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Zitierfest

LkSG · Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten

§ 12 LkSG – Einreichung des Berichts

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2021.

(1) Der Bericht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ist in deutscher Sprache und elektronisch über einen von der zuständigen Behörde bereitgestellten Zugang einzureichen.

(2) Der Bericht ist spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres, auf das er sich bezieht, einzureichen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12 LkSG verweisen

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„Was regelt § 12 LkSG? Zitiere den Wortlaut.“

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