0,01% habe betragen sollen (vgl. Schreiben der H…, Anl. B1). Durch die Festschreibung der neuen Laufzeit von 60 Monaten und der neuen Zinskonditionen seien von der Klausel die einzigen Kernelemente des Sparvertrages betroffen. Zudem verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, da ihre Bedeutung dem durchschnittlichen Verbraucher bei einer Gesamtbetrachtung der Vertragsbedingungen des Sparvertrages verborgen bleibe und der erforderliche Hinweis auf die Nachteile, die sich aus der Klausel ergäben, fehle. Die wiederholte und hervorgehobene Darstellung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vermittle dem durchschnittlichen Verbraucher einen Gesamteindruck, der verschleiere, dass eine solche Kündigungsmöglichkeit nach fiktiver Verlängerung gerade nicht bestehe. Gleich zu Beginn heiße es an hervorgehobener Stelle, dass für die Spareinlage eine Kündigungsfrist von 3 Monaten gelte. Verfügungen über die Spareinlage seien erst nach Ablauf der Festzinsvereinbarung unter Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Dies müsse ein durchschnittlicher Verbraucher so verstehen, dass nach Ablauf der (ersten) Vertragslaufzeit immer eine Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten möglich sein werde. Eine Wiederholungsgefahr bestehe, da die Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt habe. Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel stehe dem Kläger gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG zu. Nach § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG sei die Beklagte dem Kläger auch zum Ersatz der Aufwendungen für die Abmahnung verpflichtet.
Die Behauptung der Beklagten, sie informiere die Kunden jeweils mit Beginn der neuen Laufzeit anhand eines Schreibens über die neue Laufzeit, den Zinssatz und die vertragliche Kündigungsmöglichkeit, werde mit Nichtwissen bestritten. Dies sei jedoch auch unerheblich, da ein solches „Informationsschreiben“ nach den AGB der Beklagten keine Voraussetzung für den Eintritt der Vertragsverlängerung darstelle. Bei der Bewertung der Klausel könne ein freiwilliges Schreiben der Beklagten keine Berücksichtigung finden. Im Übrigen bestätige der Inhalt des Schreibens bei objektiver Betrachtung die Argumentation des Klägers, da auch dort suggeriert werde, dass eine jederzeitige Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten möglich sei. Die von Beklagtenseite herangezogene Rechtsprechung (Makleralleinauftrag, Vertrag Fitness-Studio) passe nicht auf den vorliegenden Sachverhalt. Dies insbesondere deshalb, weil dort die Verlängerung der Verträge um wenige Monate zu den bisherigen Konditionen erfolgt sei.
Neben dem dargelegten Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger auch ein Anspruch auf Auskunft und Folgenbeseitigung gem. § 1 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 3a UWG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG gegen die Beklagte zu. Gem. § 8 Abs. 1 UWG könne auf Folgenbeseitigung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung begeht, deren widerrechtliche Folgen fortdauern. Eine unzulässige geschäftliche Handlung liege hier in der Verwendung der gem. § 307 BGB unwirksamen Klausel. Der durch die unzulässige Verlängerungsklausel hervorgerufene Störungszustand wirke aufgrund des hervorgerufenen Irrtums bei den betroffenen Kunden weiterhin fort. Der Folgenbeseitigungsanspruch sei allein darauf gerichtet, die betroffenen Verbraucher über die Unwirksamkeit der Klausel zu unterrichten. Rechtsgrundlage des wettbewerbsrechtlichen Auskunftsanspruchs des Klägers sei das durch den Wettbewerbsverstoß begründete gesetzliche Schuldverhältnis in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB. Der Auskunftsanspruch sei zur Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs erforderlich und zumutbar. In seinem Urteil vom 18.03.2026 habe der Bundesgerichtshof bei Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs ausdrücklich das Bestehen eines Folgenbeseitigungsanspruchs bestätigt.
Die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG erstrecke sich auch auf unmittelbar aus dem Unterlassungsanspruch folgende Ansprüche auf Auskunft und Folgenbeseitigung (vgl. OLG Koblenz, Urt v 5.12.2024, BGH, Urt v 18.03.2026). Bei einem Abweichen von dieser Rechtsprechung sei die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft von ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,
zu unterlassen
gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge unter der Bezeichnung Sparvertrag FestzinsSparen 60 Monate zu verwenden:
Soweit nichts anderes vereinbart wird, verlängert sich die Festzinsvereinbarung - ggf. mehrfach - um die eingangs vereinbarte Anlagedauer. Die Verzinsung erfolgt dann jeweils zu dem Zinssatz für FestzinsSparen, der bei Beginn des Verlängerungszeitraums für die jeweilige Anlagedauer gemäß Zinsaushang der H… gilt.
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.295,43 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Klagerweiternd beantragt der Kläger mit Schriftsatz vom 11.03.2026
3. die Beklagte weiter zu verurteilen,
a) dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, gegenüber welchen Verbrauchern in der Zeit ab dem 01.01.2023 bei einem Sparvertrag FestzinsSparen 60 Monate der Beklagten eine Verlängerung aufgrund der unter Ziff. 1 zitierten oder einer inhaltsgleichen Klausel erfolgt ist.
b) Die Auskunft hat in der Form einer Auflistung der Verbraucher gemäß lit. a zu erfolgen, die nach Postleitzahlen - und innerhalb dieser Postleitzahlen nach Straßennamen - und innerhalb dieser Straßennamen nach Hausnummern - und innerhalb dieser Hausnummern nach Nachnamen - und innerhalb dieser Nachnamen nach Vornamen sortiert ist.
c) Die Auskunft hat nach Wahl der Beklagten gegenüber dem Kläger selbst oder gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe zu erfolgen, der im Fall der Nichteinigung von dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts bestimmt wird.
d) Die mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten trägt die Beklagte.
4. Die Beklagte wird weiter verurteilt,
a) an die Verbraucher, gegenüber welchen in der Zeit ab dem 01.01.2023 bei einem Sparvertrag FestzinsSparen 60 Monate der Beklagten eine Verlängerung aufgrund der unter Ziff. 1 zitierten oder einer inhaltsgleichen Klausel erfolgt ist, Berichtigungsschreiben mit Angabe des jeweils betroffenen Sparvertrages FestzinsSparen 60 Monate und dem hervorgehobenen Titel „Unwirksame Vertragsverlängerung“ sowie folgendem Inhalt zu versenden:
Sehr geehrte/r Frau/Herr...
Zu Ihrem genannten Sparvertrag FestzinsSparen 60 Monate wurde von uns die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet:
Soweit nichts anderes vereinbart wird, verlängert sich die Festzinsvereinbarung - ggf. mehrfach - um die eingangs vereinbarte Anlagedauer. Die Verzinsung erfolgt dann jeweils zu dem Zinssatz für FestzinsSparen, der bei Beginn des Verlängerungszeitraums für die jeweilige Anlagedauer gemäß Zinsaushang der H… gilt.
Dazu stellen wir richtig:
Die zitierten und inhaltsgleichen Klauseln sind unwirksam. Wir waren und sind nicht dazu berechtigt, uns Ihnen gegenüber auf die genannten Klauseln zu berufen.
Mit freundlichen Grüßen
b) Der Beklagten bleibt vorbehalten, in dem Berichtigungsschreiben hinzuzufügen, dass sie zu dieser Erklärung verurteilt worden ist, wobei sie das Urteil im Einzelnen bezeichnen darf.
c) Die mit der Herstellung der Berichtigungsschreiben verbundenen Kosten trägt die Beklagte.
d) Die Beklagte hat die Versendung der Berichtigungsschreiben gem. Ziff. 4 a) an die Empfänger gem. Ziff. 3 a) innerhalb von vier Wochen nach Erteilung der Auskunft gem. Ziff. 3 durchzuführen.
e) Die mit der Versendung der Berichtigungsschreiben verbundenen Kosten trägt die Beklagte.
Soweit die Beklagte nicht gem. Ziff. 4 verurteilt wird, wird hilfsweise folgender Antrag gestellt:
5. Die Beklagte wird verurteilt, auf eigene Kosten die Verbraucher, gegenüber welchen sie die in Ziff. 1 zitierte und inhaltsgleiche Klauseln verwendet hat, innerhalb von vier Wochen nach Erteilung der Auskunft gem. Ziff. 3 durch individualisierte Berichtigungsschreiben mit dem Inhalt zu informieren, dass die in Ziff. 1 zitierte und inhaltsgleiche Klauseln unwirksam sind und sie diese Klauseln nicht verwenden darf. Der Beklagten bleibt gestattet, darauf hinzuweisen, dass dies auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
Äußerst hilfsweise wird, soweit die Beklagte auch nicht gemäß dem Hilfsantrag Ziff. 5 verurteilt wird, folgendes beantragt:
6. Die Beklagte wird verurteilt, auf eigene Kosten die Verbraucher, gegenüber welchen sie die in Ziff. 1 zitierte und inhaltsgleiche Klauseln verwendet hat, in geeigneter Weise darüber zu informieren, dass die besagten Klauseln unwirksam sind und von der Beklagten nicht verwendet werden dürfen.
Die Beklagte beantragt
Klagabweisung.
Sie macht geltend, dass sie das dem Vertrag mit den Eheleuten S… zugrunde liegende Muster bereits seit geraumer Zeit nicht mehr verwende. Die Beklagte habe sich inzwischen entschieden, das Produkt vollständig einzustellen. Die beanstandete Klausel sei im Übrigen nicht unzulässig. Alle Kunden erhielten von der Beklagten mit Beginn der neuen Laufzeit ein Schreiben, in dem sie über die neue Laufzeit, den Zinssatz und die vertragliche Kündigungsmöglichkeit informiert würden (vgl. Anl. B1, Beweis: Zeugnis Mitarbeiterin). Die Klausel benachteilige die Sparer nicht unangemessen. Da die längeren Lauf- bzw. Kündigungszeiten typischerweise mit einem höheren Zinssatz verbunden seien, trete neben das gesteigerte Hinterlegungs- bzw. Verwahrbedürfnis des Kunden noch dessen Geldanlageinteresse. Um dem Renditeinteresse des Einlegers gerecht zu werden, werde bereits im Zeitpunkt der Hereinnahme der Einlage häufig vereinbart, dass sich das Festgeld ohne Abgabe weiterer Willenserklärungen verlängere, es sei denn, der Kunde begehre rechtzeitig die Auszahlung. Naturgemäß könne bei Abschluss des Sparvertrages weder der Kunde noch die Bank vorhersehen, wie sich die zukünftige Zinsentwicklung darstelle. Die Klausel entspreche dem Renditeinteresse des Kunden, da er sich durch die von vornherein vereinbarte Verlängerung „automatisch“ einen etwaigen attraktiven Anlagezins bei Ende der ursprünglichen Laufzeit sichere. Sei der neue Zins für den Kunden nicht attraktiv, könne er sich durch die vereinbarte Kündigungsmöglichkeit vom Vertrag lösen. Die Verlängerung entspreche zudem dem gesteigerten Hinterlegungs- und Verwahrbedürfnis des Kunden, welches er mit der langlaufenden Anlage zum Ausdruck gebracht habe. Die lange Erstlaufzeit dokumentiere, dass der Kunde offenkundig nicht darauf angewiesen sei, auf den Anlagebetrag zuzugreifen. Ändere sich dies, könne der Kunde sich durch die vertraglich vorgesehene Kündigung vom Vertrag lösen. Wertungen des Gesetzgebers, welche der Wirksamkeit der Klausel entgegenstünden, gebe es nicht. Im Gegenteil: Ein Umkehrschluss aus § 309 Ziff. 9b) ergebe, dass Verlängerungsklauseln bei auf bestimmte Zeit geschlossenen Sparverträgen gerade nicht per se unzulässig seien. § 308 Nr. 5 BGB passe ebenfalls nicht, da die Vorschrift sich nur auf Fiktionen im Rahmen der Vertragsdurchführung beziehe. Hier sei jedoch bei Vertragsschluss eine Vereinbarung über die Laufzeit und insbesondere deren Verlängerung getroffen worden. Dies sei nicht zu beanstanden. Angesichts der eindeutigen Formulierung der beanstandeten Verlängerungsklausel könne auch keine Rede davon sein, dass dem Sparer ein Neuabschluss des Vertrages „untergeschoben“ werde. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nicht erwartet werden könne, dass den Sparern die vereinbarte Verlängerung der Anlage noch vor Augen stehe. Der BGH habe bereits entschieden, dass es nicht gegen die Wirksamkeit von Verlängerungsklauseln spreche, dass Kunden die vereinbarten Kündigungsfristen nicht im Auge behielten. Sei ihnen der Vertrag lästig, so sei ihnen zumutbar, im Vertrag nachzusehen, welche Kündigungsmöglichkeit sie hätten. Schließlich sei die Klausel auch nicht intransparent. Der Sparer werde vielmehr klar und verständlich darüber informiert, welche Regelungen bei Auslaufen der ursprünglichen Festzinssparanlage gelten würden.
Die Beklagte rügt darüber hinaus die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Klaganträge zu 3-6. Folgenbeseitigungsansprüche nach § 8 UWG seien, ebenso wie der vorbereitende Auskunftsanspruch, gesondert vor dem Landgericht zu verfolgen, da nach § 14 UWG insoweit eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte bestehe. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch unterliege im Übrigen in mehrfacher Hinsicht Bedenken. Mit der verlangten Auskunft werde massiv nicht nur in die Interessen der Beklagten, sondern auch in die schützenswerten Interessen der Kunden eingegriffen. Berührt seien datenschutzrechtliche Belange sowie das Bankgeheimnis. Im Rahmen einer etwaigen Folgenbeseitigung könne der Kläger nicht von der Beklagten verlangen, ein vorgegebenes Schreiben zu versenden. Denn die Art und Weise, wie der Unternehmer einen festgestellten Verstoß beseitige, müsse ihm selbst überlassen bleiben.
Wegen des Vortrags der Parteien wird im Übrigen auf den Inhalt der in der Akte befindlichen Schriftsätze verwiesen.
Gründe
Die Klage ist hinsichtlich der Klaganträge zu 1 und 2 zulässig und - bis auf einen Teil des geltend gemachten Aufwendungsersatzes für die Abmahnung - auch begründet. Hinsichtlich der Klaganträge zu 3 bis 6 ist die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unzulässig und war daher insoweit abzuweisen.
I.
Für die Klaganträge zu 1 und 2 ist das angerufene Oberlandesgericht gem. § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG sachlich und örtlich zuständig.
Die Klaganträge zu 3 bis 6 sind dagegen unzulässig, da es insoweit an einer sachlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gem. § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG fehlt. Denn bei den vom Kläger geltend gemachten Auskunfts- und Folgenbeseitigungsansprüchen handelt es sich nicht um „Klagen nach diesem Gesetz“ i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG. Der Kläger kann seine Auskunfts- und Folgenbeseitigungsansprüche (Klaganträge zu 3 bis 6) vorliegend nur auf 8 Abs. 1, 3, 3a UWG stützen. Für Ansprüche nach dem UWG besteht jedoch gem. § 14 Abs. 1 UWG eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte.
Teilweise wird vertreten, dass eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte auch für solche Ansprüche sachgerecht sei (OLG Koblenz, Urt v 5.12.2024, 2 UKl 1/23, VersR 2025, 153, beck-online, Rn. 12 ff.; OLG Köln, Urt v 7.3.2025, 20 UKl 1/24, GRUR-RS 2025, 6602). Die Zuständigkeit folge aus einer am Normzweck ausgerichteten Auslegung des § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG. Danach erfassten „Klagen nach diesem Gesetz“ auch den Unterlassungsanspruch flankierende Annex-Anträge zumindest dann, wenn diese gemeinsam mit dem Unterlassungsanspruch in einer Klage geltend gemacht würden (OLG Koblenz aaO., Rn. 15). Zur Begründung wird ausgeführt, dass anderenfalls der mit der Novellierung des Gesetzes verfolgte Zweck unterlaufen werde: Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte eingeführt worden, um die Verfahren zu beschleunigen. Das Ziel der Verfahrensbeschleunigung werde konterkariert, wenn man die aus einer Unwirksamkeit einer Klausel folgenden weiteren Ansprüche je nach Streitwert zunächst in die erstinstanzliche Zuständigkeit der Amts- und Landgerichte verweise. Zudem müsse der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen begegnet werden. Der Annex-Zuständigkeit könne auch nicht entgegengehalten werden, dass in § 1 UKlaG kein Folgenbeseitigungsanspruch gegen den Verwender geregelt sei. Denn ein weitergehender Beseitigungsanspruch ergebe sich jedenfalls aus den im Unterlassungsverfahren ergänzend anwendbaren Vorschriften des Lauterkeitsrechts (§ 3a i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG).
Nach anderer Ansicht (KG, Urt v 5.11.2024, 5 UKl 5/24, GRUR-RS 2024, 33628) ist die sachliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für (Folgenbeseitigungs-) Ansprüche, die auf das UWG gestützt werden, zu verneinen. Ansprüche nach dem UWG zählten nicht zu den von § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG erfassten „Klagen nach diesem Gesetz“. Mit der Neuregelung dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber das Nebeneinander der ausschließlichen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Klagen nach dem UKlaG einerseits und der ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte für Klagen aufgrund des UWG nach § 14 Abs.1 UWG ausdrücklich in Kauf genommen. Für verschiedene infrage kommende Klagegründe seien ausdrücklich unterschiedliche ausschließliche sachliche Zuständigkeiten angeordnet worden. Auch die Auslegung des § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG ergebe nichts anderes. Eine etwaige Annexkompetenz der Oberlandesgerichte sei im Gesetzgebungsverfahren Gegenstand der Erörterungen gewesen; gleichwohl habe sich der Gesetzgeber entschieden, es bei der ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte für Ansprüche nach dem UWG zu belassen. Eine Erstreckung der sachlichen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte auf Annex-Ansprüche berge die Gefahr, dass die erstinstanzlichen OLG-Verfahren an Umfang gewännen und die vom Gesetzgeber vorausgesetzte und im Interesse der Verfahrensbeschleunigung auch erforderliche Fokussierung auf diejenigen Rechtsfragen, die sich im Unterlassungsverfahren stellten, gerade nicht gewährleistet sei. Es dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber die – im Vergleich zur vorherigen Rechtslage geschehene – Verkürzung des Instanzenzuges allein für die Verfahren nach dem UKlaG vorgesehen habe, nicht aber für Verfahren, in denen Ansprüche aufgrund des UWG geltend gemacht würden. Schließlich scheide auch eine (analoge) Anwendung von § 35 ZPO aus (dafür: Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander UKlaG 44. Aufl. 2026, § 6 Rn. 6). Es fehle bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, da der Gesetzgeber das Nebeneinander der ausschließlichen Zuständigkeiten von OLG und LG bewusst in Kauf genommen habe.
Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Weder aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG, noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift oder deren Entstehungsgeschichte lässt sich eine erstinstanzliche sachliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Folgenbeseitigungsansprüche nach dem UWG herleiten. Die Vorschrift des § 1 UKlaG begründet, anders als § 2 Abs. 1 UKlaG, nur einen Anspruch auf Unterlassung, nicht aber auch auf Folgenbeseitigung (ständ. Rspr. des BGH, vgl. z.B. Urt v 14.12.2017, MDR 2018, 609 ff., zitiert nach juris, dort Tz. 27). Einer in der Literatur geforderten erweiternden Auslegung des § 1 UKlaG dahingehend, dass auf diese Bestimmung auch ein Beseitigungsanspruch gestützt werden könne, hat der Bundesgerichtshof eine Absage erteilt. Hiergegen spreche der klare Wortlaut der Bestimmung (BGH aaO. Tz. 28 f.). Das UKlaG enthält darüber hinaus auch keine Verweisung auf die Vorschrift des § 8 UWG. Gem. § 5 sollen lediglich auf das „Verfahren“ neben den Vorschriften der ZPO auch die §§ 12, 13, 13a UWG teilweise anzuwenden sein (u.a. einstweiliger Rechtsschutz, Abmahnung). Der Gesetzgeber geht grundsätzlich von einem gleichwertigen Nebeneinander der Anspruchssysteme des UKlaG und des UWG aus (BGH aaO. Rn. 49) und hat sich - worauf das KG in seiner Entscheidung vom 5.11.2024 (aaO. Tz. 97) bereits zutreffend hingewiesen hat - bei der Neufassung des § 6 UKlaG bewusst für eine klare Aufteilung der - jeweils als ausschließliche ausgestalteten - Zuständigkeiten der Landgerichte bzw. der Oberlandesgerichte verbunden mit einem getrennten Instanzenzug entschieden. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 12.05.2023 zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG) explizit darauf hingewiesen hatte, es sei nicht ganz klar, wie die Zuständigkeit des § 6 UKlaG (neu) und § 14 UWG zu beurteilen sei, wenn der Unterlassungsanspruch sowohl auf §§ 1 und 2 UKlaG als auch auf § 8 Abs. 3 UWG gestützt werden könne. Für die Ansprüche aus dem UKlaG seien zukünftig die Oberlandesgerichte zuständig, während es für Ansprüche aus dem UWG bei der Zuständigkeit der Landgerichte bliebe. Der Bundesrat hatte sich seinerzeit in seiner Stellungnahme dafür ausgesprochen, dass es weiterhin möglich bleiben solle, derartige Sachverhalte in einem einheitlichen Verfahren zu klären und den Gesetzgeber explizit aufgefordert, dies ausdrücklich zu regeln (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des VRUG vom 12.05.2023, BR-Drs. 154/23, S. 12). Die Bundesregierung hatte in ihrer Gegenäußerung vom 17.05.2023 (BT-Drs. 20/6878, S. 11) mitgeteilt, den Vorschlag des Bundesrates zu prüfen, von einer entsprechenden Regelung dann jedoch letztlich in Kenntnis der Problematik abgesehen.
Das Ergebnis konterkariert - anders als die Gegenauffassung meint - auch nicht das gesetzgeberische Ziel der Verfahrensbeschleunigung. Der Gesetzeszweck des durch § 1 UKlaG den qualifizierten Einrichtungen gewährten Unterlassungsanspruchs liegt darin, den Rechtsverkehr von sachlich unangemessenen Klauseln freizuhalten. Eine Richtigstellung des Verwenders gegenüber seinen Vertragspartnern ist für das gesetzlich angestrebte Verwendungsverbot nicht erforderlich (BGH Urt v 14.12.2017, MDR 2018, 609 ff., zitiert nach juris, dort Tz. 34). Insofern entspricht es gerade dem Zweck der Verfahrensbeschleunigung, die Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz von Annex-Ansprüchen freizuhalten, um eine Fokussierung auf die sich dort stellenden Rechtsfragen zu ermöglichen.
II.
Die Klaganträge zu 1 und 2 sind - bis auf einen Teil des geltend gemachten Aufwendungsersatzes für die Abmahnung - begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. § 1 UKlaG einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten oder einer inhaltsgleichen Klausel gegenüber Verbrauchern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für Verträge mit der Bezeichnung „Sparvertrag FestzinsSparen 60 Monate“ (1.). Außerdem kann der Kläger von der Beklagten gem. § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG Ersatz seiner Aufwendungen für die Abmahnung verlangen, allerdings lediglich in Höhe einer Aufwandspauschale von 200 Euro (2.).
Bei dem Kläger handelt es sich um einen in die Liste gem. § 4 UKlaG eingetragenen qualifizierten Verbraucherverband i.S.v. § 3 Abs. 1 Ziff. 1 UKlaG und damit um eine anspruchsberechtigte Stelle.
Bei der streitgegenständlichen Klausel handelt es sich unstreitig um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Regelung, auf die der Kunde/Verbraucher keinen Einfluss hat und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten.
Die beanstandete Formularklausel in den Sparverträgen der Beklagten mit Verbrauchern hält der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie von wesentlichen gesetzlichen Wertungen erheblich abweicht und die Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB). Denn der Verbraucher wird hier durch die stillschweigende Verlängerung des Sparvertrages um nochmals 60 Monate überlange und zu von der Beklagten einseitig vorgegebenen Konditionen gebunden und dadurch in seiner Dispositionsfreiheit unangemessen eingeschränkt.
Sparverträge unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt v 14.05.2019, NJW 2019, 2920 ff., zitiert nach juris, dort Tz. 23 ff.; Urt v 25.07.2023, Az. XI ZR 221/22, zitiert nach juris, dort Tz. 23 ff.; so auch: OLG Frankfurt, Urt v 5.10.2023, WM 2024, 166 ff., zitiert nach juris, dort Tz. 119 ff.) regelmäßig nicht dem Darlehensrecht der §§ 488 ff. BGB, sondern dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung (§ 700 BGB), wobei § 700 BGB im Wesentlichen auf die § 488 ff. BGB verweist. Sowohl bei der unregelmäßigen Verwahrung als auch beim Darlehen handelt es sich um Dauerschuldverhältnisse. Für die Vertragsverlängerung bei Dauerschuldverhältnissen enthält das Gesetz keine spezielle Regelung. Auch die Vorschriften der § 700 bzw. 488 ff. BGB enthalten eine solche nicht.
Allerdings enthält die Vorschrift des § 309 Ziff. 9 BGB für die Laufzeit sowie die (stillschweigende) Laufzeitverlängerung bestimmter Dauerschuldverhältnisse Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit. Gem. § 309 Ziff. 9a) und b) a.F. waren bis zum 01.03.2022 in AGB unwirksam eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrages sowie eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr. Seit dem 01.03.2022 ist gem. § 309 Ziff. 9 b) n.F. in AGB nunmehr unwirksam eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn, das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen.
Von dieser Regelung erfasst werden allerdings nicht alle Arten von Dauerschuldverhältnissen, sondern nur solche, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben. Eine unmittelbare Anwendung von § 309 Ziff. 9 BGB auf die streitgegenständliche Klausel des Sparvertrages der Beklagten scheidet daher aus. Jedoch besteht Einigkeit darüber, dass das Klauselverbot des § 309 Ziff. 9b) BGB auch insoweit, als sein Tatbestand nicht unmittelbar einschlägig ist, im Rahmen der Generalklausel des § 307 BGB als Wertungsgrundlage für die Frage der Wirksamkeit von Verlängerungsklauseln bei Dauerschuldverhältnissen herangezogen werden kann (vgl. BGH, Urt v 28.05.2020, NJW 2020, 3306 ff., zitiert nach juris, dort Tz. 45 – zum Makleralleinauftrag; Ulmer/Brandner/Hensen-Fuchs, AGB-Recht, 13. Aufl. 2022, § 307 BGB Rn. 164; Wolf/Lindacher/Pfeiffer-Pfeiffer AGB-Recht, 7. Aufl. 2020, § 307 Rn. 49: § 309 Ziff. 9b) als „Klauselverbot mit Analogiebasis“).
Aus § 309 Ziff. 9 BGB lässt sich nach Auffassung des Senats jedenfalls die grundsätzliche Wertung entnehmen, dass Verlängerungsklauseln den anderen Vertragsteil dann unangemessen benachteiligen, wenn sie eine automatische Verlängerung um den gesamten Zeitraum der zuvor vereinbarten Vertragslaufzeit vorsehen. Die Vorschrift hat generell das Ziel, überlange Vertragsbindungen zu verhindern und schützt damit die Entscheidungsfreiheit und die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Kunden. Indirekt sichert die Regelung damit auch die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs, da durch kürzere Laufzeiten die Anzahl der jeweils am Markt aktiven Nachfrager erhöht wird (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen aaO. § 309 Ziff. 9 Rn. 1). Bei Verlängerungsklauseln spricht § 309 Nr. 9b BGB ebenso wie der Umstand, dass automatische Verlängerungen (im Fall des nicht rechtzeitigen Widerspruchs des Kunden) häufig übersehen oder Kündigungsrechte nicht fristgerecht ausgeübt werden (Ulmer Brandner Hensen-Fuchs aaO. § 307 Rn. 189) dafür, dass ein der Erstlaufzeit - wie hier - in seiner Länge nochmals entsprechender Verlängerungszeitraum den anderen Vertragsteil unangemessen benachteiligt. Zwar dienen solche Vertragsklauseln häufig dem Rationalisierungsinteresse beider Parteien, jedenfalls wenn es um die Befriedigung eines mutmaßlich dauerhaft fortbestehenden Bedarfs des Kunden geht (Staudinger-Wendland Rn. 535; zum Rationalisierungsinteresse auch: Schimansky Bunte Lwowski Bankrechtshandbuch Band I, 5. Aufl. 2017, § 4 Rn. 20-22). Im Rahmen der Interessenabwägung fallen aber die Kundeninteressen an der Wahrung der Dispositionsfreiheit, am Schutz vor Überrumpelung und ungewollten finanziellen Belastungen durch eine automatische Vertragsverlängerung stärker ins Gewicht als bei der Erstlaufzeit, sodass regelmäßig nur eine erheblich kürzere Vertragsverlängerungszeit als gerechtfertigt angesehen werden kann (Staudinger-Wendland Rn. 539 a.E. – zu Bierlieferungsverträgen; Wolf/Lindacher/Pfeiffer-Dammann, AGB-Recht, 7. Aufl. 2020, § 309 Nr. 9 Rn. 142; vgl. auch BGH, NJW 2010, 3431 – Mietvertrag, Verlängerung um jeweils 5 Jahre – BGH NJW 2020, 3306 – Makleralleinauftrag –). Bezogen auf den vorliegenden Sparvertrag hat die Beklagte ein Interesse daran, die Einlage des Kunden zu verwenden, langfristig zu disponieren und insoweit eine möglichst große Planungssicherheit zu erreichen. Aufseiten des Kunden/Verbrauchers besteht ein Hinterlegungs- bzw. Verwahrbedürfnis; er hat ein Interesse daran, dass seine Einlage bei der Beklagten sicher verwahrt wird. Hinzu kommt ein Interesse des Kunden, sein Kapital zu erhalten bzw. zu sparen und durch den Erhalt von Guthabenzinsen zu vermehren (sog. Renditeinteresse). Nach Ende der Erstlaufzeit besteht das Interesse des Kunden darin, dass er nicht gezwungen ist, die Einlage sofort zurückzunehmen. Der Kunde hat vielmehr ein Interesse daran, dass die sichere Aufbewahrung zunächst fortgeführt wird. Da sich jedoch die Zinskonditionen zwischenzeitlich verschlechtert haben können, hat der Kunde kein Interesse daran, dass sich der Sparvertrag nochmals um den Zeitraum der Erstlaufzeit verlängert. Vielmehr hat er ein Interesse daran, seine wirtschaftliche Dispositionsfreiheit wiederzuerlangen und vor einer ungewollten Vertragsverlängerung (Überrumpelung) geschützt zu werden. Dieses Interesse überwiegt im Ergebnis gegenüber dem Interesse der Beklagten an fortgesetzter langfristiger Planungssicherheit, zumal der Kunde – anders als bei Vertragsschluss – über die Laufzeitverlängerung häufig nicht bewusst entscheidet.
Dies zugrunde gelegt, weicht die streitgegenständliche Klausel des Sparvertrages, der zufolge sich die ursprüngliche Festzinsvereinbarung stillschweigend – ggf. mehrfach – um die eingangs vereinbarte Anlagedauer von 60 Monaten verlängert, von den Wertungen des § 309 Ziff. 9 BGB erheblich ab und benachteiligt daher die Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
Da die Klausel im Ergebnis wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam ist, kann offenbleiben, ob darüber hinaus auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt.
Die für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs notwendige Wiederholungsgefahr ist gegeben. Für die Wiederholungsgefahr gilt eine tatsächliche Vermutung, die vom Verwender zu widerlegen ist (Ulmer/Brandner/Hensen-Witt AGB-Recht, 13. Aufl. 2022, § 1 UKlaG, Rn. 55). Diese hat die Beklagte vorliegend nicht widerlegt. An die Widerlegung der Wiederholungsgefahr werden hohe Anforderungen gestellt. Sie entfällt grundsätzlich nur nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung, die auch inhaltsgleiche Klauseln umfasst. Die (bloße) Erklärung, die beanstandeten AGB seien zwischenzeitlich geändert, reicht ebenso wenig aus wie diejenige, die beanstandeten AGB würden in Zukunft nicht mehr verwendet werden. Dies gilt selbst dann, wenn neuen Verträgen die angegriffene Klausel unstreitig nicht länger zugrunde liegt (Ulmer/Brandner/Hensen-Witt aaO. Rn. 57).
2. Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Abmahnung gem. § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG besteht nur in Höhe einer Aufwandspauschale von 200 Euro. Denn die Kosten eines Rechtsanwalts zählen regelmäßig nicht zu den erforderlichen Aufwendungen, deren Ersatz der Abmahnende verlangen kann. Der Gesetzgeber hat nicht dem einzelnen Betroffenen, sondern nur größeren Verbänden die Sachbefugnis verliehen; für diese ist davon auszugehen, dass sie Abmahnungen selbst zu verfassen vermögen. Ein Rechtsanwalt darf nur ausnahmsweise beauftragt werden, wenn es sich um eine rechtlich besonders schwierige Angelegenheit handelt (Ulmer/Brandner/Hensen-Witt AGB-Recht, 13. Aufl. 2022, § 5 UKlaG Rn. 35; Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht, 7. Aufl. 2020, § 5 UKlaG, Rn. 36). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Verbände können jedoch eine Unkostenpauschale geltend machen. Insoweit hat sich ein Betrag von 200 Euro etabliert (Ulmer/Brandner/Hensen-Witt aaO. Rn. 36 m.w.N.).
III.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 UKlaG i.V.m. § 543 ZPO nicht vorliegen bzw. die Revision gem. § 545 Abs. 2 ZPO nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Der Bundesgerichtshof entnimmt der Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO in ständiger Rechtsprechung ein schlechthin bestehendes Verbot, eine in den Vorinstanzen angenommene oder verneinte sachliche Zuständigkeit revisionsrechtlich nachzuprüfen (vgl. BGH, Hinweisbeschluss v 12.02.2026 l - I ZR 260/24, GRUR-RS 2026, 6728, Tz. 12 m.w.N.). Dieses Verbot gilt auch dann, wenn das Gericht erster Instanz die Revision zur Klärung der von ihm vertretenen Auffassung zur Zuständigkeit zugelassen hat, weil die vom Gesetz festgelegte Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts durch die Zulassungsentscheidung nicht erweitert werden kann (BGH aaO.).
V.
Bei der Festsetzung des Streitwertes für den Unterlassungsantrag (Klagantrag zu 1) folgt der Senat der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach bei einer gegen die Verwendung von AGB-Bestimmungen gerichteten Verbandsklage regelmäßig von einem Streitwert von 2.500 Euro je angegriffener Klausel auszugehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.10.2020, Az. VIII ZR 25/19, zitiert nach juris, dort Tz. 9 m.w.N.). Der Streitwert in Verfahren nach dem UKlaG richtet sich nämlich regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der Ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken geschützt werden (BGH aaO. Tz. 8 m.w.N.). Die Klaganträge zu 3-6 werden vom Senat auf Grundlage der geschätzten Aufwendungen für Auskunft und Folgenbeseitigung ebenfalls mit insgesamt 2.500 Euro bemessen.
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