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Zitierfest

GeschGehG · Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

§ 4 GeschGehG – Handlungsverbote

Amtliche Fassung, Stand 18.04.2019.

(1) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangt werden durch

  • 1. unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die der rechtmäßigen Kontrolle des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt, oder
  • 2. jedes sonstige Verhalten, das unter den jeweiligen Umständen nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheit entspricht.

(2) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht nutzen oder offenlegen, wer

  • 1. das Geschäftsgeheimnis durch eine eigene Handlung nach Absatz 1
  • a) Nummer 1 oder
  • b) Nummer 2

erlangt hat,

  • 2. gegen eine Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses verstößt oder
  • 3. gegen eine Verpflichtung verstößt, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen.

(3) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangen, nutzen oder offenlegen, wer das Geschäftsgeheimnis über eine andere Person erlangt hat und zum Zeitpunkt der Erlangung, Nutzung oder Offenlegung weiß oder wissen müsste, dass diese das Geschäftsgeheimnis entgegen Absatz 2 genutzt oder offengelegt hat. Das gilt insbesondere, wenn die Nutzung in der Herstellung, dem Anbieten, dem Inverkehrbringen oder der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Lagerung für diese Zwecke von rechtsverletzenden Produkten besteht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 GeschGehG verweisen

Rechtsprechung zu § 4 GeschGehG

12 Entscheidungen zitieren § 4 GeschGehG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 05.03.2020 – 20 F 3/19 · Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO

    Leitsatz: Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen umfasst nicht nur das Verbot des unbefugten Zugriffs auf den Inhalt von Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten, sondern auch bereits die Verhinderung des Zugangs zu äußeren Merkmalen von Dateien (wie Dateiname, Dateiendung, Dateityp, Dateigröße), aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt.
  • BGH, Beschl. v. 05.02.2025 – I ZB 78/24 · 1. Zivilsenat

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs bei schadensbezogener Vergleichsberechnung und Herausgabeanspruch

  • BGH, Urt. v. 13.05.2022 – V ZR 7/21 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Darlegungs- und Beweislast für die einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ausschließende Einwilligung des Eigentümers in die Einwirkung auf sein Eigentum trägt der Anspruchsgegner.
  • BGH, Beschl. v. 16.12.2021 – I ZR 186/20 · 1. Zivilsenat

    Darlegungs- und Beweislast im wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsprozess: Umgehung von Geheimhaltungsmaßnahmen beim Nachahmungsschutz

  • BayObLG, Urt. v. 04.05.2026 – 203 StRR 230/26 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Eine Anklage ist unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel ihre Umgrenzungsfunktion betreffen. (Rn. 6) 2. Beeinträchtigungen der Informationsfunktion hingegen haben diese Konsequenz nicht, weil das Tatgericht sie mittels klarstellender Hinweise noch im Laufe der Hauptverhandlung beheben kann. (Rn. 7) 3. Wann die …
  • OLG München, Endurt. v. 24.07.2025 – 23 U 4072/23 e · 23. Zivilsenat

    Unbegründete außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführers mangels schwerwiegender Pflichtverletzung

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