Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen vom Landesamt für Denkmalpflege erteilt.
BayDSchG · Bayerisches Denkmalschutzgesetz
Art. 22 BayDSchG – Erteilung von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke
Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.
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