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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Urteil vom 07.07.2005 – 5 C 9.04

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:070705U5C9.04.0
Normenkette
§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I; § 86 Abs. 1 und 7, §§ 86d, 89c SGB VIII

Leitsatz

1. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I bzw. § 86 Abs. 1 SGB VIII setzt eine tatsächliche Aufenthaltsnahme voraus (wie BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG 5 C 46.01 - ).

2. Die Zuständigkeit für Jugendhilfeleistungen richtet sich auch dann nach § 86 Abs. 7 SGB VIII in seiner ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung, wenn der Asylantrag bereits vor dem 1. Juli 1998 gestellt war und Jugendhilfe auch schon vor dem 1. Juli 1998 geleistet worden ist.

Tenor

1. Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2004 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 9. November 2001 werden aufgehoben, soweit sie der Klägerin einen Erstattungsanspruch dem Grunde nach für Jugendhilfeleistungen in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 10. Oktober 2001 zusprechen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

3. Die Klägerin trägt 3/5, der Beklagte 2/5 der Kosten des Verfahrens.

Gründe

I / II / I / II

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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