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Zitierfest

SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 27 SGB I – Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:

  • 1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,
  • 2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,
  • 3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,
  • 4. Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige.

(2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 27 SGB I verweisen

Rechtsprechung zu § 27 SGB I

Eine Entscheidung zitiert § 27 SGB I.

  • BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 – 5 C 24/12 · 5. Senat

    Leitsatz: Hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in zulässiger Weise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die zur Durchführung einer Inobhutnahme notwendigen Sach- und Dienstleistungen gegen Entgelt durch einen Träger der freien Jugendhilfe erbringen zu lassen, bestimmt sich deren Wert grundsätzlich nach dem Entgelt, das die Träger der Jugendhilfe hierfür vereinbart haben.

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