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Zitierfest

SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 19 SGB I – Leistungen der Arbeitsförderung

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:

  • 1. Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
  • 2. Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
  • 3. Leistungen
  • a) zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
  • b) zur Berufswahl und Berufsausbildung,
  • c) zur beruflichen Weiterbildung,
  • d) zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
  • e) zum Verbleib in Beschäftigung,
  • f) der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
  • 4. Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.

(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.

Verweise

Vorschriften, die auf § 19 SGB I verweisen

Rechtsprechung zu § 19 SGB I

3 Entscheidungen zitieren § 19 SGB I: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 12.05.2011 – B 11 AL 24/10 R · 11. Senat

    Leitsatz: Zahlt ein nachrangig verpflichteter Träger Sozialleistungen, so tritt bei nachträglicher Gewährung einer vorrangigen Leistung die Erfüllungsfiktion nur ein, soweit Personenidentität der Leistungsempfänger besteht. Abweichendes bedarf einer gesetzlichen Regelung.
  • BSG, Urt. v. 03.07.2012 – B 1 KR 6/11 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Stirbt ein Versicherter in der Zeit ab dem 2.1.2002, gehen seine Kostenerstattungsansprüche bei Systemmangel vorrangig auf Sonderrechtsnachfolger über (Bestätigung von BSG vom 26.9.2006 - B 1 KR 1/06 R = BSGE 97, 112 = SozR 4-2500 § 31 Nr 5). 2. Ärztliche Aufklärungsmängel erweitern nicht den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • BSG, Beschl. v. 08.11.2011 – B 1 KR 6/11 R · 1. Senat

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Sonderrechtsnachfolge - laufende Geldleistung

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