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Rechtsprechung · VG Frankfurt

VG Frankfurt, Beschluss vom 09.10.2026 – 5 L 4285/26.F

Geheimhaltungspflichten und -möglichkeiten bei verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.
Spruchkörper
5. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGFFM:2026:1009.5L4285.26.F.00
Normenkette
Art 12 GG, § 273a ZPO, § 173 S 1 VwGO, § 65 VwGO, § 99 VwGO ... mehr

Leitsatz

1. Die Geheimhaltungsregelung des § 273a ZPO ist im Verwaltungsprozess nicht über § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbar (Anschluss an NdsOVG, Beschl. v. 22. Juni 2026-10 OB 52/26).

2. Die mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verfolgten Zielsetzungen sind nicht auf Bürokratieabbau gerichtet. Von daher steht der Befassung einer obersten Aufsichtsbehörde zur Beurteilung einer Geheimhaltungspflicht nichts entgegen.

Tenor

Der Antrag, die im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten Gerichts- und Verfahrensakten, zu dem von ihr am 27. August 2026 eingereichten Antrag auf einstweilige Anordnung mit dem Az. 5 L 4285/26.F, ebenso wie personenbezogene Daten der Mitarbeiter der Antragstellerin als geheimhaltungsbedürftig einzustufen und der Beigeladenen, dem Antragsgegner sowie deren Bevollmächtigten bei Zuwiderhandlung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 100 000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten aufzugeben, diese vertraulich zu behandeln und nicht außerhalb der Zwecke dieses Rechtsstreits zu verwenden oder Dritten zugänglich zu machen, hilfsweise, die Anlage ASt 2 zu dem von ihr am 27. August 2026 eingereichten Antrag auf einstweilige Anordnung mit dem Az. 5 L 4285/26.F ebenso wie personenbezogene Daten der Mitarbeiter der Antragstellerin als geheimhaltungsbedürftig einzustufen und der Beigeladenen, dem Antragsgegner sowie deren Bevollmächtigten bei Zuwiderhandlung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 100 000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten aufzugeben, diese vertraulich zu behandeln und nicht außerhalb der Zwecke dieses Rechtsstreits zu verwenden oder Dritten zugänglich zu machen, wird abgelehnt.

Die Kosten dieses Zwischenstreits bleiben der Kostengrundentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Offenbarung von unternehmensinternen und lieferkettenbezogenen Informationen aufgrund des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959).

Am 27. August 2026 beantragte die Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – zu untersagen, die in der Akte des Antragsgegners mit dem Geschäftszeichen … enthaltenen Informationen, die die Lieferketten- und Handlungsstrukturen sowie Risikoanalyse und -management nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz der Antragstellerin und damit zusammenhängender Unternehmen betreffen, gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Dritten zu offenbaren oder anderen Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Dritten Einsicht in diese Informationen zu gewähren. Die richterliche Eingangsverfügung vom 28. August 2026 enthält den Hinweis des Berichterstatters, es sei beabsichtigt, die Antragsteller des behördlichen Verfahrens am gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren durch eine notwendige Beiladung zu beteiligen; weiter wurde Gelegenheit gegeben, sich „schnellstmöglich“ dazu zu äußern, wie die Interessen der hiesigen Antragstellerin mit Blick auf § 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewahrt werden könnten. Noch am 28. August 2026 hat der Berichterstatter hierzu Telefonate mit dem BAFA sowie dem Bevollmächtigten der Antragstellerin geführt, über deren genauen Inhalt hinsichtlich des Letzteren Streit besteht. Mit Beschluss vom 8. September 2026 ist die Antragstellerin des behördlichen Verfahrens dem Verwaltungsstreitverfahren beigeladen worden und hat zur Information über den Sach- und Streitstand unter anderem die Antragsschrift nebst Anlagen zur Kenntnisnahme und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 10. September 2026 angeregt und hilfsweise beantragt, den Beiladungsbeschluss aufzuheben, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien und die Beiladung aufgrund der Sicherungsfunktion des Eilverfahrens ausgeschlossen sei, da jedenfalls eine Offenlegung der streitgegenständlichen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenüber der Beigeladenen unzulässig sei; die streitgegenständlichen Informationen seien nach § 173 VwGO i.V.m. § 273a ZPO als geheimhaltungsbedürftig einzustufen.

Mit Antragsschrift vom 11. September 2026 begehrt die Antragstellerin eine Einstufung der Verfahrensakten, hilfsweise der Anlage ASt 2, als geheimhaltungsbedürftig unter Androhung von Zwangsmitteln für den Fall der Missachtung. Zur Begründung verweist die Antragstellerin darauf, nach § 273a ZPO i.V.m. § 173 VwGO sei die Verfahrensakte zum Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als geheimhaltungsbedürftig einzustufen, da sie Geschäftsgeheimnisse nach § 2 Nr. 2 des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) enthalte bzw. enthalten könnte; mindestens jedoch sei die Anlage ASt 2 als geheimhaltungsbedürftig einzustufen. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit werde auch nicht dadurch geschmälert, dass die Anlage ASt 2 durch die Antragstellerin in das Antragsverfahren eingeführt und dadurch Teil der Verfahrensakte geworden sei, denn zum einen habe die Antragstellerin ihren Antrag ausreichend glaubhaft machen müssen, um ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG wahrnehmen zu können, zum anderen habe die Antragstellerin auch nicht damit rechnen müssen, dass die geheimhaltungsbedürftigen Informationen, insbesondere der Anlage ASt 2, durch das Gericht in einem Verfahren auf einstweilige Anordnung an eine Beigeladene weitergeleitet würden, in dem es um die Herausgabe ebendieser geheimhaltungsbedürftigen Informationen an ebendiese Beigeladene gehe. Die Antragstellerin habe auf ein Auskunftsersuchen der Antragsgegnerin, das mit Zwangsmitteln des öffentlichen Rechts durchgesetzt werden könne, dieser Informationen über ihre internen Abläufe und die Kommunikation mit Zulieferern gegeben, die nicht für Dritte und die Öffentlichkeit bestimmt gewesen seien. Wenn solche Informationen über den Weg der Akteneinsicht für Dritte zugänglich würden, verletze das die Antragstellerin in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG und verleihe Dritten eine Rechtsposition, die ihnen nach den Vorschriften des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes nicht zustünde und die schlussendlich die Ziele des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes gefährdete, da die nach dem Gesetz vorgesehene Zusammenarbeit zwischen pflichtigem Unternehmen und Zulieferern massiv gestört werde.

Mit Schriftsatz vom 14. September 2026 hat die Antragstellerin einen Hängebeschluss zur Einstufung als geheimhaltungsbedürftig durch den Vorsitzenden beantragt und angeführt, es drohe die unmittelbare Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen der Antragstellerin bzw. einzelner Inhalte geschützter Geschäftsgeheimnisse, da die Vertreterin der Beigeladenen regelmäßig öffentlich über die von ihr beim BAFA einreichte Beschwerde berichte und zu befürchten stehe, dass die Vertreterin der Beigeladenen Informationen aus der Verfahrensakte, bei denen es sich um Geschäftsgeheimnisse handele, insbesondere Informationen aus der Anlage ASt 2, öffentlich verwerte und Presseorganen zugänglich mache.

Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2026 hat die Antragstellerin ihr bisherigen Sachanträge konkretisiert.

Die Antragstellerin beantragt,

1. die im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten Gerichts- und Verfahrensakten, zu dem von ihr am 27. August 2026 eingereichten Antrag auf einstweilige Anordnung mit dem Az. 5 L 4285/26.F, ebenso wie personenbezogene Daten der Mitarbeiter der Antragstellerin als geheimhaltungsbedürftig einzustufen und der Beigeladenen, dem Antragsgegner sowie deren Bevollmächtigten bei Zuwiderhandlung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 100.000,00 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten aufzugeben, diese vertraulich zu behandeln und nicht außerhalb der Zwecke dieses Rechtsstreits zu verwenden oder Dritten zugänglich zu machen;

2. hilfsweise, die Anlage ASt 2 zu dem von ihr am 27. August 2026 eingereichten Antrag auf einstweilige Anordnung mit dem Az. 5 L 4285/26.F ebenso wie personenbezogene Daten der Mitarbeiter der Antragstellerin als geheimhaltungsbedürftig einzustufen und der Beigeladenen, dem Antragsgegner sowie deren Bevollmächtigten bei Zuwiderhandlung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 100.000,00 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten aufzugeben, diese vertraulich zu behandeln und nicht außerhalb der Zwecke dieses Rechtsstreits zu verwenden oder Dritten zugänglich zu machen.

Die weiteren Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die Antragsgegnerin weist bereits in ihrer Antragserwiderung vom 11. September 2026 darauf hin, dass durch die Übermittlung des als Anlage AStin 2 der Antragsschrift beigefügten, nicht geschwärzten Schreibens vom 23. Februar 2026 die Antragstellerin es selbst zu verantworten habe, dass der Inhalt des Schreibens voll lesbar an die Beigeladene bekannt gegeben worden ist.

Die Beigeladene beantragt, den Antrag

abzulehnen.

Zur Begründung führt die Beigeladene an, die zivilprozessuale Vorschrift des § 273a ZPO sei im Verwaltungsprozess nicht anwendbar, weil sie maßgeblich auf den Besonderheiten des Beibringungsgrundsatzes beruhe und § 99 VwGO eine abschließende Sonderregelung enthalte. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2026 macht sie ergänzende Ausführungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen, der Gegenstand dieser Entscheidungsfindung gewesen ist.

II.

Die begehrte Zwischenentscheidung zur Einstufung der Gerichtsakten zur Geschäftsnummer 5 L 4285/26.F, hilfsweise wenigstens der mit der Antragsschrift eingereichten Anlage 2, ist abzulehnen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Soweit die Antragstellerin sich auf eine Anwendung von § 273a ZPO über § 173 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO beruft, ist dem nicht zu folgen.

Nach dem durch Art. 2 Nr. 2 des Justizstandort-Stärkungsgesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) eingefügten § 273a ZPO gilt:

Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden.

Unbeschadet der Frage, ob ein solcher Antrag nicht bereits mit der Antragsschrift vom 27. August 2026 hätte eingebracht werden müssen (hierzu Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 273a ZPO, Rd-Nr. 4), scheitert die Einstufung daran, dass der Normbefehl des § 273a ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über § 173 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO gar nicht anwendbar ist. Nach § 173 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO sind, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Abs. 5 und § 278a ZPO entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. Ein solcher Ausschluss liegt hier vor. Wie im Verwaltungsprozess der Geheimhaltungsschutz zu gewährleisten ist, bestimmt § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO, nach dem dann, wenn das Bekanntwerden des Inhalts von Urkunden, Akten, elektronischen Dokumenten oder behördlicher Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern kann. Hierzu führt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 22. Juni 2026 – 10 OB 52/26, BeckRS 2026, 13414 – aus:

32Im Zivilprozess steht es demgegenüber den Parteien grundsätzlich frei, welche Dokumente sie vorlegen, um den von ihnen geltend gemachten Anspruch zu belegen bzw. einen gegen sie geltend gemachten Anspruch abzuwehren. Entscheidet damit im zivilprozessualen Verfahren eine Partei selbst darüber, ob und in welchem Umfang sie bestimmte Informationen, die sie als geheimhaltungsbedürftig erachtet, bei dem Gericht einreicht, so ist es nachvollziehbar, dass sie die Preisgabe gegenüber der Gegenseite nach dem Willen des Gesetzgebers davon abhängig machen kann, dass diese Informationen zuvor unter den Schutz des Geschäftsgeheimnisgesetzes (i. V. m. § 273a ZPO) gestellt wurden (vgl. dazu Ramstetter, in: BeckOGK ZPO, Stand: 1.4.2026, § 273a Rn.106.1 f.; Greger, in: Zöller, ZPO, 36. Auflage, Oktober 2025, § 273a Rn. 7). Ist demgegenüber eine Behörde im Verwaltungsprozess zur Übermittlung von Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse von Dritten erhalten, verpflichtet, kann der betroffene Dritte die Vorlage nicht (gegebenenfalls unter Inkaufnahme eines verringerten Rechtsschutzes) verweigern, wenn – bei unterstellter Anwendbarkeit des § 273a ZPO im verwaltungsprozessualen Verfahren – das Gericht der Hauptsache (möglicherweise auch abweichend von der Auffassung des nach § 99 Abs. 2 VwGO zuständigen Fachsenats) zu dem Ergebnis gelangen würde, die enthaltenen Informationen bedürften keiner Einstufung als geheimhaltungsbedürftig. Daher erscheint es im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz und die damit verbundene Sachaufklärungspflicht nicht erforderlich bzw. unzweckmäßig, neben § 99 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO ein zusätzliches, anders ausgestaltetes Verfahren zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Verwaltungsprozess anzuwenden. Benötigt ein Verwaltungsgericht aus seiner Sicht bestimmte Unterlagen für die Entscheidung eines Rechtsstreits, so hat bei unterschiedlicher Beurteilung der Geheimhaltungsbedürftigkeit letztlich der entsprechende Fachsenat in einem In-camera-Verfahren über die (Pflicht zur) Vorlage gegenüber dem Gericht der Hauptsache zu entscheiden, und nicht der betroffene Dritte in Abhängigkeit von der Einstufung der Informationen als geheimhaltungsbedürftig.

33Zwar mögen die unterschiedlichen Verfahren jeweils Vorteile und Nachteile gegenüber dem anderen Verfahren aufweisen (vgl. dazu auch Ramstetter, in: BeckOGK ZPO, Stand: 1.4.2026, § 273a Rn.195, 26 f.). Dies rechtfertigt jedoch – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – nicht die Anwendung von § 273a ZPO in Fällen, in denen dies dem Betroffenen günstiger erscheint bzw. seine eigene Einschätzung von der Beurteilung durch den Fachsenat abweicht. Vielmehr könnte mit der Anwendung von § 273a ZPO das Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO unterlaufen werden, indem in Konstellationen, wie der vorliegenden, in denen für von dem Gericht der Hauptsache angeforderte Unterlagen, zu deren Vorlage die Behörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht abgegeben – bzw. wie hier aufgehoben wird – und der hiervon betroffene Dritte eine gerichtliche Überprüfung durch den dafür vorgesehenen Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht betreibt bzw. dort keinen Erfolg hat, er stattdessen bzw. im Falle der Erfolglosigkeit über § 273a ZPO eine gesetzlich durch § 99 VwGO gerade nicht vorgesehene Geheimhaltungseinstufung durch das Gericht der Hauptsache herbeiführt, um seine Geschäftsgeheimnisse zu schützen (vgl. zur Nichtanwendbarkeit von § 99 Abs. 2 VwGO im Zivilprozess BGH, Urteil vom 13.2.2025 - III ZR 63/24 -, juris Rn.51). Darüber hinaus bietet § 99 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO, der die Kenntnisnahme der geschützten Informationen durch die Beteiligten gegebenenfalls vollständig ausschließt, einen stärkeren Schutz von (Geschäfts-)Geheimnissen als § 273a ZPO, der eine Kenntnisnahme des Gegners, wenngleich unter dem Verbot der Nutzung bzw. Offenlegung außerhalb des Verfahrens, zulässt und ist – entsprechend dem Erfordernis in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten – nicht auf schutzbedürftige Informationen mit geschäftlichem Bezug begrenzt (vgl. dazu auch Ramstetter, in: BeckOGK ZPO, Stand: 1.4.2026, § 273a Rn.195 f., 26 - 26.2).

Dieser Sichtweise schließt sich das erkennende Gericht an. Dass mit § 273a ZPO ein über den Zivilprozess hinausgehender Mechanismus eingeführt werden sollte, ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Vielmehr zeigen die Erwägungen des Gesetzgebers, dass die Neuregelung

bewusst nicht nur auf die neuen Commercial Courts zugeschnitten [ist], sondern gilt für alle bürgerlich rechtlichen Streitigkeiten vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten gleichermaßen wie vor dem Bundesgerichtshof. Denn die Schutzbedürftigkeit eines Geschäftsgeheimnisses besteht unabhängig von der Gerichtsebene, auf der es erörtert wird.

(vgl. BT-Drs. 20/8649 S. 32 f. = BR-Drs 374/23, S. 31),

Sie soll also nicht außerhalb bürgerlich-rechtlicher Streitigkeiten Anwendung finden, auch wenn Entscheidungen aus der Arbeitsgerichtsbarkeit eine Ausdehnung auf zivilrechtliche Verfahren allgemein annehmen (HessLAG, Beschluss vom 13. Oktober 2025 – 18 Ta 699/25, BeckRS 2025, 28036 Rn. 18, mit Anm. Benkendorff SPA 2026, 28). Damit fehlt es an einer planwidrigen Lücke als Anwendungsvoraussetzung des § 173 Satz 1 VwGO, da § 273a ZPO offensichtlich absichtlich nicht auf öffentlich-rechtliche Streitigkeiten übertragbar sein soll (vgl. BeckOK VwGO/Köhler, 78. Ed. 1.7.2026, VwGO § 173 Rn. 4; vgl. ferner NdsOVG, Beschluss vom 22. Juni 2026 – 10 OB 52/26, BeckRS 2026, 13414 Rn. 28 = juris Rn. 40). Hieran ändert nichts, dass die prozessuale Ausgangssituation, die dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zugrunde lag, mit der vorliegenden nicht deckungsgleich ist. Das Gericht hält daran fest, dass nach § 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO „[d]ie Beteiligten ... die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen“ können. Dies ist auch folgerichtig, bedenkt man, dass ein gerichtliches Verfahren gerade dem Zweck dient, den Streit über eigene Rechte und Pflichten zum Gegenstand der Öffentlichkeit zu machen. Soweit sich nun die Antragstellerin einerseits gegenüber der Antragsgegnerin aufgrund der Regelungen nach den §§ 12 ff. LkSG zur behördlichen Kontrolle und Durchsetzung in der Pflicht sieht, gegenüber dem BAFA Informationen preiszugeben, die Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG oder personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sein können, an die aber andererseits in einem gerichtlichen Verfahren gegen die Antragsgegnerin durch Aktenvorlage mit dem daraus folgenden Einsichtnahmerecht Beteiligter, wie hier der Beigeladenen, gelangt werden könnte, ist die daraus folgende Diskrepanz im Rahmen der Aktenvorlage nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO und der Sperrmöglichkeit nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu lösen (siehe auch Müller, GRUR-Prax 2026, 600). Bei den angeführten Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten handelt es sich um Informationen, die im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 3 Fallgruppe 3 VwGO ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 14. August 2012 – 27 F 1354/11, BeckRS 2012, 213352 Rn. 7). Die oberste Aufsichtsbehörde ist im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO eingeräumten Ermessens gefordert, in besonderer Weise in den Blick zu nehmen, welche rechtsschutzverkürzende Wirkung die Verweigerung der Aktenvorlage im Prozess für den Betroffenen haben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2026 – 20 F 1.26, BeckRS 2026, 16530 Rn. 18). Entscheidend ist nicht, wie die Antragstellerin meint, dass es bei § 273a ZPO um die Einstufung der Informationen selbst als geheimhaltungsbedürftig gehe, während § 99 VwGO lediglich der Entscheidung über die Notwendigkeit der Einführung bestimmter Informationen in das laufende Verfahren diene, sondern dass Informationen im Streit sind, die – möglicherweise – aus verschiedenen Gründen geheimhaltungsbedürftig sind. Dies zeigt sich daran, dass § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO verschiedenartige Ausrichtungen anspricht, wenn dort in der ersten Fallgruppe auf Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes oder in der zweiten und dritten Fallgruppe auf Vorgänge abgestellt wird, die nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Führte aus Sicht der vorlegenden Behörde das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dazu, dass Informationen, die nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssten, bekannt würden, ist eine Sperrerklärung der obersten Aufsichtsbehörde einzuholen und ggf. die Berechtigung dazu im In-camera-Verfahren des § 99 Abs. 2 VwGO zu klären. Dass dieses Vorgehen, wie die Antragstellerin rügt, auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinauslaufe, ist möglich, aber nicht in jedem Fall zwingend. Eine nur eingeschränkte Vorlage scheint die Antragsgegnerin, wie die Schwärzungen in der Anlage zu ihrer Antragserwiderung vom 11. September 2026 – die der ungeschwärzten Anlage AStin 2 entspricht – zeigen, auch beabsichtigt zu haben. Ob diese Schwärzungen des BAFA, wie es nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO eigentlich der Fall sein müsste, auf einer Entscheidung der obersten Aufsichtsbehörde – dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – beruhten oder selbst veranlasst waren, kann dahingestellt bleiben. Die Beurteilung einer Geheimhaltungsbedürftigkeit aufgrund eines Gesetzes oder ihrem Wesen nach als zweite und dritte Fallgruppe des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO ist – anders als Nachteile für das Wohl des Bundes als Teil der ersten Fallgruppe – nicht zwingend Sache der obersten Aufsichtsbehörde. Dass mit der Befassung einer obersten Aufsichtsbehörde Bürokratieaufwand auf eine Ebene verlagert wird, deren eigentlicher Tätigkeitsbereich die Regierung als im Wesentlichen vom Politischen gesteuerte Leitung der Verwaltung ist, steht dem nicht entgegen, da die mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verfolgten Zielsetzungen nicht auf Bürokratieabbau gerichtet sind (vgl. BT-Drs. 19/28649 S. 26 ff.).

Gegen eine Anwendbarkeit des § 273a ZPO über § 173 Satz 1 VwGO sprechen mit der Unterscheidung zwischen Beibringungs- und Amtsermittlungsgrundsatz auch grundsätzliche Unterschiede der beiden Verfahrensarten. Während § 273a ZPO gerade die Möglichkeit der klagenden Partei schützen soll, den geltend gemachten Anspruch auch mit geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen zu belegen, besteht dafür im Verwaltungsprozess wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes keine Notwendigkeit (vgl. dazu weitergehend NdsOVG, Beschluss vom 22. Juni 2026 – 10 OB 52/26, BeckRS 2026, 13414 Rn. 32 = juris Rn. 44; Schoch/Schneider/Schoch, 49. EL April 2026, VwGO § 123 Rn. 95 ff.). Insbesondere verlangt § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO zunächst die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. Dies erfordert gerade keine Vorlage geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen.

Der Antrag auf Erlass eines „Hängebeschlusses“ nach § 123 Abs. 2, § 80 Abs. 8 VwGO i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG hat sich damit erledigt.

Von dieser Entscheidung unberührt bleiben die Sachanträge I. bis VI. aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 7. Oktober 2026, die der Endentscheidung über das Eilverfahren vorbehalten bleiben.

Die Kostengrundentscheidung dieses Zwischenstreits bleibt der abschließenden Kostengrundentscheidung vorbehalten.

Hinweis:

Dieser Beschluss ist als prozessleitende Verfügung unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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