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Zitierfest

SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 68 SGB I – Besondere Teile dieses Gesetzbuches

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:

  • 1. das Bundesausbildungsförderungsgesetz,
  • 2. (aufgehoben)
  • 3. die Reichsversicherungsordnung,
  • 4. das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
  • 5. (weggefallen)
  • 6. das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
  • 7. Gesetze, die eine entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Vierzehnten Buches vorsehen, insbesondere
  • a) § 59 Absatz 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
  • b) die §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
  • c) die §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sowie
  • d) die §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
  • 8. (weggefallen)
  • 9. das Bundeskindergeldgesetz,
  • 10. das Wohngeldgesetz,
  • 11. (weggefallen)
  • 12. das Adoptionsvermittlungsgesetz,
  • 13. (aufgehoben)
  • 14. das Unterhaltsvorschussgesetz,
  • 15. der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
  • 16. das Altersteilzeitgesetz,
  • 17. der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
  • 18. das Soldatenentschädigungsgesetz.

Verweise

Vorschriften, die auf § 68 SGB I verweisen

Rechtsprechung zu § 68 SGB I

64 Entscheidungen zitieren § 68 SGB I, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 27.03.2020 – B 10 EG 7/18 R · 10. Senat

    Leitsatz: Das Fortbestehen des Wohnsitzes oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland ist im Rahmen einer Prognose unter Berücksichtigung aller zu Beginn des elterngeldrechtlichen Bezugszeitraums erkennbaren Umstände festzustellen.
  • BSG, Beschl. v. 30.09.2010 – B 10 EG 9/09 R · 10. Senat

    (Vorlagebeschluss an das BVerfG - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst c iVm Nr 3 Buchst b BEEG idF vom 5.12.2006 - nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer - Aufenthaltstitel - zusätzliche, über die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit hinausgehende Anforderungen - …

  • BSG, Urt. v. 14.12.2023 – B 10 KG 1/22 R · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Kindergeld für sich selbst beanspruchendes Kind kennt den Aufenthalt seiner Eltern nicht, wenn es weder weiß, an welchem bestimmbaren Ort sich seine Eltern befinden, noch mit ihnen in angemessener Zeit zumutbar Kontakt aufnehmen kann und objektiv der unwiederbringliche Verlust der Eltern-Kind-Beziehung zu befürchten ist. 2. Nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten verbleibende …
  • BSG, Urt. v. 20.12.2012 – B 10 EG 16/11 R · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Die örtliche Zuständigkeit der Behörde für die Entscheidung über einen Elterngeldantrag bestimmt sich nach einem vorhandenen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers. 2. Fehlt ein gegenwärtiger Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, reicht es für die Begründung der Zuständigkeit der Behörde des Bezirks, in dem der Antragsteller seinen letzten …
  • BSG, Urt. v. 30.09.2010 – B 10 EG 11/09 R · 10. Senat

    Leitsatz: Auf Angehörige von NATO-Truppenmitgliedern ist der Erste Abschnitt des BEEG über das Elterngeld anwendbar, wenn sie vor der Geburt des betreuten Kindes durch Erwerbstätigkeit Einkommen außerhalb des Bereichs der NATO-Truppen erzielt haben, das bei der Bemessung des Elterngelds zu berücksichtigen ist.
  • BSG, Urt. v. 29.04.2010 – B 9 SB 1/10 R · 9. Senat

    Schwerbehindertenrecht - Feststellung eines GdB von 50 - ausländische Staatsangehörige - langjähriger Aufenthalt in Deutschland - Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft

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