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Zitierfest

BayDSchG · Bayerisches Denkmalschutzgesetz

Art. 22 BayDSchG – Erteilung von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen vom Landesamt für Denkmalpflege erteilt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 22 BayDSchG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 22 BayDSchG? Zitiere den Wortlaut.“

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