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Zitierfest

UWG · Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 3a UWG – Rechtsbruch

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 3a UWG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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