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Zitierfest

GeschGehG · Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

§ 2 GeschGehG – Begriffsbestimmungen

Amtliche Fassung, Stand 18.04.2019.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  • 1. Geschäftsgeheimnis

eine Information

  • a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
  • b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
  • c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht;
  • 2. Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses

jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis hat;

  • 3. Rechtsverletzer

jede natürliche oder juristische Person, die entgegen § 4 ein Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erlangt, nutzt oder offenlegt; Rechtsverletzer ist nicht, wer sich auf eine Ausnahme nach § 5 berufen kann;

  • 4. rechtsverletzendes Produkt

ein Produkt, dessen Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf einem rechtswidrig erlangten, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnis beruht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 2 GeschGehG verweisen

  • § 6 HinSchG – Verhältnis zu sonstigen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten
  • § 273a ZPO – Geheimhaltung

Rechtsprechung zu § 2 GeschGehG

20 Entscheidungen zitieren § 2 GeschGehG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 12.04.2022 – X ZR 73/20 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Oberflächenbeschichtung 1. Bei gewerblicher Entwicklungs- oder Erprobungstätigkeit, bei der ein betriebliches Interesse daran besteht, die dabei entstehenden Kenntnisse nicht nach außen dringen zu lassen, ist im Regelfall und ohne Hinzutreten besonderer Umstände die öffentliche Zugänglichkeit der gewonnenen Kenntnisse zu verneinen. Dies gilt jedenfalls so lange, wie die Kenntnisse nur solchen …
  • BVerwG, Urt. v. 30.04.2025 – 10 C 2.24 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. § 17a Abs. 5 GVG findet keine Anwendung, wenn das erstinstanzliche Gericht oder das Berufungsgericht entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG und trotz Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs durch einen Beteiligten verfahrensfehlerhaft erst im angefochtenen Urteil entschieden haben. Eine solche Rüge verlangt aber das ausdrückliche Bestreiten des Rechtswegs, das bloße Anzweifeln genügt nicht. 2. Die …
  • BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 – 10 C 22/19 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. § 6 Satz 2 IFG schützt jedenfalls im Sinne eines Mindeststandards Geschäftsgeheimnisse nach § 2 Nr. 1 GeschGehG (Art. 2 Nr. 1 RL (EU) 2016/943). 2. Das Bekanntwerden eines zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einem pharmazeutischen Unternehmer nach § 130a Abs. 8 SGB V vereinbarten Rabattes wäre geeignet, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen (§ 3 Nr. 6 …
  • BAG, Urt. v. 17.10.2024 – 8 AZR 172/23 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Die Bestimmungen des am 26. April 2019 in Kraft getretenen Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) finden bzgl. Unterlassungsansprüchen auch dann Anwendung, wenn die Wiederholungsgefahr auf eine rechtsverletzende Handlung gestützt wird, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde. Ein Unterlassungsanspruch besteht nur dann, wenn das beanstandete Verhalten zum …
  • BGH, Beschl. v. 16.12.2021 – I ZR 186/20 · 1. Zivilsenat

    Darlegungs- und Beweislast im wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsprozess: Umgehung von Geheimhaltungsmaßnahmen beim Nachahmungsschutz

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.12.2025 – 3 U 158/25 · Kartellsenat

    Leitsatz: 1. Wird ein vorhandener Bedarf nach Zugriff auf eine Datenbank mit Brancheninformationen unternehmens- oder konzernintern unentgeltlich gedeckt, indem Zugangsdaten unter Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen an Mitarbeiter weitergegeben werden, setzt sich das Unternehmen nicht in Wettbewerb zu dem externen Anbieter dieser Datenbank. Die Vereitelung des Abschlusses eines kostenpflichtigen …

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