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Zitierfest

GeschGehG · Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

§ 18 GeschGehG – Geheimhaltung nach Abschluss des Verfahrens

Amtliche Fassung, Stand 18.04.2019.

Die Verpflichtungen nach § 16 Absatz 2 bestehen auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens fort. Dies gilt nicht, wenn das Gericht der Hauptsache das Vorliegen des streitgegenständlichen Geschäftsgeheimnisses durch rechtskräftiges Urteil verneint hat oder sobald die streitgegenständlichen Informationen für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit solchen Informationen umgehen, bekannt oder ohne Weiteres zugänglich werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18 GeschGehG verweisen

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