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Zitierfest

GeschGehG · Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

§ 1 GeschGehG – Anwendungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 18.04.2019.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung.

(2) Öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gehen vor.

(3) Es bleiben unberührt:

  • 1. der berufs- und strafrechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen, deren unbefugte Offenbarung von § 203 des Strafgesetzbuches erfasst wird,
  • 2. die Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 389), einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien,
  • 3. die Autonomie der Sozialpartner und ihr Recht, Kollektivverträge nach den bestehenden europäischen und nationalen Vorschriften abzuschließen,
  • 4. die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und die Rechte der Arbeitnehmervertretungen.

Rechtsprechung zu § 1 GeschGehG

9 Entscheidungen zitieren § 1 GeschGehG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 21.01.2025 – 11 CS 24.2003 · 11. Senat

    Umfang der Einsichtnahme im Rahmen der Aufsichtskontrolle eines Mietwagenunternehmers

  • BAG, Urt. v. 17.10.2024 – 8 AZR 172/23 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Die Bestimmungen des am 26. April 2019 in Kraft getretenen Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) finden bzgl. Unterlassungsansprüchen auch dann Anwendung, wenn die Wiederholungsgefahr auf eine rechtsverletzende Handlung gestützt wird, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde. Ein Unterlassungsanspruch besteht nur dann, wenn das beanstandete Verhalten zum …
  • BVerwG, Urt. v. 30.04.2025 – 10 C 2.24 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. § 17a Abs. 5 GVG findet keine Anwendung, wenn das erstinstanzliche Gericht oder das Berufungsgericht entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG und trotz Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs durch einen Beteiligten verfahrensfehlerhaft erst im angefochtenen Urteil entschieden haben. Eine solche Rüge verlangt aber das ausdrückliche Bestreiten des Rechtswegs, das bloße Anzweifeln genügt nicht. 2. Die …
  • BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 – 10 C 22/19 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. § 6 Satz 2 IFG schützt jedenfalls im Sinne eines Mindeststandards Geschäftsgeheimnisse nach § 2 Nr. 1 GeschGehG (Art. 2 Nr. 1 RL (EU) 2016/943). 2. Das Bekanntwerden eines zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einem pharmazeutischen Unternehmer nach § 130a Abs. 8 SGB V vereinbarten Rabattes wäre geeignet, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen (§ 3 Nr. 6 …
  • BVerwG, Urt. v. 30.01.2020 – 10 C 18/19 · 10. Senat

    Leitsatz: Das von § 9 Abs. 1 KWG geschützte Berufsgeheimnis der Finanzaufsichtsbehörden steht auch einem verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch entgegen.
  • BGH, Beschl. v. 08.10.2019 – EnVR 12/18 · Kartellsenat

    Leitsatz: Veröffentlichung von Daten II 1. Bei der Prüfung, ob und inwieweit die nach § 31 Abs. 1 ARegV zu veröffentlichenden Daten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, darf das Merkmal des berechtigten Interesses des Unternehmens an der Geheimhaltung nicht in einer Weise interpretiert werden, welche die Voraussetzungen des Geheimnisschutzes mit der Frage vermengt, ob das Geheimhaltungsinteresse …

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