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Zitierfest

SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 30 SGB I – Geltungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 30 SGB I verweisen

  • Art. 18 BayKiBiG – Förderanspruch
  • § 75 SGB III – Begleitende Phase der Assistierten Ausbildung
  • § 450 SGB III – Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung

Rechtsprechung zu § 30 SGB I

123 Entscheidungen zitieren § 30 SGB I, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 12.12.2017 – B 11 AL 21/16 R · 11. Senat

    Leitsatz: 1. Der (auch grenznahe) Auslandswohnsitz steht einem Anspruch auf Arbeitslosengeld entgegen, wenn während der beitragspflichtigen Beschäftigung in Deutschland der Wohnsitz ins Ausland verlegt wurde und ein Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung aus dem koordinierenden europäischen Sozialrecht im anderen EU-Mitgliedstaat besteht. 2. Dieser im anderen EU-Mitgliedstaat bestehende Leistungsanspruch …
  • BSG, Urt. v. 16.04.2013 – B 14 AS 81/12 R · 14. Senat

    Leitsatz: Kindergeld ist auch für nicht in Ausbildung befindliche Kinder dann nicht als Einkommen der leistungsberechtigten Person zu berücksichtigen, wenn es nachweislich an das nicht im Haushalt der leistungsberechtigten Person lebende Kind weitergeleitet wird.
  • BSG, Urt. v. 27.03.2020 – B 10 EG 7/18 R · 10. Senat

    Leitsatz: Das Fortbestehen des Wohnsitzes oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland ist im Rahmen einer Prognose unter Berücksichtigung aller zu Beginn des elterngeldrechtlichen Bezugszeitraums erkennbaren Umstände festzustellen.
  • BSG, Urt. v. 01.03.2018 – B 8 SO 22/16 R · 8. Senat

    Leitsatz: Eine "Fallübernahme" durch den eigentlich zuständigen Leistungsträger scheidet im Anwendungsbereich des § 14 SGB IX über die Zuständigkeitsklärung im Rehabilitationsrecht aus.
  • BSG, Urt. v. 17.12.2014 – B 8 SO 19/13 R · 8. Senat

    Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung - örtliche Zuständigkeit - letzter gewöhnlicher Aufenthalt vor Aufnahme in die Einrichtung - Aufenthalt in einer der Einrichtung angeschlossenen Herberge - Anforderungen an die Vorverlagerung des Schutzes des Einrichtungsortes

  • BSG, Urt. v. 28.10.2014 – B 14 AS 65/13 R · 14. Senat

    Leitsatz: Das Fehlen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland steht dem Anspruch auf Sozialgeld eines nichterwerbsfähigen Leistungsberechtigten, der mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, nicht entgegen.

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