Die Grundrechte der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung), der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 101 der Verfassung) und des Eigentums (Art. 14 des Grundgesetzes, Art. 103 der Verfassung) werden durch dieses Gesetz eingeschränkt.
BayDSchG · Bayerisches Denkmalschutzgesetz
Art. 21 BayDSchG – Grundrechtseinschränkung
Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.
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