Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 273a ZPO – Geheimhaltung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 273a ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 273a ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten