Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag einer Partei bei Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen nach § 16 Absatz 2 ein Ordnungsgeld bis zu 100 000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festsetzen und sofort vollstrecken. Bei der Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt. Die Beschwerde gegen ein nach Satz 1 verhängtes Ordnungsmittel entfaltet aufschiebende Wirkung.
GeschGehG · Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
§ 17 GeschGehG – Ordnungsmittel
Amtliche Fassung, Stand 18.04.2019.
Verweise
Vorschriften, die auf § 17 GeschGehG verweisen
- § 19 GeschGehG – Weitere gerichtliche Beschränkungen
- § 20 GeschGehG – Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19
- § 145a PatG
- § 273a ZPO – Geheimhaltung
Rechtsprechung zu § 17 GeschGehG
Eine Entscheidung zitiert § 17 GeschGehG.
BGH, Urt. v. 13.02.2025 – III ZR 63/24 · 3. Zivilsenat
Leitsatz: Darlegungs- und Beweislast im Amtshaftungsprozess; Anspruch aus Aufopferung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts 1. Im Amtshaftungsprozess obliegt es dem Kläger, das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten eines Amtsträgers darzulegen und zu beweisen. Der mit Beschränkungsmaßnahmen nach §§ 9 bis 11, § 15 G 10-Gesetz (in der vom 24. August 2017 bis zum 24. Mai 2018 geltenden …
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