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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.12.2010 – L 8 SO 8/08

Sozialhilfe - Kostenerstattung nach § 106 Abs 1 SGB 12 - Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nach Abbruch einer stationären Rehabilitation durch fünftägiges Verweilen an einem Ort bis zur erneuten Aufnahme in eine stationäre Einrichtung
Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2010:1221.L8SO8.08.0A
Normenkette
§ 106 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 106 Abs. 1 S. 2 SGB XII, § 106 Abs. 2 SGB XII, § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII, § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII ... mehr

Leitsatz

Zur Beurteilung der Vorläufigkeit der Leistungserbringung iS von § 106 Abs 1 S 1 iVm § 98 Abs 2 S 3 SGB 12 kommt es nicht auf das Tätigwerden des Leistungserbringers nach Außen, dh im Verhältnis zum Leistungsberechtigten, an, sondern auf das Innenverhältnis der am Erstattungsfall beteiligten Leistungsträger. (Rn.62)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu

erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert auf 20.075,78 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Kostenerstattung für in

einem Sozialhilfefall erbrachte Leistungen der stationären

Eingliederungshilfe im Zeitraum vom 27. September 2005 bis zum 10.

März 2006.

Randnummer 2

Der im Jahr 1956 geborene R ... B. (im Weiteren:

Leistungsberechtigter (LB)) war seit der Beendigung seiner

juristischen Ausbildung im Jahr 1987 in verschiedenen Kanzleien in

Nordrhein-Westfalen als Rechtsanwalt tätig. Im Oktober 1998 zog er

nach G bei D ... und begann dort eine selbstständige Tätigkeit als

Rechtsanwalt. Diese gab er im Oktober 2002 auf und arbeitete ab

November 2002 wieder als angestellter Rechtsanwalt in D ... Vom 1.

Juli 2003 bis zum 15. November 2004 war er einwohnermelderechtlich

in D ... in der B. Straße ... gemeldet. Der LB wurde im Juli 2000,

von Dezember 2002 bis Februar 2003, März bis Mai 2003, Mai bis

Oktober 2003, Januar bis Februar und im Mai 2004 stationär

psychiatrisch behandelt. Am 27. Juli 2004 wurde der LB in die

stationäre Einrichtung H in P .../B aufgenommen, in der vom 10.

August 2004 bis Ende 2005 im Rehabilitationszentrum für psychisch

Kranke eine medizinische Rehabilitation erfolgte. Ab dem 1. August

1005 wechselte er in den Übergangsbereich der Einrichtung, in dem

er eine arbeitstherapeutisch-tagesstrukturierende Maßnahme begann.

Die Kosten der Rehabilitation in der Einrichtung übernahm der

Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe des Freistaats

Sachsen als Eingliederungshilfe. Zuletzt verlängerte er unter dem

1. August 2005 seine Kostenzusage bis zum 31. Oktober 2005.

Randnummer 3

Der behandelnde Arzt Dr. K. K ... nannte im Abschlussbericht der

medizinischen Rehabilitation vom 11. Oktober 2005 als Diagnose eine

paranoid-halluzinatorische Schizophrenie mit Residuum

(Differenzialdiagnose: schizo-affektive Psychose mit Residuum). Die

Eingewöhnungsphase im Rehabilitationszentrum sei für den LB

schwierig gewesen. Er habe sich mit der Situation, nicht mehr als

Jurist arbeiten zu können, stattdessen in einer Einrichtung für

psychisch Kranke unter Betreuung zu stehen, und der Schwere der

Erkrankung nicht abfinden können. Es sei gelungen, die vierjährige,

fast durchgängige depressive und zum Teil wahnhaft getönte

psychische Krise zu durchbrechen. Nunmehr erscheine der LB an vier

von fünf Tagen pünktlich im arbeitstherapeutischen Bereich, wo er

leichtere Tätigkeiten übernehme. Arbeits- und soziotherapeutisch

habe man vorwiegend an Realitätsangleichung und Motivation

gearbeitet. Die medikamentöse Behandlung habe das depressive Bild

gemildert; inzwischen gebe es mehrtägige Phasen ohne depressive

Verstimmung. Es sei nicht gelungen, dem LB die Notwendigkeit der

regelmäßigen Einnahme der Medikation und eine adäquate

Krankheitseinsicht zu vermitteln. Er verleugne die psychische

Grunderkrankung und stelle die neuroleptische Behandlung in Frage.

Wegen des mangelnden Krankheitsverständnisses und der geringen

medikamentösen Compliance sei weiterhin eine intensive Betreuung

erforderlich. Der LB habe noch keine Bewältigungsstrategien

entwickelt, sodass eine weitere Betreuung im Wohnbereich indiziert

sei. Er wolle weiterhin als Jurist auf dem ersten Arbeitsmarkt

arbeiten. Dies sei aus fachlicher Sicht nicht realitätsgerecht, das

Leistungsvermögen entspreche nicht den Anforderungen. Die Teilnahme

an einer arbeitstherapeutisch-tagesstrukturierenden Maßnahme sei

ein für den LB akzeptables Nahziel. Sie gewährleiste eine

regelmäßige Tagesstruktur; gleichzeitig könne der LB

interessengemäß seine PC-Kenntnisse erweitern und Bürotätigkeiten

ausführen.

Randnummer 4

Im ärztlichen Kurzgutachten vom 15. März 2005 für das

Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen

hatte Dr. K ... ausgeführt, bislang sei der LB nicht arbeitsfähig.

An eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit als Rechtsanwalt sei

nicht zu denken. Nach Ende der medizinischen Rehabilitation im Juli

2005 scheide eine direkte Wiedereingliederung im erlernten Beruf

sicher aus. Daraufhin gewährte das Versorgungswerk mit Bescheid vom

23. August 2005 die Berufsunfähigkeitsrente (iHv mtl. 936,54 EUR)

bis zum 31. März 2007 weiter.

Randnummer 5

Im ärztlichen Verlängerungsantrag für die stationäre

Rehabilitation vom 17. Januar 2005 hatte er u.a. ausgeführt: Es

falle dem LB schwer, die Einschränkungen durch die Erkrankung

wahrzunehmen und zu akzeptieren. Er könne sich nicht auf eine

Lebensplanung mit der Erkrankung einlassen und versuche, in seine

alten Lebensverhältnisse zurückzukehren. Der Aufbau einer

regelmäßigen Tagesroutine und die Einhaltung der täglichen

Verpflichtungen fielen ihm schwer. Arbeiten, die nicht seinen

Zielen entsprächen, würden nur nach Motivation und unter erhöhten

Ausfallzeiten verrichtet. Der LB könne Belastungssituationen weder

erkennen noch sich adäquat verhalten. Krankheitseinsicht und ein

neuer Lebensentwurf müssten zeitintensiv entwickelt werden.

Randnummer 6

Am 5. September 2005 teilte der LB einem Mitarbeiter des

Beklagten telefonisch mit, dass er in ca. ein bis zwei Monaten die

Einrichtung verlassen werde. Er habe jetzt genug gelernt und halte

eine weitere Therapie nicht für sinnvoll. Er habe einen

Studienkollegen getroffen, der eine Rechtsanwaltskanzlei in W. habe

und dringend Hilfe benötige. Er sei überzeugt, diesem mit seiner

Arbeitskraft helfen zu können. Er suche jetzt eine Wohnung und

wolle den PC-Kurs in der Einrichtung abschließen. Er beabsichtige,

in ca. sechs Monaten wieder seine Zulassung als Rechtsanwalt zu

beantragen. Unter dem 15. September 2005 teilte der Betreuer mit,

der LB wolle die stationäre Behandlung zum Monatsende beenden, nach

W. ziehen und bei einem Freund arbeiten. Er suche bereits eine

Wohnung. Der Betreuer beantragte die Übernahme der Kosten für den

Transport der in D. eingelagerten Möbel des LB nach L. W. sowie die

Übernahme der Kosten für die Beschaffung einer Küche und eines

Kleiderschranks. Mit Bescheid vom 20. September 2005 bewilligte der

Beklagte "eine Startbeihilfe für die Einrichtung der Wohnung

bzw. den Transport der Möbel" iHv 1.000,00 EUR und überwies

den Betrag auf das Konto des LB.

Randnummer 7

Am 19. September 2005 teilte der LB telefonisch mit, er gehe

bereits am 22. September 2005 nach W ... Er beabsichtige, wieder

ins Berufsleben einzusteigen. Am 22. September 2005 (Feitag)

verließ er die Einrichtung und fuhr nach W ... Dort übernachtete er

in der Kanzlei. Am 22. und 23. September 2005 suchte er erfolglos

eine Wohnung. Am Montag, den 26. September 2005, teilte der LB dem

Beklagten telefonisch mit, er sei der Situation psychisch nicht

gewachsen und benötige dringend Hilfe. Er wolle nicht in ein

Krankenhaus gehen, da er dort niemanden kenne. Am selben Tag fuhr

er mit dem Zug nach P. zurück, wo er zunächst in einem Gästezimmer

der stationären Einrichtung untergebracht wurde. Am darauffolgenden

Tag konnte er in einer angegliederten Wohngemeinschaft

untergebracht werden.

Randnummer 8

Bereits am 26. September 2005 beantragte der LB durch seinen

Betreuer beim Landkreis L W die Gewährung von Sozialhilfeleistungen

nach § 54 SGB XII. Er habe am 22. September 2005 gegen jeden Rat

beschlossen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt (gA) nach W zu

verlegen. Bei dem befreundeten Rechtsanwalt habe er Unterkunft

gefunden. Er habe die Absicht gehabt, in dessen Kanzlei als

juristischer Mitarbeiter zu arbeiten. Dies sei ihm zugesagt worden.

Unter dem Eindruck des persönlichen Versagens (krankheitsbedingt)

habe sich der LB entschlossen, wieder in die Einrichtung H.

zurückzukehren. Nur dort fühle er sich sicher. Im Schreiben vom 7.

Oktober 2005 führte der Betreuer aus, der LB habe einen gA in W ...

begründet. Ihm sei von der Einrichtung zum 22. September 2005 eine

Abmeldebescheinigung erteilt und ihm sei die Startbeihilfe

bewilligt worden. Während des Aufenthalts in W. habe er sich

mehrere Wohnungen angesehen und am 26. September 2005 vor dem

Amtsgericht Wittenberg verhandelt. Er habe einen dauerhaften

Verbleib in W ... beabsichtigt. Seine "Zelte" in P ...

habe er "abgebrochen". Aus gesundheitlichen Gründen habe

er die Absicht spontan aufgegeben und sei zurück nach P ...

"geflohen".

Randnummer 9

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2005 lehnte der Landkreis W ... im

Namen und im Auftrag des Klägers als überörtlicher Träger der

Sozialhilfe den Leistungsantrag gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 Zwölftes

Buch Sozialgesetzbuch Sozialhilfe - (SGB XII) ab. Für stationäre

Leistungen sei der Träger der Sozialhilfe gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1

SGB XII örtlich zuständig, in dessen Bereich der LB seinen gA im

Zeitpunkt der Aufnahme in der Einrichtung habe oder in zwei Monaten

vor der Aufnahme zuletzt gehabt habe. Aufgrund des nur viertägigen

Aufenthalts in W habe der LB dort keinen gA begründet, sondern

vorübergehend verweilt. Seine Absicht, dort Wohnraum anzumieten und

einer Berufstätigkeit nachzugehen, sei an den tatsächlichen

Verhältnissen gescheitert, sodass er seinen Plan aufgegeben habe.

Trotz des tatsächlichen Aufenthalts in W. seien der Landkreis W.

und mithin auch der überörtliche Träger der Sozialhilfe örtlich

nicht zuständig.

Randnummer 10

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 übersandte der Landkreis W

... den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe zur weiteren

Bearbeitung zuständigkeitshalber an den Bezirk Oberbayern. Dieser

sandte mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 den Vorgang zurück und

vertrat die Auffassung, der LB habe einen gA in W begründet. Da die

Angelegenheit eile, werde der Landkreis W. gebeten, unverzüglich

über die Hilfe gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zu entscheiden.

Randnummer 11

Am 25. Oktober 2005 legte der Betreuer des LB Widerspruch gegen

den Ablehnungsbescheid vom 14. Oktober 2005 ein. Mit Schreiben vom

6. November 2005 bat die Einrichtung H um eine baldige Klärung der

Kostensituation. Nach Vorlage des Widerspruchsvorgangs bei der

Sozialagentur Sachsen-Anhalt sandte diese ihn am 6. Dezember 2005

an den Landkreis W ... zurück. Der Widerspruch sei zulässig und

begründet. Da der Landkreis als erstangegangener

Rehabilitationsträger nicht gemäß § 14 Abs. 1 des Neunten Buchs

Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe - (SGB IX) innerhalb

von zwei Wochen den Antrag an den zuständigen Rehabilitationsträger

weitergeleitet habe, sei er als der zuerst angegangene Träger

vorläufig zuständig und leistungspflichtig. Dem Kostenträger sei

mitzuteilen, dass vorläufig Hilfe gewährt werde. Es sei

Kostenerstattung geltend zu machen. Mit Abhilfebescheid vom 15.

Dezember 2005 hob der Landkreis W. den Ablehnungsbescheid auf und

kündigte an, nach Feststellung des notwendigen Hilfebedarfs

Leistungen vorläufig gemäß § 14 SGB IX zu gewähren. Mit Bescheid

vom 16. Dezember 2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2.

Januar 2006 bewilligte er im Namen des überörtlichen Trägers der

Sozialhilfe in Sachsen-Anhalt Eingliederungshilfe für behinderte

Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der

Gemeinschaft gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs. 2 Nr. 6

SGB IX in Form der Hilfe zum selbstbestimmten Leben in betreuten

Wohnmöglichkeiten beim Leitsyndrom einer seelischen Behinderung.

Die Bewilligung erfolgte für den Zeitraum vom 27. September 2005

bis zum 31. März 2006. Die Feststellung der Leistungen erfolge nach

§ 42 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil

- (SGB I). Der LB wurde zur Kostentragung iHv 936,54 EUR monatlich

herangezogen. Weiter bewilligte der Landkreis W ... Hilfe zum

Lebensunterhalt in Einrichtungen, Beiträge für die freiwillige

Kranken- und Pflegeversicherung, einen Barbetrag zur persönlichen

Verfügung und Bekleidungsbeihilfen entsprechend der am

Einrichtungsort geltenden sozialhilferechtlichen Regeln. Von der

Bewilligung setzte er die Einrichtung in Kenntnis.

Randnummer 12

Am 9. Januar 2006 legte der Betreuer des LB Widerspruch ein,

übersandte den aktuellen Rentenbescheid und einen Nachtrag zur

privaten Kranken- und Pflegeversicherung, wonach ab Januar 2006 ein

monatlicher Beitrag iHv 320,33 EUR zu entrichten war. Dieser sei

für Januar 2006 bereits bezahlt. Er bat um Klarstellung der Höhe

des Barbetrags und um die Gewährung eines Zusatzbarbetrags. Er wies

darauf hin, dass der LB im Zeitraum bis zum Erhalt des Bescheids am

5. Januar 2006 seine Rente ausgegeben habe.

Randnummer 13

Mit Bescheid vom 13. Januar 2006 leitete der Landkreis W ... die

monatliche Rente gemäß § 93 SGB XII ab dem 1. Februar 2006 auf den

Träger der Sozialhilfe über. Mit Bescheid vom 8. Februar 2006

änderte er abermals den Bewilligungsbescheid. Für die Zeit ab 1.

Januar 2006 setzte er den monatlichen Barbetrag auf 88,66 EUR fest

und übernahm den Beitrag für die freiwillige Kranken- und

Pflegeversicherung. Der LB wurde zu monatlichen Beträgen iHv 956,80

EUR herangezogen.

Randnummer 14

Mit Schreiben vom 31. Januar 2006 meldete der Landkreis W. bei

dem Beklagten gemäß § 2 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) iVm § 102 Abs. 2 SGB X den Kostenerstattungsanspruch für die Aufwendungen

ab dem 27. September 2005 an und bat um Anerkennung dem Grunde nach

und um Übernahme des Falls in eigene Zuständigkeit. Es sei

beabsichtigt, den Vorgang zum 1. April 2006 zu übergeben.

Randnummer 15

Am 20. Februar 2006 informierte die Einrichtung den Landkreis

W., der LB beabsichtige erneut, die Einrichtung zu verlassen und

sich nach W zu begeben, um dort zu arbeiten. Aus therapeutischer

Sicht liege eine Fehleinschätzung des LB vor. Er werde daher von

der Einrichtung zunächst nur beurlaubt. Am 10. März 2006 wurde der

LB in der Einrichtung H ... (endgültig) abgemeldet. Mit Bescheid

vom 13. März 2006 widerrief der Landkreis W. die

Leistungsbewilligung ab dem 11. März 2006.

Randnummer 16

Mit Schreiben vom 6. April 2006 lehnte der Beklagte eine

Kostenerstattung ab. Der LB habe in W. einen gA begründet. Dazu

seien weder eine eigene Wohnung noch eine Meldeadresse oder eine

Arbeitsstätte notwendig. Der LB habe sich nicht nur besuchsweise in

W. aufgehalten.

Randnummer 17

In der Folge berichtigte der Landkreis W. nach Rückforderung der

Bescheidausfertigungen zwecks Anbringung von Korrekturvermerken

gemäß § 38 SGB X vom Betreuer des LB unter dem 1. September 2006

die Leistungsbescheide vom 16. Dezember 2005 in der Fassung der

Änderungsbescheide vom 2. Januar und 8. Februar 2006. Irrtümlich

seien die Leistungen nicht gemäß § 43 SGB I, sondern gemäß § 42 SGB

I gewährt worden. Rechtsbehelfe wurden dagegen nicht eingelegt

Randnummer 18

Am 5. Oktober 2006 hat die "Sozialagentur Sachsen-Anhalt,

vertreten durch den Geschäftsführer" als Kläger bei dem

Sozialgericht Halle (SG) Leistungsklage auf Erstattung der

Sozialhilfeaufwendungen iHv 20.075,78 EUR zuzüglich Prozesszinsen

erhoben. Der Kostenerstattungsanspruch ergebe sich aus § 102 SGB X.

Der Beklagte sei zuständiger Sozialhilfeträger, denn bis zur ersten

stationären Aufnahme in die Einrichtung am 27. Juli 2004 habe der

LB seinen gA in D ... im Zuständigkeitsbereich des Beklagten

gehabt. Der Kurzaufenthalt in W habe nicht zur Begründung eines

neuen gA geführt. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I

lägen nicht vor, denn der Zuzugswille des LB habe sich nicht

verwirklicht. Der Begründung des gA in W hätten tatsächliche

Hinderungsgründe entgegengestanden. Der LB habe krankheitsbedingt

seine Absicht aufgegeben und sei in die Einrichtung zurückgekehrt.

Der Klageschrift beigefügt war eine Aufstellung der monatlich

erbrachten Einzelleistungen (für Wohnheim, Tagesstruktur,

Barbetrag, KV/PV, Heim- und Besuchsfahrten). Danach standen

Ausgaben iHv 21.426,19 EUR Einnahmen iHv 1.350,41 EUR

(Berufsunfähigkeitsrente des LB) gegenüber. Die Differenz der

beiden Beträge ergibt die Klageforderung.

Randnummer 19

Dagegen hat der Beklagte eingewandt, ein

Kostenerstattungsanspruch ergebe sich weder aus § 102 Abs. 1 SGB X

noch aus § 106 Abs. 1 SGB XII. Der LB habe seinen gA gemäß § 98

Abs. 2 SGB XII im Bereich des Klägers begründet. Die Beurteilung

müsse vorausschauend erfolgen, da ansonsten ein gA immer nur nach

einer Verfestigung der Verhältnisse in der Rückschau festgestellt

werden könne. Entscheidend sei der Wille, an einem Ort nicht nur

vorübergehend zu verweilen, sondern dort den Mittelpunkt der

Lebensbeziehungen zu begründen, wobei der tatsächlich zum Ausdruck

kommende Wille maßgeblich sei. In objektiver Hinsicht müsse

hinzutreten, dass der Betätigung dieses Willens keine Hindernisse

entgegenstehen. Der LB habe sich nach W ... begeben in der Absicht,

bis auf weiteres dort zu bleiben. Ein dauerhafter oder längerer

tatsächlicher Aufenthalt sei nicht erforderlich. Die tatsächlichen

Verhältnisse hätten der Begründung eines gA nicht entgegen

gestanden. Art der Unterbringung oder melderechtliche Erfassung sei

nicht ausschlaggebend. Es sei nicht nachgewiesen, dass die

Leistungen nur vorläufig erbracht worden seien.

Randnummer 20

Mit Urteil vom 30. Januar 2008 hat das SG den Beklagten zur

Zahlung von 20.075,78 EUR verurteilt. Hinsichtlich des Zinsantrags

hat es die Klage abgewiesen. Der Erstattungsanspruch bestehe, denn

die durch den vormaligen Wohnsitz in D begründete örtliche

Zuständigkeit des Beklagten habe auch nach dem 27. September 2005

fortbestanden. Der fünftägige Aufenthalt des LB in W habe nicht zur

Begründung eines neuen gA geführt. Die Annahme eines gA sei

abhängig von den tatsächlichen Umständen, d.h. nach objektiven

Gesichtspunkten zu bewerten. Dem inneren Willen verbunden mit der

Motivation des LB komme nur eine untergeordnete Rolle zu.

Maßgeblich sei auf die erkennbaren objektiven Umstände abzustellen.

Danach sei zu beurteilen, ob es sich um einen Aufenthalt "bis

auf weiteres" oder einen vorübergehenden Aufenthalt handele.

Hier habe sich der LB zwar mit der Absicht nach W begeben, dort

länger zu bleiben, objektiv sei dieses Vorhaben jedoch gescheitert.

Der tatsächliche Aufenthalt in W sei nur vorübergehend gewesen. Die

Kürze des Aufenthalts habe dem LB keine Gelegenheit gegeben, W ...

zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Objektiv sei er

krankheitsbedingt mit seinen Vorstellungen gescheitert.

Randnummer 21

Gegen das den Beteiligten am 28. und 29. Februar 2008

zugestellte Urteil hat zunächst der Kläger am 26. März 2008

Berufung eingelegt, mit der er die Gewährung von Prozesszinsen

begehrt hat. Nach Hinweis der Berichterstatterin auf die

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu Prozesszinsen im

Erstattungsstreit hat er die Berufung am 16. März 2009

zurückgenommen.

Randnummer 22

Am 28. März 2008 hat der Beklagte Berufung eingelegt. Der

geltend gemachte Erstattungsanspruch bestehe nicht. Der Umstand,

dass sich der LB in W ... nur für fünf Tage aufgehalten habe, sei

irrelevant. Vorübergehend iSv § 30 Abs. 3 SGB I meine

"zufällig, augenblicklich, besuchsweise". Indes habe der

LB seinen Aufenthalt in W ... langfristig geplant und vorbereitet

und diesen mit dem ernsthaften Ziel und der Motivation genommen,

dort eine neue berufliche und private Perspektive zu finden. Zuvor

habe der LB ein zweimonatiges Praktikum in einer

Rechtsanwaltskanzlei in D absolviert und sei am 1. August 2005 in

den Übergangsbereich der Einrichtung gewechselt, um auf einen

Auszug vorbereitet zu werden. Er habe deutlich gemacht, dass er

beabsichtige, die Einrichtung in naher Zukunft zu verlassen, um

eine Arbeit aufzunehmen. Objektive Hinderungsgründe, die die

Begründung eines gA ausschließen könnten, seien nicht zu erkennen.

Weder die provisorische Unterbringung durch das Übernachten in den

Kanzleiräumen noch die gescheiterte Wohnungssuche seien objektive

Hinderungsgründe. Im Übrigen könne der Abschlussbericht der

medizinischen Rehabilitation nicht zur Bewertung des

Gesundheitszustands des LB herangezogen werden, denn dieser sei

erst nach Wiederaufnahme in der Einrichtung im Oktober 2005

erstellt worden.

Randnummer 23

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 hat die Berichterstatterin

mitgeteilt, es sei beabsichtigt, das Rubrum zu korrigieren sei, da

nach § 2 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Ausführung

des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (AG SGB XII LSA, vom 11. Januar

2005, GVBl. LSA 2005, 8) das Land Sachsen-Anhalt überörtlicher

Träger der Sozialhilfe und daher der richtige Kläger sei. Der

Kläger hat dem mit Schriftsatz vom 23. November 2010 zugestimmt.

Der Beklagte hat sich dazu inhaltlich nicht geäußert.

Randnummer 24

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 25

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 30. Januar 2008

abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Randnummer 26

Der Kläger beantragt,

Randnummer 27

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des

Klägers sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung des Senats

ergänzend Bezug genommen. Die am 8. Dezember 2010 angeforderten

Verwaltungsakten des Beklagten sind erst am 23. Dezember 2010 beim

Senat eingegangen.

Gründe

Randnummer 29

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie

bedurfte insbesondere nicht der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2

Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier maßgeblichen, bis zum 31.

März 2008 geltenden Fassung. Es handelt sich um eine

Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des

öffentlichen Rechts, deren Wert des Beschwerdegegenstands 5.000,00

EUR übersteigt.

Randnummer 30

Das Aktivrubrum war durch den Senat zu korrigieren, denn der

Kläger ist im bisherigen Verfahrensverlauf falsch bezeichnet

worden. In diesem Fall hat das Gericht von Amts wegen die

Bezeichnung zu korrigieren (vgl. Leitherer in

Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 9. Aufl. 2008, § 70 RN 6). Der

Kläger ist das Land Sachsen-Anhalt, denn dieses ist der

beteiligtenfähige Rechtsträger der hier prozessführenden

Sozialagentur des Landes Sachsen-Anhalt, die als rechtlich

unselbstständige Landesbehörde nicht beteiligtenfähig ist (vgl.

hierzu Urteil des Senats vom 28. August 2009, Az.: L 8 SO 16/07, RN

35ff., juris). Zwar hat sich in der Klageschrift die Sozialagentur

des Landes Sachsen-Anhalt als Kläger und damit als beteiligt im

Verfahren nach § 69 Nr. 1 SGG bezeichnet. Doch ist diese nicht

beteiligtenfähig iSv § 70 SGG. Danach sind fähig, am Verfahren

beteiligt zu sein, natürliche und juristische Personen, nicht

rechtsfähige Personenvereinigungen und Behörden, sofern das

Landrecht dies bestimmt. Grundsätzlich gilt für das

sozialgerichtliche Verfahren das Rechtsträgerprinzip. Daher ist am

Verfahren beteiligt diejenige juristische Person, deren Behörde

zuständig ist bzw. gehandelt hat (vgl. Leitherer, a.a.O., § 70 RN

4). Weil es für das SGG anders als für die

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kein Ausführungsgesetz des

Landes Sachsen-Anhalt gibt, das eine Beteiligungsfähigkeit von

Behörden vorsieht, war die Klage daher vom Rechtsträger der

Sozialagentur des Landes Sachsen-Anhalt zu erheben.

Randnummer 31

Der Senat geht davon aus, dass der Kläger lediglich fehlerhaft

bezeichnet worden ist, so dass eine Rubrumskorrektur möglich ist.

Dies ist allgemein anerkannt, soweit es um die Bezeichnung eines

Beklagten geht. Zulässig ist eine Korrektur auch bei einer

fehlerhaften Klägerbezeichnung. Die Grenze zur (grundsätzlich

zustimmungspflichtigen) Klageänderung nach § 99 SGG ist erst dann

überschritten, wenn ein Austausch von rechtlich eigenständigen

juristischen Personen, also ein echter Beteiligtenwechsel erfolgt,

weil dann schützenswerte Rechte des anderen Verfahrensbeteiligten

betroffen sind. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil die den

Prozess führende Sozialagentur eine rechtlich unselbstständige

Behörde (Urteil vom 28. August 2009, a.a.O., RN 43 ff.) des

eigentlich gemeinten Rechtsträgers ist. Da sie zudem im Rahmen

ihrer Aufgabenzuweisung tätig geworden ist, indem sie die hier

streitige Erstattungsforderung im Wege der Leistungsklage für das

Land geltend gemacht hat (Urteil vom 28. August 2009, a.a.O., RN

40), konnte der Senat die notwendige Rubrumskorrektur vornehmen.

Wegen der weiteren Begründung wird auf das bereits benannte und den

Beteiligten bekannte Urteil des Senats vom 28. August 2009

ergänzend Bezug genommen und von einer erneuten Darstellung

abgesehen.

Randnummer 32

Der Beklagte ist richtig bezeichnet, denn die Errichtung des

Kommunalen Sozialverbands Sachsen als Körperschaft des öffentlichen

Rechts erfolgte durch Gesetz (Gesetz über den Kommunalen

Sozialverband Sachsen vom 14. Juli 2005). Der Beklagte ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes überörtlicher Träger der Sozialhilfe

für den Freistaat Sachsen.

Randnummer 33

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Urteil des SG ist aus

Rechtsgründen nicht zu beanstanden, denn dem Kläger steht in Höhe

der Klageforderung ein Kostenerstattungsanspruch gegen den

Beklagten zu.

Randnummer 34

Die gemäß § 54 Abs. 5 SGG als sog. echte Leistungsklage (vgl.

Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 54 RN 41)

zulässige Klage ist begründet. Das SG hat den Beklagten zu Recht

verurteilt, dem Kläger einen Betrag iHv 20.075,78 EUR zu

erstatten.

Randnummer 35

Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist jedoch nicht § 14 Abs. 4 SGB IX. Dabei handelt es sich um einen speziellen

Erstattungsanspruch, der den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach

dem SGB X vorgeht und diese verdrängt (vgl. BSG, Urteil vom 26.

Juni 2007, Az.: B 1 KR 34/06 R, RN 18, juris; BSG, Urteil vom 28.

November 2007, Az.: B 11a AL 29/06 R, RN 14 juris;

Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. April

2008, Az.: L 30 R 1838/06, RN 39 juris). Hier hat der Kläger

Sozialhilfeleistungen als erstangegangener Rehabilitationsträger

iSv § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erbracht, sodass für ihn der

Erstattungsanspruch des § 14 Abs. 4 SGB IX nicht greift.

Randnummer 36

Denn werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der

(erstangegangen) Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen

nach Eingang des Antrags fest, ob er nach dem für ihn geltenden

Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1

SGB IX). Ergibt die Prüfung, dass er für die Leistung nicht

zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner

Auffassung zuständigen (zweitangegangenen) Rehabilitationsträger zu

(§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Wird nach der Bewilligung der Leistung

durch einen Rehabilitationsträger nach Abs. 1 Satz 2 bis 4

festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die

Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger,

der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für

diesen geltenden Rechtsvorschriften (§ 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX).

Dieser spezielle Erstattungsanspruch gilt nur für den

zweitangegangenen Rehabilitationsträger und trägt dessen

Sondersituation Rechnung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass ihm

durch die Weiterleitung des Antrags die Leistungspflicht

aufgezwungen ist. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift ist

nicht möglich, da sie eine Sonderregelung zu den Vorschriften über

die Kostenerstattung des SGB X ist.

Randnummer 37

Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist hier § 106 SGB

XII, der die sozialhilferechtliche Kostenerstattung für den Fall

eines Aufenthalts in einer (stationären) Einrichtung regelt. Auch

die sozialhilferechtlichen Kostenerstattungsregeln des SGB XII

gehen denen des SGB X vor (§ 37 Satz 1 SGB I).

Randnummer 38

Nach § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hat der nach § 98 Abs. 2 Satz 1

SGB XII zuständige Träger der Sozialhilfe dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu

erstatten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den

Erstattungsanspruch liegen hier vor.

Randnummer 39

Der Kläger ist aktivlegitimiert, denn er hat im Zeitraum vom 27.

September 2005 bis zum 10. März 2006 für den LB

Eingliederungshilfeleistungen iSv § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII

vorläufig erbracht. Er ist gemäß § 2 Abs. 1 AG SGB XII LSA

überörtlicher Träger der Sozialhilfe im Land Sachsen-Anhalt. Gemäß

§ 3 Nr. 1 AG SGB XII LSA ist der überörtliche Träger zuständig für

die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen iSv

§ 53 ff. SGB XII.

Randnummer 40

Soweit tatsächlich bei der Leistungserbringung der Landkreis W

tätig geworden ist, hat dieser als örtlicher Träger der Sozialhilfe

im Rahmen seiner Heranziehung zur Durchführung der dem

überörtlichen Träger der Sozialhilfe gemäß § 3 AG SGB XII

obliegenden Aufgaben gehandelt (§ 4 Abs. 1 SGB XII). Entsprechend

hat der Landkreis W Leistungsbescheide an den LB namens und im

Auftrag des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe erlassen.

Zugleich ist der Kläger gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 6 und 19 AG SGB XII

LSA aktivlegitimiert zur Geltendmachung der Kostenerstattung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII einschließlich der Durchführung der

sozialgerichtlichen Streitverfahren.

Randnummer 41

Der Beklagte ist passivlegitimiert. Er ist als überörtlicher

Träger der Sozialhilfe des Freistaats Sachsen der für die

Leistungen der (stationären) Eingliederungshilfe gemäß § 97 Abs. 3

Nr. 1 SGB XII sachlich zuständiger Sozialhilfeträger für die vom

Kläger erbrachten Eingliederungshilfeleistungen.

Randnummer 42

Abweichend von der grundsätzlichen Zuständigkeitsnorm in § 98

Abs. 1 SGB XII, die die örtliche Zuständigkeit des

Sozialhilfeträgers am tatsächlichen Aufenthaltsort des LB

begründet, sieht § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII für die Gewährung von

stationären Leistungen zum Schutz der Anstaltsorte eine besondere

örtliche Zuständigkeit vor: Danach ist der Träger der Sozialhilfe

örtlich zuständig, in dessen Bereich der LB seinen gewöhnlichen

Aufenthalt (gA) im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat

oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt

hatte. Für den Regelfall ist an diese örtliche Zuständigkeit die

endgültige Kostentragung im Leistungsfall geknüpft.

Randnummer 43

Dies bedeutet, dass der tatsächliche Aufenthalt des LB in der

Stadt W in der Zeit vom 22. bis zum 26. September 2005 vor seiner

Wiederaufnahme in der stationären Einrichtung in P am 27. September

2005 nur dann zur örtlichen Zuständigkeit des Klägers geführt

hätte, wenn der LB dort einen gA begründet hätte. Dies ist jedoch

nicht der Fall. Daher ist maßgeblich zur Bestimmung des zuständigen

Sozialhilfeträgers der gA des LB im Zeitpunkt seiner (ersten)

Aufnahme in die stationäre Einrichtung H ... in P (Bayern). Da der

LB zum damaligen Zeitpunkt unstreitig seinen gA in D ... hatte,

besteht vorliegend die örtliche Zuständigkeit des Beklagten

fort.

Randnummer 44

Der LB hat in der Folgezeit bis zur erneuten Aufnahme in die

Einrichtung am 27. September 2005 keinen anderen gA begründet. Der

zwischenzeitliche fünftägige Aufenthalt in W. hat nicht zur

Begründung eines neuen gA geführt. Ebenso wenig hat die

Übernachtung vom 26. auf den 27. September 2005 in einem

Gästezimmer der Einrichtung zur Begründung eines gA in P geführt,

der die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in

Bayern begründet hätte.

Randnummer 45

Der Begriff des gA ist in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I legal

definiert. Danach hat den gA jemand dort, wo er sich unter

Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort in

diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zwar betrifft die

vorgenannte Definition unmittelbar lediglich die Regelung des § 30

Abs. 1 SGB I über den räumlichen Geltungsbereich der Vorschriften

des Sozialgesetzbuches. Mangels einer eigenständigen

sozialhilferechtlichen Definition ist ergänzend auf § 30 Abs. 3 SGB

I zurückzugreifen (einhellige Auffassung, so bereits das

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) für das BSHG: Urteil vom 18. März

1999, Az.: 5 C 11.98, RN 14, juris; ebenso: BSG, Urteil vom 24.

März 2009, Az.: B 8/9b SO 17/07 R, RN 18, juris).

Randnummer 46

Ausgangspunkt für die Feststellung eines gA ist zunächst der

tatsächliche Aufenthalt im Zeitpunkt des Eintritts des

sozialhilferechtlichen Bedarfs. Dazu hat das BVerwG (a.a.O., RN 15)

ausgeführt, dass zur Begründung eines gA ein dauerhafter oder

längerer Aufenthalt nicht erforderlich sei; es genüge vielmehr,

dass der Betreffende sich an einem Ort oder in dem Gebiet "bis

auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs

aufhalte und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe.

Für einen letztlich zukunftsoffenen Verbleib (vgl. Hohm in

Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2006, § 98 RN 46) ist

einerseits der Wille des Betroffenen beachtlich, wobei es nicht auf

den rechtlichen Willen, sondern auf den tatsächlich zum Ausdruck

kommenden Willen ankommt. Andererseits muss sich ein festgestellter

Wille in den tatsächlichen Verhältnissen des Aufenthalts objektiv

niederschlagen. Entscheidend sind insoweit die näheren Umstände der

Unterkunft und des Aufenthalts sowie die Qualität und Quantität der

am Aufenthaltsort entstandenen persönlichen Bindungen. Dabei kommt

es auf das Vorhandensein einer Wohnung oder des Wohnsitzes in

melderechtlicher Hinsicht nicht entscheidend an.

Randnummer 47

Für die Begründung eines gA muss es sich um einen Aufenthalt von

voraussichtlich einer gewissen Dauer handeln. Es muss die Absicht

bestehen, an diesem Ort nicht nur vorübergehend zu bleiben, auch

wenn später unvorhergesehene Umstände die Aufgabe des Aufenthalts

in kürzerer Zeit erfordern (Hohm, a.a.O., RN 47). Daher kann auch

ein (erst) kurzer tatsächlicher Aufenthalt an einem Ort zur

Begründung eines gA führen. Jedoch wird durch einen Aufenthalt, der

nur wenige Stunden oder Tage dauert, ein gA dann nicht begründet,

wenn er wegen der Art des Zwecks nur zu einer flüchtigen Begegnung

mit dem Ort führt und ein Wille für nur eine befristete

Verweildauer erkennbar ist.

Randnummer 48

Ob ein Aufenthalt an einem Ort zu einem gA geführt hat, ist im

Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise zu entscheiden, wobei

alle für die Beurteilung der zukünftigen Entwicklung bei Beginn

eines streitigen Zeitraums erkennbare Umstände zu berücksichtigen

sind (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 1988, Az.: 8/5a RKn 11/87, BSGE

63, 93; ebenso BVerwG, Urteil vom 18. März 1999, a.a.O.; BVerwG,

Beschluss vom 3. Juli 2003, Az.: 5 B 211/02, RN 7, juris). Das

BVerwG hat im Fall eines Aufenthalts zwischen zwei stationären

Unterbringungen ausgeführt, auch in dieser Situation sei die

Begründung eines neuen gA nicht generell ausgeschlossen, selbst

wenn der Aspekt "bis auf weiteres" nicht realisiert

werden könne. Es komme auf die Umstände des Einzelfalls an

(Beschluss vom 3. Juli 2003, a.a.O., RN 7).

Randnummer 49

Im vorliegenden Fall spricht die Gesamtschau aller

Einzelumstände gegen die Begründung eines gA in W. Dabei ist zu

beachten, dass der Unterbringung während des fünftägigen

Aufenthalts (Übernachten in der Rechtsanwaltskanzlei) sämtliche

Merkmale einer "selbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten

Häuslichkeit" fehlten. Im Urteil vom 18. März 1999 (a.a.O.)

hat das BVerwG ausgeführt, dass Spätaussiedler auch in einem

Übergangswohnheim ein gA begründen könnten, selbst wenn die

jeweiligen Bewohner bestrebt seien, das Wohnheim so schnell wie

möglich zu verlassen; die dortigen Lebensumstände ließen einen

hinreichend dauerhaften Verbleib zu. Zugleich hat es jedoch darauf

hingewiesen, dass beengte und fehlende abgeschlossene

Räumlichkeiten wie etwa bei der Unterbringung in einer Turnhalle

gegen die Begründung eines gA sprechen könnten.

Randnummer 50

Hier war die Art der Unterbringung des LB in W. eher der

(behelfsmäßigen) Unterbringung in einer Turnhalle zu vergleichen

als der in einem Wohnheim, in dem der Bewohner idR zumindest über

die Privatsphäre eines "eigenen" Zimmers verfügt. Auch

dürfte ein zukunftsoffenen Verbleib "bis auf weiteres"

beim Logieren in der Kanzlei ausgeschlossen gewesen sein.

Randnummer 51

Beachtlich ist weiterhin der Gesundheitszustand des LB, der als

objektive Gegebenheit gegen eine (realisierbare) Absicht des

längeren Verweilens in W sprach. Aus den vorliegenden ärztlichen

und sozialpädagogischen Stellungnahmen ergibt sich, dass der LB im

September 2005 weder zu einer eigenständigen Lebensführung noch zu

einer Wiederaufnahme seiner früheren Berufstätigkeit als

Rechtsanwalt in der Lage war. Er bedurfte der Betreuung und

Kontrolle bei der Medikamenteneinnahme, bei der Einhaltung der

Tagesroutine und der täglichen Verrichtungen. Aus der medizinischen

Rehabilitation war er Ende Juli 2005 arbeitsunfähig entlassen

worden. Nach den vorliegenden fachlichen Einschätzungen war das

Scheitern des Verselbstständigungsversuchs des LB im Zeitpunkt des

Verlassens der Einrichtung am 22. September 2005 absehbar.

Randnummer 52

Dabei sieht sich der Senat nicht gehindert, seiner Bewertung

auch den Abschlussbericht der medizinischen Rehabilitation vom 11.

Oktober 2005 zugrunde zu legen. Er betrifft die Zeit bis zum 31.

Juli 2005 und berücksichtigt die Ereignisse im September 2005

nicht. Vielmehr werden aus ihm im Zusammenhang mit den übrigen

Einschätzungen die Gründe deutlich, die gegen eine Beendigung der

therapeutischen Maßnahmen mit Abschluss der medizinischen

Rehabilitation sprachen: Trotz der einjährigen stationären

Behandlung fehlte dem LB die notwendige Krankheitseinsicht mit der

Folge, dass er die weitere Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit

nicht erkannte und seine Fähigkeiten überschätzte.

Randnummer 53

Auch wenn der LB aus seiner Sicht seine Zelte in P endgültig

abgebrochen hatte, er die Phase der Therapie als beendet ansah, und

er durch den Wechsel nach W eine neue Lebensphase beginnen wollte,

ist es zu einem Zuzug iS der Begründung des neuen gA nicht

gekommen. Auch die Beantragung der Umzugskostenbeihilfe über

1.000,00 EUR ist hinsichtlich der Aufenthaltsverfestigung wenig

aussagekräftig. Sie belegt lediglich den subjektiven

Umzugswillen.

Randnummer 54

Eine Entscheidung für einen Ortswechsel an einen bestimmten Ort

(W.) in dem Sinne, dass bei einem geplanten Umzug nur noch der

Möbeltransport fehlte, lässt sich nicht feststellen, da

Arbeitsplatz und (dauerhafte) Unterkunft nicht feststanden. Im

Übrigen hätte auch die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in W nicht

"automatisch" die Begründung des gA am Ort des

Arbeitsplatzes bedeutet, denn bei einer Wohnsitznahme an einem

anderen Ort wäre auch dieser als gA in Betracht gekommen. Dieser

Umstand macht deutlich, dass der LB durch seinen fünftägigen

Aufenthalt in W. noch nicht den Grad einer Aufenthaltsverfestigung

erreicht hatte, der die Feststellung des (beabsichtigten)

Mittelpunkts seiner Lebensbeziehungen ermöglichte.

Randnummer 55

Soweit der Beklagte auf ein vom LB in einer Rechtsanwaltskanzlei

in P. absolviertes Praktikum verweist und dieses als Beleg dafür

benennt, die Aufenthaltsnahme in W. sei langfristig geplant und

vorbereitet und der Auszug aus der Einrichtung quasi der Abschluss

der Therapie durch die Verselbständigung des LB gewesen, ist dies

mangels Vorliegen der Verwaltungsakten nicht nachprüfbar. Diese

Darstellung lässt sich aber mit den übrigen Fakten des Falles und

den fachlichen Einschätzungen nicht in Einklang bringen. Der LB hat

"gegen jeden Rat" die Therapie abgebrochen und die

Einrichtung verlassen. Dies hat sein Betreuer eingeräumt.

Randnummer 56

Selbst wenn der LB ab Juni 2005 ein zweimonatiges Praktikum in

einer Rechtsanwaltskanzlei absolviert haben sollte, stellt dies die

vorstehenden Ausführungen des Senats zu den tatsächlichen, sich aus

dem Gesundheitszustand des LB ergebenden Hinderungsgründen an der

Begründung eines gA in W nicht in Frage. Denn ein Praktikum konnte

nur im Rahmen der stationären Therapie erfolgen. Dies bedeutet,

dass der LB allenfalls tagsüber die Einrichtung verlassen konnte

(um sich an seinen Praktikumsplatz im 26 km von P ... entfernt

liegenden D zu begeben) und spätestens abends dorthin zurückkehren

musste, um in der Einrichtung zu übernachten. Damit hatte der LB

jedoch die beschützenden Bedingungen und die Betreuung in der

Einrichtung, der weiterhin die Überwachung und die Verantwortung

für die Gestaltung der Tagesstruktur, Medikamenteneinnahme sowie

Motivation und Krisenintervention oblag, nicht verlassen. Der Senat

hat sich daher nicht veranlasst gesehen, den Rechtsstreit bis zur

Vorlage der Verwaltungsakten des Beklagten zu vertagen.

Randnummer 57

Gegen eine geplante und vorbereite Beendigung der Therapie und

Verselbstständigung im ursprünglichen Beruf spricht auch der

konkrete zeitliche Ablauf, der auf einen abrupten Abbruch schließen

lässt: Zum 1. August 2005 schätzte der behandelnde Arzt die weitere

Therapiedauer der Maßnahme mit mindestens sechs Monaten ein. Ein

Kostenanerkenntnis lag für einen Zeitraum bis zum 31. Oktober 2005

vor. Bereits am 5. September 2005, rund einen Monat nach Beginn der

arbeitstherapeutisch-tages-strukturierenden Maßnahme teilte der LB

telefonisch mit, in ca. ein bis zwei Monaten die Behandlung beenden

zu wollen. Nur zehn Tage später teilte der Betreuer mit, der LB

wolle die Einrichtung bereits zum Monatsende September 2005

verlassen. Am 19. September 2005 erklärte der LB, er wolle sich

bereits am 22. September 2005 nach W ... begeben.

Randnummer 58

Schließlich ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten

des Klägers keine Hinweise darauf, dass im Hinblick auf eine

geplante Berufstätigkeit als Rechtsanwalt konkrete Schritte zur

Beendigung der Betreuung des LB unternommen worden waren. Der

Umstand, dass der LB im Zeitraum seines Aufenthalts in W (und

nachfolgend) durchgehend unter Betreuung stand, spricht deutlich

gegen ein planvolles Vorgehen und gegen die Realisierbarkeit des

Wunschs, in W ... als Rechtsanwalt zu arbeiten.

Randnummer 59

Durch den Aufenthalt in W ... in der Zeit vom 22. bis zum 26.

September 2005 hat der LB keinen neuen gA begründet. Es bestand

daher sein gA am Einrichtungsort in P ... fort. Daher war weiterhin

für die Gewährung der stationären Leistungen der Beklagte

zuständig, in dessen Bereich der LB seinen gewöhnlichen Aufenthalt

vor der (ersten) Aufnahme in der Einrichtung gehabt hat.

Randnummer 60

Der Kläger hat iSv § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII Leistungen der

Eingliederungshilfe für die stationäre Unterbringung in der

Einrichtung H ... vorläufig gewährt. Denn im Zeitpunkt seiner

ersten Leistungserbringung stand zwischen den Beteiligten nicht

fest, ob der LB einen gA iSv § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII begründet

hatte. Zudem lag ein Eilfall vor, denn die Entscheidung über die

Leistungsgewährung duldete keinen Aufschub mehr. Schon mit

Schreiben vom 6. November 2005 hatte der Einrichtungsträger um eine

baldige Klärung der Kostensituation gebeten. Daher hatte der Kläger

durch den herangezogenen Landkreis W. als örtlich zuständigem

Träger des tatsächlichen Aufenthaltsorts nach § 98 Abs. 1 Satz 1

SGB XII, bei dem der LB durch seinen Betreuer bereits am 26.

September 2005 den Sozialhilfeantrag gestellt hatte, unverzüglich

über die Leistung zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen (§ 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII).

Randnummer 61

Die Erbringung dieser Leistungen erfolgte auch

"vorläufig" iSv § 106 Abs. 1 Satz 1 und § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII. Wann vorläufige Leistungen iS der vorgenannten

Vorschriften erbracht werden, ergibt sich aus der

Gesetzessystematik und dem Zweck der Regelungen. Der vorliegend für

den Kläger tätige Landkreis W. hatte zwar seine Unzuständigkeit

erkannt und zunächst die Leistungsgewährung mit Bescheid vom 14.

Oktober 2005 wegen örtlicher Unzuständigkeit abgelehnt. Im

Widerspruchsverfahren hat er jedoch auf Anweisung des Klägers den

Ablehnungsbescheid aufgehoben und gegenüber dem LB im

Abhilfebescheid vom 15. Dezember 2005 ausdrücklich darauf

hingewiesen, dass nach Feststellung des notwendigen Hilfebedarfs

Leistungen vorläufig erbracht würden. Zugleich ist der

offensichtlich als Anhang zum Abhilfebescheid versandte

Bewilligungsbescheid ausdrücklich in Bezug genommen worden.

Randnummer 62

Es kann daher dahinstehen, ob mit dem Bewilligungsbescheid vom

16. Dezember 2005 im Außenverhältnis zum LB rechtwirksam vorläufige

Leistungen iSv § 42 SGB I erbracht wurden. Das erscheint fraglich,

weil darin keine Ausführungen zur vorläufigen Leistungsgewährung

gemacht worden waren. Der Bescheid enthielt lediglich nach der

Überschrift "Bewilligung von Eingliederungshilfe für

behinderte Menschen nach den §§ 53, 54 SGB XII" den im

Weiteren nicht erläuterten Vermerk "Feststellung der

Leistungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I", der erst deutlich

nach Abschluss des Leistungsfalls im Dezember 2006 durch eine

Berichtigung des Bescheides korrigiert wurde. Selbst wenn der

Kläger im Außenverhältnis nicht vorläufig geleistet haben sollte,

ist dies im Rahmen des Erstattungsverfahrens nicht maßgeblich.

Insoweit ist entscheidend auf das Innenverhältnis der

Rehabilitationsträger untereinander abzustellen. Bereits im

Schreiben vom 27. September 2005 hatte der Landkreis W gegenüber

dem Beklagten deutlich gemacht, dass es vorrangig um die Prüfung

der örtlichen Zuständigkeit gehe. Es bestanden unterschiedliche

Auffassungen hinsichtlich der Begründung eines gA in W ... Dies

ergibt sich etwa aus dem Telefonvermerk vom 14. Oktober 2005.

Zuletzt hatte der Landkreis W ... mit der Geltendmachung des

Kostenerstattungsanspruchs im Schreiben vom 31. Januar 2006 auf

sein vorläufiges Eintreten wegen der örtlichen Zuständigkeit des

Beklagten gemäß § 98 Abs. 2 SGB XII hingewiesen. Daraus ergibt

sich, dass im Innenverhältnis zum Beklagten die Leistungserbringung

durch den Kläger nur vorläufig iSv § 106 Abs. 1 SGB XII

erfolgte.

Randnummer 63

Rechtsgrundlage für die Leistungserbringung durch den Kläger

waren §§ 53 und 54 SGB XII iVm § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX. Unstreitig

war im vorliegenden Fall eine (Weiterführung der) stationär

gewährte(n) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 54 Abs. 1

Satz 1 SGB XII, § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) erforderlich. Die Eignung

der Maßnahme war unstreitig gegeben; auch Art und Umfang der

gewährten Form der stationären Leistungen zur Rehabilitation waren

notwendig. Sie stellte sie sich zudem als Fortsetzung der zuvor

durch den Beklagten erbrachten Sozialhilfeleistungen dar.

Randnummer 64

Der Umfang des Erstattungsanspruchs ergibt sich aus § 110 SGB

XII. Danach sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die

Leistungen den Regelungen des SGB XII entsprechen (Abs. 1 Satz 1).

Es gelten die am Aufenthaltsort des LB im Zeitpunkt der

Leistungserbringung bestehenden Grundsätze für die Leistung von

Sozialhilfe (Abs. 1 Satz 2). Durchgreifende Bedenken an der

Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bestehen nicht.

Randnummer 65

Daher hat der Kläger einen Anspruch auf die Erstattung der von

ihm bezifferten Kosten im vollen Umfang (20.075,78 EUR). Die von

ihm vorgelegte Aufstellung seiner Aufwendungen ist schlüssig und

plausibel. Der Beklagte hat im Verfahren keine Einwendungen gegen

die Höhe der begehrten Kostenerstattung erhoben. Für den Senat

ergeben sich im Rahmen seiner Prüfung keine Anhaltspunkte dafür,

dass sich die geltend gemachten Beträge nicht im Rahmen des

geltenden Rechts halten, oder der Kläger den sich aus § 110 Abs. 1

SGB XII ergebenden Interessenwahrungsgrundsatz, der dem

leistungserbringenden Träger die Pflicht auferlegt, alle nach Lage

des Einzelfalls zumutbaren und möglichen Maßnahmen und Vorkehrungen

zu treffen, die erforderlich sind, um die erstattungsfähigen Kosten

möglichst niedrig zu halten, nicht (hinreichend) beachtet haben

könnte.

Randnummer 66

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 155 Abs. 1

Satz 1 VwGO.

Randnummer 67

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 197a SGG iVm § 13

Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Es war die bezifferte

Klageforderung zugrunde zu legen. Der Beschluss über die

Festsetzung des Streitwerts kann von den Beteiligten nicht mit der

Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG); eine Änderung von Amts

wegen ist gemäß § 63 Abs. 3 GKG im Rechtsmittelverfahren

möglich.

Randnummer 68

Die Revision war nicht zuzulassen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 54 SGB XII, § 53 SGB XII, § 63 GKG-LSA

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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