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Zitierfest

GeschGehG · Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

§ 16 GeschGehG – Geheimhaltung

Amtliche Fassung, Stand 18.04.2019.

(1) Bei Klagen, durch die Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden (Geschäftsgeheimnisstreitsachen) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis sein können.

(2) Die Parteien, ihre Prozessvertreter, Zeugen, Sachverständige, sonstige Vertreter und alle sonstigen Personen, die an Geschäftsgeheimnisstreitsachen beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten eines solchen Verfahrens haben, müssen als geheimhaltungsbedürftig eingestufte Informationen vertraulich behandeln und dürfen diese außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht nutzen oder offenlegen, es sei denn, dass sie von diesen außerhalb des Verfahrens Kenntnis erlangt haben.

(3) Wenn das Gericht eine Entscheidung nach Absatz 1 trifft, darf Dritten, die ein Recht auf Akteneinsicht haben, nur ein Akteninhalt zur Verfügung gestellt werden, in dem die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Ausführungen unkenntlich gemacht wurden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16 GeschGehG verweisen

Rechtsprechung zu § 16 GeschGehG

9 Entscheidungen zitieren § 16 GeschGehG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 09.11.2023 – I ZB 32/23 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Unter die Geschäftsgeheimnisstreitsachen im Sinn des § 16 Abs. 1 GeschGehG fallen auch selbständige Beweisverfahren. 2. Soweit § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG die Anfechtbarkeit von Anordnungen nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG beschränkt, gilt dies nicht für in einem selbständigen Beweisverfahren ergangene Anordnungen. Insbesondere kann ein dem selbständigen Beweisverfahren eventuell …
  • BGH, Beschl. v. 18.11.2021 – I ZB 86/20 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen (§ 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 GeschGehG) ist nur gemeinsam mit der Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar (§ 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG). 2. Der Ausschluss der isolierten Anfechtbarkeit der Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen (§ 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG) beschränkt im Falle eines Rechtsmittels in der Hauptsache nicht den Kreis der …
  • BGH, Beschl. v. 13.10.2025 – X ZR 107/24 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Spenderteil 1. Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG abgelehnt wird, unterliegen in der Revisionsinstanz nicht der Inzidentkontrolle nach § 557 Abs. 2 ZPO. 2. Maßnahmen gemäß § 145a PatG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG kommen nur für Informationen in Betracht, die in das Verfahren …
  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.04.2024 – 3 W 545/24 UWG · 3. Senat und Kartellsenat

    Leitsatz: Die §§ 16-20 GeschGehG bilden keine Grundlage dafür, der Klagepartei Geheimhaltungsauflagen hinsichtlich der von ihr eingereichten Schriftsätze aufzuerlegen. Dies gilt auch, wenn sich die beklagte Partei damit verteidigt, das Geschäftsgeheimnis stehe in Wirklichkeit ihr zu.
  • BGH, Beschl. v. 02.05.2024 – I ZB 32/23 · 1. Zivilsenat

    Gegenstandswertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren über die Aufhebung von Geheimhaltungsanordnungen

  • BGH, Beschl. v. 22.03.2024 – I ZB 32/23 · 1. Zivilsenat

    Rechtsanwaltsvergütung: Grundsätzliche Bedeutung der Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren einer Geschäftsgeheimnisstreitsache

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