Zum Inhalt springen
Zitierfest

GeschGehG · Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

§ 19 GeschGehG – Weitere gerichtliche Beschränkungen

Amtliche Fassung, Stand 18.04.2019.

(1) Zusätzlich zu § 16 Absatz 1 beschränkt das Gericht der Hauptsache zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auf Antrag einer Partei den Zugang ganz oder teilweise auf eine bestimmte Anzahl von zuverlässigen Personen

  • 1. zu von den Parteien oder Dritten eingereichten oder vorgelegten Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse enthalten können, oder
  • 2. zur mündlichen Verhandlung, bei der Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden könnten, und zu der Aufzeichnung oder dem Protokoll der mündlichen Verhandlung.

Dies gilt nur, soweit nach Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungsinteresse das Recht der Beteiligten auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren übersteigt. Es ist jeweils mindestens einer natürlichen Person jeder Partei und ihren Prozessvertretern oder sonstigen Vertretern Zugang zu gewähren. Im Übrigen bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind.

(2) Wenn das Gericht Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 trifft,

  • 1. kann die Öffentlichkeit auf Antrag von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden und
  • 2. gilt § 16 Absatz 3 für nicht zugelassene Personen.

(3) Die §§ 16 bis 19 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend im Verfahren der Zwangsvollstreckung, wenn das Gericht der Hauptsache Informationen nach § 16 Absatz 1 als geheimhaltungsbedürftig eingestuft oder zusätzliche Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 getroffen hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 19 GeschGehG verweisen

Rechtsprechung zu § 19 GeschGehG

9 Entscheidungen zitieren § 19 GeschGehG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 09.11.2023 – I ZB 32/23 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Unter die Geschäftsgeheimnisstreitsachen im Sinn des § 16 Abs. 1 GeschGehG fallen auch selbständige Beweisverfahren. 2. Soweit § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG die Anfechtbarkeit von Anordnungen nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG beschränkt, gilt dies nicht für in einem selbständigen Beweisverfahren ergangene Anordnungen. Insbesondere kann ein dem selbständigen Beweisverfahren eventuell …
  • BGH, Beschl. v. 18.11.2021 – I ZB 86/20 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen (§ 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 GeschGehG) ist nur gemeinsam mit der Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar (§ 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG). 2. Der Ausschluss der isolierten Anfechtbarkeit der Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen (§ 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG) beschränkt im Falle eines Rechtsmittels in der Hauptsache nicht den Kreis der …
  • BGH, Beschl. v. 13.10.2025 – X ZR 107/24 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Spenderteil 1. Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG abgelehnt wird, unterliegen in der Revisionsinstanz nicht der Inzidentkontrolle nach § 557 Abs. 2 ZPO. 2. Maßnahmen gemäß § 145a PatG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG kommen nur für Informationen in Betracht, die in das Verfahren …
  • BGH, Beschl. v. 02.05.2024 – I ZB 32/23 · 1. Zivilsenat

    Gegenstandswertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren über die Aufhebung von Geheimhaltungsanordnungen

  • BGH, Beschl. v. 22.03.2024 – I ZB 32/23 · 1. Zivilsenat

    Rechtsanwaltsvergütung: Grundsätzliche Bedeutung der Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren einer Geschäftsgeheimnisstreitsache

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.04.2024 – 3 W 545/24 UWG · 3. Senat und Kartellsenat

    Leitsatz: Die §§ 16-20 GeschGehG bilden keine Grundlage dafür, der Klagepartei Geheimhaltungsauflagen hinsichtlich der von ihr eingereichten Schriftsätze aufzuerlegen. Dies gilt auch, wenn sich die beklagte Partei damit verteidigt, das Geschäftsgeheimnis stehe in Wirklichkeit ihr zu.

Weitere Entscheidungen zu § 19 GeschGehG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 19 GeschGehG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 19 GeschGehG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten