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Zitierfest

SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 29 SGB I – Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden

  • 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere
  • a) Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,
  • b) ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
  • c) Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,
  • d) Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel,
  • e) Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
  • 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere
  • a) Hilfen zum Erhalten oder Erlangen eines Arbeitsplatzes,
  • b) Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung,
  • c) sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben,
  • 2a. Leistungen zur Teilhabe an Bildung, insbesondere
  • a) Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu,
  • b) Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,
  • c) Hilfen zur Hochschulbildung,
  • d) Hilfen zur schulischen beruflichen Weiterbildung,
  • 3. Leistungen zur Sozialen Teilhabe, insbesondere
  • a) Leistungen für Wohnraum,
  • b) Assistenzleistungen,
  • c) heilpädagogische Leistungen,
  • d) Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
  • e) Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
  • f) Leistungen zur Förderung der Verständigung,
  • g) Leistungen zur Mobilität,
  • h) Hilfsmittel,
  • 4. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, insbesondere
  • a) Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,
  • b) Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit,
  • c) Reisekosten,
  • d) Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten,
  • e) Rehabilitationssport und Funktionstraining,
  • 5. besondere Leistungen und sonstige Hilfen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben.

(2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24a, 27 und 28 genannten Leistungsträger und die Integrationsämter.

Verweise

Vorschriften, die auf § 29 SGB I verweisen

Rechtsprechung zu § 29 SGB I

13 Entscheidungen zitieren § 29 SGB I, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 23.05.2017 – B 12 KR 9/16 R · 12. Senat

    Leitsatz: 1. Der bereicherungsrechtliche Einwand der Kenntnis der Nichtschuld nach dem BGB findet auf den Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge keine Anwendung. 2. Die Einzugsstelle ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht für die Erstattung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung zuständig.
  • BSG, Urt. v. 07.10.2010 – B 3 KR 13/09 R · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Die Leistungspflicht der Krankenkassen umfasst nicht solche Hilfsmittel, die ein dauerhaft behinderter Versicherter allein wegen der Besonderheiten seiner individuellen Wohnverhältnisse benötigt, die in einer anderen Wohnung also entbehrlich wären. 2. Ein gehunfähiger Versicherter hat in der Regel keinen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Versorgung mit einer elektrisch betriebenen mobilen …
  • BSG, Urt. v. 12.12.2024 – B 12 R 8/22 R · 12. Senat

    Leitsatz: Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Syndikusrechtsanwalt erfordert für eine Rückwirkung einen gesonderten Antrag bis zum 1.4.2016 auch dann, wenn ein Verfahren auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach dem bis zum 31.12.2015 geltenden Recht noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen war.
  • BSG, Urt. v. 29.06.2023 – B 1 KR 12/22 R · 1. Senat

    (Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung eines Gefangenen - Verlegung aus dem Justizkrankenhaus und Haftunterbrechung - Erstattungsanspruch des Landes ggü der Krankenkasse - fortdauernde Ermittlung des Erstattungsberechtigten - Fristwahrung des § 111 S 1 SGB 10)

  • BSG, Urt. v. 18.05.2021 – B 1 A 2/20 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Das im SGB IV geregelte Selbsteintrittsrecht der Aufsichtsbehörde bei Verhinderung von Selbstverwaltungsorganen besteht nur bei genereller Verweigerung der Führung eines oder mehrerer Geschäfte, nicht dagegen, wenn Selbstverwaltungsorgane sich weigern, ein Geschäft in einem bestimmten, von der Aufsichtsbehörde geforderten Sinn zu führen. 2. Die gesetzlichen Regelungen über die Beauftragung und …
  • BGH, Beschl. v. 18.09.2014 – IX ZB 68/13 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens sind auf Antrag ausländische gesetzliche Renten mit inländischen gesetzlichen Renten zusammenzurechnen.

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