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Zitierfest

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 101 GG

Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 101 GG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 101 GG? Zitiere den Wortlaut.“

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