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Zitierfest

SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 37 SGB I – Vorbehalt abweichender Regelungen

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

Rechtsprechung zu § 37 SGB I

107 Entscheidungen zitieren § 37 SGB I, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 27.03.2020 – B 10 EG 7/18 R · 10. Senat

    Leitsatz: Das Fortbestehen des Wohnsitzes oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland ist im Rahmen einer Prognose unter Berücksichtigung aller zu Beginn des elterngeldrechtlichen Bezugszeitraums erkennbaren Umstände festzustellen.
  • BSG, Urt. v. 24.10.2018 – B 6 KA 34/17 R · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Rechtsgrundlage für die sachlich-rechnerische Richtigstellung eines vertragsärztlichen Honorarbescheids ist auch nach Ablauf der Ausschlussfrist und bei Vorliegen von Vertrauensausschlusstatbeständen die bereichsspezifische Sondervorschrift des Vertragsarztrechts in § 106d SGB V (§ 106a SGB V aF). 2. Die Kassenärztliche Vereinigung muss bei der Entscheidung über die Rücknahme eines …
  • BSG, Urt. v. 28.10.2014 – B 14 AS 65/13 R · 14. Senat

    Leitsatz: Das Fehlen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland steht dem Anspruch auf Sozialgeld eines nichterwerbsfähigen Leistungsberechtigten, der mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, nicht entgegen.
  • BSG, Urt. v. 13.08.2014 – B 6 KA 38/13 R · 6. Senat

    Leitsatz: Die Übersendung des Sitzungsprotokolls des Beschwerdeausschusses als Information über die in der Sitzung gefassten Beschlüsse kann die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts darstellen, der nur nach Maßgabe der allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften aufgehoben werden kann.
  • BSG, Urt. v. 12.11.2013 – B 1 KR 56/12 R · 1. Senat

    Leitsatz: Der Anspruch einer Krankenkasse auf Aufwendungsersatz für die Übernahme der Krankenbehandlung nicht versicherter Sozialhilfeempfänger unterliegt nicht der gesetzlichen Ausschlussfrist für Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern, sondern der kurzen sozialrechtlichen Verjährung.
  • BSG, Urt. v. 28.08.2013 – B 6 KA 43/12 R · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Eine sachlich-rechnerische Richtigstellung ist nur in bestimmten von der Rechtsprechung entwickelten Fallkonstellationen ausnahmsweise unter Vertrauensschutzgesichtspunkten ausgeschlossen. 2. Eine Erhöhung der Gesamtpunktzahlvolumina für eine Job-Sharing-Praxis kann nur der Zulassungsausschuss vornehmen.

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