Zum Inhalt springen
Zitierfest

GeschGehG · Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

§ 23 GeschGehG – Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

Amtliche Fassung, Stand 18.04.2019.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen,

  • 1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 ein Geschäftsgeheimnis erlangt,
  • 2. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt oder
  • 3. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 3 als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäftsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Beschäftigungsverhältnisses offenlegt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen, ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt, das er durch eine fremde Handlung nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erlangt hat.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 ein Geschäftsgeheimnis, das eine ihm im geschäftlichen Verkehr anvertraute geheime Vorlage oder Vorschrift technischer Art ist, nutzt oder offenlegt.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 gewerbsmäßig handelt,
  • 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder des Absatzes 2 bei der Offenlegung weiß, dass das Geschäftsgeheimnis im Ausland genutzt werden soll, oder
  • 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 das Geschäftsgeheimnis im Ausland nutzt.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geschäftsgeheimnisses beschränken.

(7) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Die §§ 30 und 31 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend, wenn der Täter zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz handelt.

(8) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Verweise

Vorschriften, die auf § 23 GeschGehG verweisen

Rechtsprechung zu § 23 GeschGehG

4 Entscheidungen zitieren § 23 GeschGehG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Endurt. v. 24.07.2025 – 23 U 4072/23 e · 23. Zivilsenat

    Unbegründete außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführers mangels schwerwiegender Pflichtverletzung

  • BayObLG, Beschl. v. 14.04.2025 – 102 AR 20/25 e · 2. Zivilsenat

    Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bei Kaufleuten

  • BayObLG, Urt. v. 04.05.2026 – 203 StRR 230/26 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Eine Anklage ist unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel ihre Umgrenzungsfunktion betreffen. (Rn. 6) 2. Beeinträchtigungen der Informationsfunktion hingegen haben diese Konsequenz nicht, weil das Tatgericht sie mittels klarstellender Hinweise noch im Laufe der Hauptverhandlung beheben kann. (Rn. 7) 3. Wann die …
  • OLG München, TeU v. 19.09.2025 – 38 Sch 22/24 VVG · 38. Zivilsenat

    Urheberrechtliche Vergütungspflicht für Smartwatches

Weitere Entscheidungen zu § 23 GeschGehG suchen