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Zitierfest

BayDSchG · Bayerisches Denkmalschutzgesetz

Art. 21 BayDSchG – Grundrechtseinschränkung

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Die Grundrechte der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung), der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 101 der Verfassung) und des Eigentums (Art. 14 des Grundgesetzes, Art. 103 der Verfassung) werden durch dieses Gesetz eingeschränkt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 21 BayDSchG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 21 BayDSchG? Zitiere den Wortlaut.“

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